• Lesedauer:6 min Lesezeit

Was ist eine Führerscheinbehörde?

Wenn es um die Erteilung der Fahrerlaubnis geht, ist man bei der Führer­schein­stelle an der richtigen Adresse. Auch bekannt als Führerschein- oder Fahrerlaub­nis­be­hörde, kann hier ein Führer­schein zudem umgetauscht oder verlängert werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist und welche Aufgaben die Führer­schein­stelle darüber hinaus wahrnimmt, erfahren Sie hier.

Ein Führerschein, ausgestellt von einer Führerscheinstelle in Deutschland, wird aus einer Geldbörse rausgezogen

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.

Die Anmeldung für den Führerschein

Wer eine Fahrschule besuchen möchte, um seinen Führer­schein zu machen, muss vorab einen Antrag in schrift­licher Form bei der jeweils zustän­digen Führer­schein­stelle vor Ort oder online einreichen. Die Zustän­digkeit richtet sich nach dem Haupt­wohnsitz, an dem der oder die Betroffene gemeldet ist. Mit dem Antrag ist eine Kopie des Perso­nal­aus­weises oder Reise­passes, ein biome­tri­sches Passbild, der Nachweis über einen bestan­denen Sehtest und die Beschei­nigung über den absol­vierten Erste-Hilfe-Kurs zu übermitteln. Auch die Angaben zur Fahrschule und Prüfstelle dürfen nicht fehlen.

Bevor es jedoch mit der Fahrschule losgehen kann, bedarf es gemäß § 2 Absatz 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) der Erlaubnis der zustän­digen Behörde, um ein Kraft­fahrzeug auf öffent­lichen Straßen zu führen. Laut § 2 Absatz 7 StVG hat die Führer­schein­stelle dabei „zu ermitteln, ob der Antrag­steller zum Führen von Kraft­fahr­zeugen, gegebe­nen­falls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder auslän­dische Fahrerlaubnis oder einen entspre­chenden Führer­schein besitzt.“

Damit soll weitest­gehend ausge­schlossen werden, dass der Antrag­steller aus gesund­heit­lichen Gründen beim Fahren eine Gefahr für andere Verkehrs­teil­nehmer darstellen könnte. Wahrheits­gemäße Angaben des Betrof­fenen zu seiner Gesundheit sind dabei die Voraus­setzung. Andern­falls kann der Führer­schein bei späterem Bekannt­werden einer relevanten Erkrankung durch die Behörde sogar wieder entzogen werden.

Wann ein Gutachten vom Arzt notwendig ist

Die Erteilung der Fahrerlaubnis könnte unter anderem ausbleiben bei einem einge­schränkten Seh- und Hörver­mögen, Diabetes, der Einnahme von bestimmten Medika­menten bzw. Medika­men­ten­ab­hän­gigkeit sowie bei einem Herzinfarkt- oder Schlaganfall-Risiko. Auch Epilepsie, psychische Störungen sowie Drogen- und Alkohol­sucht sind hierbei relevante Erkrankungen.

Trifft eines oder mehrere dieser Krank­heits­bilder zu, kann die Führer­schein­stelle ein ärztliches Gutachten in Form einer Medizinisch-Psychologischen Unter­su­chung (MPU) verlangen, welche die Fahreignung als Voraus­setzung für das Führen von Kraft­fahr­zeugen beschei­nigen soll.

Darüber hinaus kann die Führer­schein­stelle je nach Grad der Einschränkung oder Behin­derung auch eine Fahrprobe beim TÜV verlangen. Bei einem körper­lichen Handicap wie einer Amputation ist manchmal auch ein techni­sches Gutachten erfor­derlich, das darüber Auskunft gibt, ob und wie das Fahrzeug umgebaut werden muss, um dem Fahrzeug­führer gerecht zu werden.

Solche Umbau­maß­nahmen sind mitunter sehr teuer, werden je nach Dring­lichkeit aber vom Staat bezuschusst. Die eigent­lichen Kosten für die Beantragung eines Führer­scheins sind davon unberührt und betragen je nach Bundesland und Führer­schein­klasse zwischen 30 und 70 Euro.

Entzug der Fahrerlaubnis & MPU

Sobald der Entzug der Fahrerlaubnis nach einem schwer­wie­genden Verstoß im Straßen­verkehr rechts­kräftig ist, kann die Fahrerlaub­nis­be­hörde den Führer­schein der betrof­fenen Person einziehen. Auch ab dem achten Punkt in Flensburg ist der Führer­schein erst einmal weg. Hierbei muss die Führer­schein­stelle den Verkehrs­teil­nehmer gemäß § 4 Absatz 5 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) aller­dings vorher schriftlich ermahnen und verwarnen.

