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Formfehler im Bußgeldkatalog

Stand: 22.07.2020 15:00 Uhr

Im wahrsten Sinne herrscht gerade Chaos auf deutschen Straßen. Der Grund dafür ist ein Formfehler in der überar­bei­teten Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO), die am 28. April 2020 in Kraft trat. Zunächst kündigte Bundes­ver­kehrs­mi­nister Scheuer im Mai an, die von ihm unter­zeich­neten härteren Sanktionen wieder rückgängig machen zu wollen. Kurze Zeit später kam heraus, dass die erneuerte StVO ohnehin zweifelhaft ist. Prompt kündigten die ersten Bundes­länder an, die geänderten Fahrver­bots­re­ge­lungen vorerst nicht anzuwenden bezie­hungs­weise zur alten StVO zurück­zu­kehren. Nachdem sich alle Bundes­länder für diesen Vorgang entschieden haben, korri­gieren nun einige bereits rechts­kräftige Bußgeld­be­scheide und andere nicht. Auch der Gnaden­gesuch findet in bestimmten Bundes­ländern Anwendung. Wie genau welches Bundesland die Situation nun handhabt, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Wie gehen die Bundesländer mit dem Formfehler um.

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Berlin will die rechts­kräf­tigen Bußgeld­be­scheide nicht aufheben

Berlin hat den neuen Bußgeld­ka­talog mit deutlich höheren Strafen außer Kraft gesetzt. Laufende Bußgeld­ver­fahren werden demnach nach dem alten Recht, das bis zum 27. April galt, behandelt. Die bereits rechts­kräf­tigen Bußgeld­be­scheide will Berlin anders als Brandenburg aber nicht wieder aufheben und korri­gieren. Laut der Senats­ver­waltung für Verkehr hatten sich die Bundes­länder darauf verständigt, dass rechts­kräftige Bußgeld­be­scheide nicht zurück­ge­nommen werden.

Brandenburg stoppt die Vollstre­ckung der rechts­kräf­tigen Bußgeldbescheide

Im Gegensatz zu Berlin hebt Brandenburg rechts­kräftige Bußgeld­be­scheide auf. Demnach müssen Autofahrer Bußgelder vorerst nicht bezahlen. Zudem wurden sofort nach der Entscheidung des Innen­mi­nisters Stübgen alle Fahrverbote aufge­hoben, die nach dem neuen Katalog verhängt worden waren. Dies betraf rund 17.000 Fahrverbote.

Hamburg gibt Führer­schein auf Antrag zurück

In Hamburg können Betroffene unter Umständen ihren Führer­schein zurück­be­kommen. Dafür müssen sie aber nachweisen, dass sie auf den Führer­schein angewiesen sind. Weiterhin besteht die Voraus­setzung, dass der Führer­schein­entzug nicht auch nach dem alten Bußgeld­ka­talog verhängt worden wäre. Grund­sätzlich lehnt die Hamburger Verkehrs­be­hörde eine Rückkehr zum alten Bußgeld­ka­talog ab.

Saarland gibt Führer­scheine zurück

Im Saarland bekommen Betroffene ihren Führer­schein zurück. Bereits 133 einge­zogene Führer­scheine sind an ihre Besitzer zurück­ge­gangen. Die Bußgelder werden aber nicht zurück­er­stattet, da das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium keine recht­liche Möglichkeit dafür sieht. Buß- und Verwarn­gelder müssen daher bezahlt werden.

Gnaden­recht in Nordrhein-Westfalen

Auch in NRW wird der neue Bußgeld­ka­talog nicht angewendet. Als Übergangs­lösung soll nach der alten StVO gehandelt werden. Die Bußgeld­stellen prüfen nun die Fahrverbote. Wäre nach dem alten Recht kein Verbot fällig gewesen, sollen die Betrof­fenen ihren Führer­schein zurück­er­halten oder nicht abgeben müssen. Dafür muss man aller­dings eine Gnaden­ent­scheidung beantragen, denn wenn die Fahrverbote bereits rechts­kräftig sind, funktio­niert das juris­tisch nur über diesen Weg. Geldstrafen werden auch in NRW nicht zurückerstattet.

