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Fahrtenbuch führen: So geht's

Das handschrift­liche Führen von Fahrten­bü­chern ist mühselig und zeitauf­wendig. Daher finden immer mehr elektro­nische Lösungen Anwendung. Doch was ist eigentlich ein Fahrtenbuch? Und wann ist es notwendig?

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Generell wird mit einem Fahrtenbuch die Nutzung eines Verkehrs­mittels detail­liert dokumen­tiert. Festge­halten werden meist die Fahrt­strecke und auch der Zweck der Fahrt. Nützlich kann das Fahrtenbuch für die Abgrenzung beruf­licher und privater Nutzung im Zuge der Versteuerung eines Firmen­wagens sein. Darüber hinaus gibt es noch den Fall, dass das Führen eines Fahrten­buches seitens der Behörden nach § 31a StVZO angeordnet wird. Anwendung findet diese Sanktion meist, wenn ein Fahrer nach einem schwer­wie­genden Verstoß im Straßen­verkehr nicht ausfindig gemacht werden konnte. Wird einem Fahrzeug­halter diese Auflage für sein Verkehrs­mittel erteilt, muss ein Fahrtenbuch stets mitge­führt und für ein halbes Jahr aufbe­wahrt werden.

Das muss ein Fahrtenbuch beinhalten

Verhängen die Behörden eine Fahrten­buch­auflage nach § 31a StVZO, richtet sich die Auflage an den Halter des Fahrzeuges. Im Gegensatz zu herkömm­lichen Fahrten­bü­chern, kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt fährt. Denn die Auflage soll verhindern, dass bei einem wieder­holten Verstoß der Fahrer nicht eindeutig identi­fi­ziert werden kann. Folgende Daten müssen in ein aufer­legtes Fahrtenbuch einge­tragen werden.

  • Vorname, Name und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Datum und Uhrzeit des Fahrt­be­ginns sowie des Endes
  • Unter­schrift

Führt man das Fahrtenbuch trotz Auflage gar nicht oder nicht ordnungs­gemäß, kann ein Bußgeld von mindestens 100 Euro auf den Betrof­fenen zukommen. Gleiches gilt, sollte das Fahrtenbuch verloren gehen, nicht bis zum Ablauf der Frist aufbe­wahrt oder der zustän­digen Person ausge­händigt werden.

Fahrtenbuch: Firmen­wagen und Steuererklärung

Ein positi­verer Anlass zum Führen eines Fahrten­buches ist hingegen der Besitz eines Dienst­wagens. Bekommt ein Arbeit­nehmer beispiels­weise einen Firmen­wagen von seinem Arbeit­geber gestellt und darf diesen auch privat fahren, muss diese Nutzung versteuert werden. Das Fahrtenbuch ist dafür eine Option und kann durchaus Geld sparen. Beim Führen eines Fahrten­buches für den Firmen­wagen muss neben dem Datum und dem Kilome­ter­stand auch der Abfahrts- und Zielort, die Reise­strecke, der Reise­zweck, Umwege sowie der Kunde oder Geschäfts­partner vermerkt werden.

Bei der Fahrt von der Wohnung zum Arbeits­platz werden hingegen nur das Datum sowie der Kilome­ter­stand benötigt. Wichtig hierbei ist jedoch, dass diese Fahrten nur mit einer Entfer­nungs­pau­schale von 0,30 Euro pro Kilometer abgerechnet werden dürfen. Für das richtige Führen eines Fahrten­buches gibt es ein paar Regeln, die beachtet werden müssen. Folgende Auflistung soll Ihnen dabei helfen:

  • Ein Fahrtenbuch kann sowohl per Hand als auch elektro­nisch geführt werden.
  • Es muss als gebun­denes Buch zusam­men­ge­tragen werden. Einzel­blätter oder eine Excel-Datei sind nicht erlaubt.
  • Eine Eintragung muss erfolgen, sobald eine Fahrt beendet ist. Handelt es sich um ein elektro­ni­sches Buch, muss die Fahrt binnen einer Woche dokumen­tiert sein.
  • Die Vermerke müssen vollständig, korrekt, übersichtlich und gut leserlich vorge­nommen werden.
  • Nicht erlaubt sind Nachträge. Darüber hinaus müssen Änderungen eindeutig gekenn­zeichnet werden.
  • Eine Kombi­nation aus einem handschrift­lichen und compu­ter­ge­nerierten Fahrtenbuch ist nicht erlaubt (BFH Urteil, VI R3/12).

1-Prozent-Regelung für das Fahrtenbuch

Neben dem Fahrtenbuch gibt es noch die Möglichkeit der 1-Prozent-Regel für die Versteuerung. Grund­sätzlich gilt, dass unter­schied­liche Methoden zur Ermittlung der Steuer­schuld nicht vermischt werden dürfen. Vielmehr muss man sich für eine Methode entscheiden. Die 1-Prozent-Regel wurde zur Verein­fa­chung der Steuer­erklärung einge­führt. Dabei ist pauschal 1 Prozent von dem Brutto­lis­ten­preis pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Methode kommt oft für Fahrer infrage, die das Fahrzeug sehr viel privat nutzen und sich vor dem Führen des Fahrten­buches scheuen. Die Regelung ist zwar einfacher und zeitsparend, kann aber gegebe­nen­falls kostspie­liger sein.

Elektro­ni­sches Fahrtenbuch – eine Alter­native zu Papier?

Auch der technische Fortschritt hat Einzug in die Welt der Fahrten­bücher gehalten. War das Fahrtenbuch lange Zeit in Papierform sehr mühselig, sollen jetzt elektro­nische Fahrten­bücher Abhilfe schaffen und den Prozess vereinfachen.

Keine nachträg­liche Änderung im elektro­ni­schen Fahrtenbuch! Für die Anerkennung ist es wichtig, dass nichts nachträglich verändert wurde. Zwar darf zwischen Fahrt und Eintragung eine Woche liegen. Dennoch sollte man sich nicht immer darauf verlassen.

Beispiels­weise gibt es Fahrtenbuch-Apps und auch die Möglichkeit, das Fahrtenbuch mit den GPS-Daten zu koppeln. Das Finanzamt erkennt diese elektro­ni­schen Fahrten­bücher zwar an, aller­dings müssen die Aufzeich­nungen zeitnah geführt werden. Die Kilome­ter­stände, die Reise­routen und das Datum zeichnen die elektro­ni­schen Versionen des Fahrten­buches meist selbst auf, Infor­ma­tionen zum Ziel oder zum Kunden bezie­hungs­weise Geschäfts­partner müssen jedoch vom Fahrer ausge­füllt werden.

Möchte man ein elektro­ni­sches Fahrtenbuch im Rahmen der Fahrten­auflage nutzen, sollte man bei der Auswahl der Software darauf achten, dass Eintra­gungen nachträglich nicht mehr geändert werden können. Anderen­falls wird voraus­sichtlich das gesamte Fahrtenbuch mit seinen Eintra­gungen nicht anerkannt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher beim zustän­digen Ordnungsamt nachfragen. Unsere Empfeh­lungen elektro­ni­scher Fahrten­bücher für Sie sind:

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