Reifenprofiltiefe bzw. Mindestprofiltiefe: Ein Reifen für jede Gelegenheit
Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte dabei stets das Wetter im Blick haben. Das gilt nicht nur für ein angepasstes Tempo bei nasser oder viel befahrener Straße, sondern auch für die Beschaffenheit der Reifen. Nicht von ungefähr schreibt der Gesetzgeber unter bestimmten Wetterbedingungen Winterreifen vor. Unter diese Regelung fallen Winterreifen, Allwetterreifen und Ganzjahresreifen, wenn sie das Schneeflockensymbol tragen. Die sogenannte M+S-Kennzeichnung ist nur noch bei Reifen ausreichend, die vor dem 01. Januar 2018 produziert wurden.
Mit diesen kann noch bis zum 30. September 2024 gefahren werden. Auch die Reifenprofiltiefe spielt eine wesentliche Rolle. Wie diese bei Sommer- und Winterreifen beschaffen sein muss und ab wann in Zusammenhang mit der Profiltiefe ein Bußgeld fällig wird, soll im Folgenden erläutert werden.
Welche Reifenprofiltiefe ist bei Sommer- und Winterreifen ideal?
Um die notwendige Haftung auf der Fahrbahn zu gewährleisten, muss das Reifenprofil eines Fahrzeugs möglichst tief sein. Im Winter gilt dies umso mehr – ist zu dieser Jahreszeit doch eine glatte Fahrbahn zu erwarten. Daher werden bei Sommerreifen eine Profiltiefe von 3 Millimetern und bei Winterreifen von 4 Millimetern empfohlen. Als Faustregel gilt, dass man Winterreifen nicht mehr nutzen sollte, wenn sie älter als sechs Jahre sind, während Sommerreifen nicht älter als acht Jahre sein sollten. Entscheidend für den Zeitpunkt des Reifenwechsels ist natürlich deren Abnutzung, also ob man eher ein Gelegenheits- oder Vielfahrer ist.
Fabrikneue Reifen haben ohnehin eine Profiltiefe von bis zu 9 Millimeter. Allerdings nicht mehr, wenn Sie bereits einige Kilometer hinter sich gebracht haben. Dann ist unbedingt zu beachten, dass gemäß § 36 (3) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) das Profil Ihrer Reifen mindestens 1,6 Millimeter aufweist. Alles darunter wird als nicht mehr verkehrssicher eingestuft. Die Vorschrift gilt auch für Motorradfahrer. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern reicht hingegen eine Profiltiefe von mindestens 1 Millimeter aus.
Generell muss Ihr Reifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern haben. Empfohlen aber werden bei Sommerreifen mindestens 3 Millimeter und bei Winterreifen mindestens 4 Millimeter.
Bußgeld bei unterschrittener Mindestprofiltiefe
Die unterschrittene Mindestprofiltiefe ist keine Lappalie – schließlich kann ein Reifen ohne ausreichende Fahrbahnhaftung schnell zu einem Unfall führen. Dementsprechend wird der Verstoß eines Fahrers mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Das Bußgeld steigt auf 75 Euro bei Gefährdung Anderer und auf 90 Euro, wenn es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. Nicht immer ist der Fahrer zugleich auch Halter des Fahrzeugs.
In diesem Fall kann zusätzlich der Halter mit 75 Euro und einem Punkt sanktioniert werden, weil er dem Fahrer die Fahrt mit einem zu geringen Reifenprofil möglich gemacht hat. Sitzt der Halter selbst am Steuer, erhält er ebenfalls einen Punkt und muss 75 Euro bezahlen, bei Gefährdung Anderer 90 Euro und bei Unfallfolge 110 Euro. Um einer Strafe zu entgehen, empfiehlt es sich, die Reifen regelmäßig selbst oder in der Werkstatt prüfen zu lassen, um sie gegebenenfalls zu wechseln.
Wann muss man auf Winterreifen umrüsten?
Laut Gesetz sind Winterreifen nicht grundsätzlich Pflicht in der kalten Jahreszeit. Vielmehr heißt es in § 2 (3a): „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
Im besagten § 36 (4) wird die Beschaffenheit von Winterreifen definiert. Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind unter anderem Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder und bestimmte Einsatzfahrzeuge, bei denen eine Bereifung mit Winterreifen aufgrund der Bauart nicht möglich ist.
Verstöße gegen diese Vorschrift werden empfindlich bestraft. Wer nicht mit der angemessenen Bereifung fährt und dabei von der Polizei gestoppt wird, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Liegt zudem eine Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern vor, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, bei einer Gefährdung auf 100 Euro und im Falle eines Unfalls sogar auf 120 Euro.
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Michelin: Reifenprofiltiefe