Gnaden­gesuch auch in Bremen

Auch in Bremen können Autofahrer ein Gnaden­gesuch stellen, wenn sie ihren Führer­schein zurück­haben möchten. Dies gilt aber nur für noch nicht vollstreckte Fahrverbote. Bei bereits erlas­senen Bescheiden besteht die Möglichkeit eines Einspruchs.

In Nieder­sachsen müssen Gnaden­ge­suche gestellt werden

Aktua­li­siert: 29.07.2020 14:00 Uhr

In Nieder­sachsen dauerte die Entscheidung zum Umgang mit den Fahrver­boten etwas länger, aber nun ist es auch in diesem Bundesland entschieden. Alle Bußgeld­be­hörden wurden angewiesen, die Aufhebung im Rahmen eines Gnaden­ge­suchs zu bearbeiten. Betroffene können sich schriftlich an die Behörde wenden und formlos einen Antrag auf Aufhebung des Fahrverbots stellen. Bereits rechts­kräftige Bußgeld­be­scheide können hingegen nicht zurück­ge­nommen werden.

15.000 Fahrverbote in Hessen ungültig

Aktua­li­siert: 29.07.2020 14:00 Uhr

In Hessen werden alle laufenden Verfahren indivi­duell geprüft. Dann wird entscheiden, ob die Bußgeld­ver­fahren vollständig oder teilweise zurück­ge­nommen werden können. Bereits 60.000 Verfahren wurden einge­stellt, sofern sie nicht rechts­kräftig waren. Zudem bekommen 15.000 Verkehrs­teil­nehmer ihre Führer­scheine zurück oder müssen sie nicht abgeben. Dies bestä­tigte die Zentrale Bußgeld­stelle beim Regie­rungs­prä­sidium Kassel am 28.7.2020. Die Betrof­fenen erhalten ihren Führer­schein per Post zurück. Die Geldbuße muss aller­dings bei den rechts­kräf­tigen Verfahren bezahlt werden und auch die Punkte bleiben.

In Bayern erhalten Betroffene den Führer­schein zurück

Etwa 1000 Menschen bekommen in Bayern ihren Führer­schein per Post oder auf einer Dienst­stelle zurück. Ob Autofahrer jedoch ihr zu viel gezahltes Bußgeld wieder­be­kommen, ist bisher fraglich.

100.000 Betroffene Verfahren in Baden-Württemberg

Laut dpa erklärte das Verkehrs­mi­nis­terium von Baden-Württemberg, dass vermutlich 100.000 Verfahren betroffen sind. 1.000 Führer­scheine gehen mithilfe einer Gnaden­ent­scheidung des jewei­ligen Regie­rungs­prä­si­diums zurück an ihre Besitzer. Bei den Bußgeldern sieht es aller­dings anders aus. Die sind weiterhin aktuell. Führer­scheine, die auch nach dem alten Katalog einge­zogen worden wären, werden nicht zurückgegeben.

In Schleswig-Holstein werden Fahrverbote teilweise zurückgenommen

Fahrverbote in Schleswig-Holstein werden teilweise zurück­ge­nommen, aber nur wenn sie noch nicht rechts­kräftig sind. Rechts­kräftige Bußgeld­be­scheide werden geprüft und gegebe­nen­falls mit einer Gnaden­ent­scheidung aufge­hoben. Betroffene müssen in diesem Fall keinen Antrag stellen, denn die Prüfung erfolgt von Amts wegen.

Gnaden­ver­fügung in Sachsen-Anhalt

Auch in Sachsen-Anhalt bekommen einige Betroffene ihren Führer­schein zurück. Denje­nigen, die ein Fahrverbot erhalten haben, dass nach den alten Regeln nicht verhängt worden wäre, wird der Führer­schein zurück­ge­sendet. Denn das Minis­terium hat eine Gnaden­ver­fügung angewiesen. Laufende Bußgeld­ver­fahren sollen nach dem alten Katalog geahndet werden.

Auch Thüringen verzichtet auf Fahrverbote

In Thüringen werden weder Bußgelder noch Fahrverbote derzeit vollzogen. Die Verstöße werden weiterhin aufge­nommen, aber erst später geahndet.

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