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Probezeit bei mehrfachem Führerscheinerwerb

Ob für den Arbeitsweg oder den Großeinkauf – für manche Verkehrs­teil­nehmer ist der Pkw-Führerschein nur Mittel zum Zweck. Echter Fahrspaß will erst auf dem Sattel eines Motorrads aufkommen. Für den Erwerb des Motor­rad­füh­rer­scheins muss man aller­dings auch Geld und Zeit inves­tieren. Und wie steht es um die Probezeit? Kann diese umgangen werden, wenn man bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis für Perso­nen­kraft­wagen ist?

Wie oft kann man die Probezeit machen?
Lopolo / shutterstock.com

Über die Singu­la­rität der Probezeit

Die Antwort lautet ja, aller­dings mit einer tempo­rären Einschränkung: Hat man den Pkw-Führerschein der Klasse B absol­viert und ist aktuell in der Probezeit, fällt die Zeit auf Probe für den A-Motorradführerschein weg. Das gilt jedoch nur, sofern dieser auch innerhalb des zweijäh­rigen Probe­zeit­raums für den B-Schein gemacht wird. Gleiches gilt für Inhaber eines Führer­scheins der Klasse C (Lkw) oder D (Bus).

Die Probezeit-Logik funktio­niert auch umgekehrt. Wer in der Probezeit für den Motor­rad­füh­rer­schein ist, muss beim gleich­zei­tigen Erwerb des Pkw-, Lkw- oder Bus-Führerscheins keine zusätz­liche Probezeit durch­laufen. Ein noch größeres Zutrauen in die Fahrkünste eines Führerschein-Frischlings hat der Gesetz­geber beim Erwerb der Klassen AM (Klein­kraft­räder) sowie L und T (land- und forst­wirt­schaft­liche Fahrzeuge). Hier wird auf die Probezeit gänzlich verzichtet.

Mit dem Pkw-Führerschein Roller fahren

Daneben gibt es weitere Verflech­tungen innerhalb der Führer­schein­klassen. So darf der Besitzer einer Pkw-Fahrerlaubnis auch ohne den weiteren Besuch der Fahrschule mit dem Mofa oder Roller über die Straßen juckeln. Aller­dings bezieht sich das lediglich auf die Führer­schein­klasse AM, also Klein­kraft­räder und Mopeds mit einer Maximal­ge­schwin­digkeit von 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern.

Motor­räder mit mehr Power, also der Klassen A1 oder A2, erfordern hingegen eine zusätz­liche Prüfung. Sofern man jedoch den alten Führer­schein der Klasse 3 besitzt und dieser vor dem 1. April 1980 ausge­stellt worden ist, darf man auch Klein­kraft­rädern mit bis zu 125 Kubik­zen­ti­meter (A1) fahren.

Gleiches gilt seit 2020 für Inhaber der Fahrerlaub­nis­klasse B. Diese können sich für rund 400 bis 800 Euro nachschulen lassen. Die theore­tische und praktische Prüfung fällt dabei weg. Aller­dings muss der Fahrer mindestens 25 Jahre alt und fünf Jahre im Besitz des B-Führerscheins sein. Die erwei­terte Fahrerlaubnis wird durch die Eintragung der Schlüs­selzahl 196 im Führer­schein dokumentiert.

Verstöße der Kategorien A und B

Zurück zur Probezeit. Die beginnt bei einem Auto- oder Motor­rad­füh­rer­schein mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also der Aushän­digung des Führer­scheins, und dauert zwei Jahre. In diesem Zeitraum steht der Fahrer unter beson­derer Beobachtung. Das bedeutet, Verkehrs­ver­stöße werden neben den üblichen Strafen, wie Bußgeld, Punkte und Fahrerbot, mit weiteren Maßnahmen sanktioniert.

Dafür sind die zugrun­de­lie­genden Vergehen in schwer­wie­gende A-Verstöße und weniger schwer­wie­gende B-Verstöße unter­teilt. Verstöße der A-Kategorie sind dadurch gekenn­zeichnet, dass sie mit einem Bußgeld ab 60 Euro sanktio­niert werden und mindestens einen Punkt in Flensburg zur Folge haben.

Dazu gehören unter anderem Geschwin­dig­keits­ver­stöße von mehr als 20 km/h, das Fahren über eine rote Ampel, Abstand- und Handy­ver­stöße sowie Alkohol- und Drogen am Steuer. Demge­genüber spricht man von B-Verstößen, wenn dabei kein Eintrag ins Fahreig­nungs­re­gister erfolgt, wie etwa beim Fahren ohne gültige TÜV-Plakette oder bei Missachtung eines Parkverbots.

Das 3-Stufen-System der Strafbarkeit

Kommt es nun zu einem Verstoß der Kategorie A oder zweimal zu einem B-Verstoß, wird in Stufe eins die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und der betroffene Fahrer muss an einem Aufbau­se­minar mit theore­ti­schen und prakti­schen Inhalten teilnehmen. Die zweite Stufe tritt bei Wieder­holung eines A- oder doppelten B-Verstoßes in Kraft. Hier wird der Fahrer schriftlich verwarnt.

Darüber hinaus erhält er die Empfehlung für die Teilnahme an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung. Beim dritten Mal sieht die Führer­schein­stelle rot und entzieht dem Wieder­ho­lungs­täter die Fahrerlaubnis. Diese kann zwar zeitnah beantragt, aber frühestens nach Ablauf einer dreimo­na­tigen Sperr­frist neu erteilt werden.

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