Die Sperrzeit kann je nach Verstoß eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren beinhalten. Will man den Führer­schein nach Ablauf der Frist zurück­er­langen, muss bei der Führer­schein­stelle der entspre­chende Antrag für eine Neuer­teilung gestellt werden. Voraus­setzung für dessen Geneh­migung kann auch hier die erfolg­reiche Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Unter­su­chung sein.

Pflichten & Rechte des Verkehrs­teil­nehmers bei Führerscheinverlust

Wenn der Führer­schein nicht entzogen, sondern verloren oder gestohlen wurde, besteht zunächst die Pflicht, den Verlust des Führer­scheins bei der Führer­schein­be­hörde umgehend anzuzeigen. Diese kümmert sich in der Folge darum, ein Ersatz­do­kument auszu­stellen. Solange sich dieses noch nicht im Besitz des Fahrzeug­führers befindet, händigt die Behörde bei Bedarf eine vorläufige Fahrerlaubnis aus.

Sobald aber der Ersatz­füh­rer­schein ausge­stellt wurde, verliert das vorläufige Dokument seine Gültigkeit. Das gilt auch für den verlo­renen Führer­schein. Wird er wieder­ge­funden, muss der alte Führer­schein bei der Fahrerlaub­nis­be­hörde abgegeben werden.

Verlän­gerung und Erwei­terung des Führerscheins

Neben der Beantragung und Neuer­teilung eines Führer­scheins bietet die Fahrerlaub­nis­be­hörde auch die Möglichkeit, den Führer­schein zu verlängern. Die Verlän­gerung der Fahrerlaubnis muss je nach Führer­schein­klasse rund vier bis sechs Wochen vor Ablauf der auf dem Dokument ausge­wie­senen Geltungs­dauer beantragt werden.

Die Führer­schein­stelle ist auch für die Erwei­terung der Fahrerlaubnis zuständig. Möchte man zum Beispiel als Inhaber eines Pkw-Führerscheins zusätzlich einen Motorrad-Führerschein erwerben, ist eine Anmeldung bei der Führer­schein­be­hörde notwendig. Dabei muss man Unter­lagen wie den Perso­nal­ausweis, den aktuellen Führer­schein, ein biome­tri­sches Passbild sowie eine Anmel­de­be­schei­nigung der ausbil­denden Fahrschule parat haben.

Wer seinen Famili­en­namen im Zuge einer Heirat oder Scheidung ändert, ist verpflichtet, die Namens­än­derung in Dokumenten wie dem Perso­nal­ausweis eintragen zu lassen. Für das Führer­schein­do­kument gilt das nicht. Wer jedoch ins Ausland fährt, ist gut beraten, die Fahrerlaub­nis­be­hörde zwecks Aktua­li­sierung des Nachnamens im Führer­schein aufzu­suchen. So ist man auch im Falle einer möglichen Kontrolle auf der sicheren Seite.

Auslands­füh­rer­schein anerkennen lassen

Darüber hinaus kann ein Verkehrs­teil­nehmer seinen im Ausland erwor­bener Führer­schein bei der zustän­digen Führer­schein­stelle umschreiben lassen, damit die Fahrerlaubnis auch in Deutschland gültig ist. Genauso fällt der Umtausch eines älteren Führer­scheins in einen EU-Führerschein in die Zustän­digkeit dieser Behörde.

Gewerb­liche Angele­gen­heiten der Führerscheinstelle

Auch Berufs­kraft­fahrer kommen um die Führer­schein­stelle nicht herum. Neben der Erteilung der Fahrerlaubnis müssen zum Beispiel Taxifahrer einen Fahrgast­be­för­de­rungs­schein erwerben sowie eine Ortskennt­nis­prüfung für ihr Stadt­gebiet ablegen. Lkw-Fahrer von Fahrzeugen mit einem Gesamt­ge­wicht von über 3,5 Tonnen benötigen eine Fahrten­schrei­ber­karte. Angehende Fahrlehrer hingegen müssen vorab eine Fahrlehr-Erlaubnis bei der Führer­schein­be­hörde einholen.

Die Führer­schein­stelle ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis sowie für deren Umtausch, Erwei­terung und Verlän­gerung. Zudem können die entspre­chenden Dokumente für die gewerb­liche Beför­derung und für Fahrschul­lehrer beantragt werden.

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.

Bußgeld­vor­würfe prüfen lassen über Geblitzt.de

Sie haben Post von der Bußgeld­stelle wegen eines Geschwindigkeits-, Handy,- Abstands- oder Rotlicht­ver­stoßes erhalten? Dann reichen Sie einfach Ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de ein. Auch bei Überhol-, Halte-, Park- und Vorfahrts­ver­gehen sind wir für Sie da. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung!

Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.