Probezeit bei mehrfachem Führerscheinerwerb
Ob für den Arbeitsweg oder den Großeinkauf – für manche Verkehrsteilnehmer ist der Pkw-Führerschein nur Mittel zum Zweck. Echter Fahrspaß will erst auf dem Sattel eines Motorrads aufkommen. Für den Erwerb des Motorradführerscheins muss man allerdings auch Geld und Zeit investieren. Und wie steht es um die Probezeit? Kann diese umgangen werden, wenn man bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen ist?
Über die Singularität der Probezeit
Die Antwort lautet ja, allerdings mit einer temporären Einschränkung: Hat man den Pkw-Führerschein der Klasse B absolviert und ist aktuell in der Probezeit, fällt die Zeit auf Probe für den A-Motorradführerschein weg. Das gilt jedoch nur, sofern dieser auch innerhalb des zweijährigen Probezeitraums für den B-Schein gemacht wird. Gleiches gilt für Inhaber eines Führerscheins der Klasse C (Lkw) oder D (Bus).
Die Probezeit-Logik funktioniert auch umgekehrt. Wer in der Probezeit für den Motorradführerschein ist, muss beim gleichzeitigen Erwerb des Pkw-, Lkw- oder Bus-Führerscheins keine zusätzliche Probezeit durchlaufen. Ein noch größeres Zutrauen in die Fahrkünste eines Führerschein-Frischlings hat der Gesetzgeber beim Erwerb der Klassen AM (Kleinkrafträder) sowie L und T (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge). Hier wird auf die Probezeit gänzlich verzichtet.
Mit dem Pkw-Führerschein Roller fahren
Daneben gibt es weitere Verflechtungen innerhalb der Führerscheinklassen. So darf der Besitzer einer Pkw-Fahrerlaubnis auch ohne den weiteren Besuch der Fahrschule mit dem Mofa oder Roller über die Straßen juckeln. Allerdings bezieht sich das lediglich auf die Führerscheinklasse AM, also Kleinkrafträder und Mopeds mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern.
Motorräder mit mehr Power, also der Klassen A1 oder A2, erfordern hingegen eine zusätzliche Prüfung. Sofern man jedoch den alten Führerschein der Klasse 3 besitzt und dieser vor dem 1. April 1980 ausgestellt worden ist, darf man auch Kleinkrafträdern mit bis zu 125 Kubikzentimeter (A1) fahren.
Gleiches gilt seit 2020 für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B. Diese können sich für rund 400 bis 800 Euro nachschulen lassen. Die theoretische und praktische Prüfung fällt dabei weg. Allerdings muss der Fahrer mindestens 25 Jahre alt und fünf Jahre im Besitz des B-Führerscheins sein. Die erweiterte Fahrerlaubnis wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Verstöße der Kategorien A und B
Zurück zur Probezeit. Die beginnt bei einem Auto- oder Motorradführerschein mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also der Aushändigung des Führerscheins, und dauert zwei Jahre. In diesem Zeitraum steht der Fahrer unter besonderer Beobachtung. Das bedeutet, Verkehrsverstöße werden neben den üblichen Strafen, wie Bußgeld, Punkte und Fahrerbot, mit weiteren Maßnahmen sanktioniert.
Dafür sind die zugrundeliegenden Vergehen in schwerwiegende A-Verstöße und weniger schwerwiegende B-Verstöße unterteilt. Verstöße der A-Kategorie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit einem Bußgeld ab 60 Euro sanktioniert werden und mindestens einen Punkt in Flensburg zur Folge haben.
Dazu gehören unter anderem Geschwindigkeitsverstöße von mehr als 20 km/h, das Fahren über eine rote Ampel, Abstand- und Handyverstöße sowie Alkohol- und Drogen am Steuer. Demgegenüber spricht man von B-Verstößen, wenn dabei kein Eintrag ins Fahreignungsregister erfolgt, wie etwa beim Fahren ohne gültige TÜV-Plakette oder bei Missachtung eines Parkverbots.
Das 3-Stufen-System der Strafbarkeit
Kommt es nun zu einem Verstoß der Kategorie A oder zweimal zu einem B-Verstoß, wird in Stufe eins die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und der betroffene Fahrer muss an einem Aufbauseminar mit theoretischen und praktischen Inhalten teilnehmen. Die zweite Stufe tritt bei Wiederholung eines A- oder doppelten B-Verstoßes in Kraft. Hier wird der Fahrer schriftlich verwarnt.
Darüber hinaus erhält er die Empfehlung für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Beim dritten Mal sieht die Führerscheinstelle rot und entzieht dem Wiederholungstäter die Fahrerlaubnis. Diese kann zwar zeitnah beantragt, aber frühestens nach Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist neu erteilt werden.
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