• Lesedauer:4 min Lesezeit

Unfall mit Perso­nen­schaden: Wenn jede Minute zählt

Nach einem Unfall im Straßen­verkehr kann der Notarzt gar nicht schnell genug vor Ort sein. Auch Polizei und Feuerwehr treten auf den Plan, indem sie die Unfall­stelle sichern bzw. Brände löschen oder Personen aus Fahrzeugen befreien. Hierbei haben die Einsatz­fahr­zeuge sogenannte Sonder­rechte. Wann diese laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zum Tragen kommen und welche Sanktionen bei deren Missachtung durch andere Verkehrs­teil­nehmer drohen, erfahren Sie hier.

Wegerecht
de-nue-pic/ shutterstock.com

Blaulicht + Sirene = Wegerecht

Ein Einsatz von höchster Dring­lichkeit ist grund­sätzlich daran zu erkennen, dass die Polizei- und Rettungs­kräfte sowohl Blaulicht als auch Sirene einsetzen. In diesem Fall haben sie das Wegerecht, das auf den Sonder­rechten gemäß § 35 StVO beruht. Dann müssen sich die Fahrer der Rettungs­fahr­zeuge nicht an alle Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung halten. So erlauben die Sonder­rechte zum Beispiel eine Überschreitung des Tempo­limits, das Fahren über eine rote Ampel oder auf der Gegen­fahrbahn sowie das Halten im Parkverbot.

Laut § 38 StVO ist das mit den Sonder­rechten einher­ge­hende Wegerecht jedoch an bestimmte Voraus­set­zungen geknüpft: „Blaues Blink­licht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschen­leben zu retten oder schwere gesund­heit­liche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffent­liche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeu­tende Sachwerte zu erhalten.“

Sorgfalts­pflichten der Einsatzkräfte

Das Wegerecht gilt übrigens nicht, wenn lediglich das Blaulicht einge­schaltet ist, ohne dass die Sirene ertönt. Darüber hinaus müssen auch Einsatz­kräfte, die Sonder­rechte in Anspruch nehmen, stets ihren Sorgfalts­pflichten nachkommen. Es dürfen also trotz der Dring­lichkeit des Einsatzes keine Menschen im Straßen­verkehr – wie etwa durch unange­messen hohe Geschwin­digkeit – gefährdet werden.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf hat beispiels­weise im Jahr 2018 ein Urteil (I-1 U 112/17) gefällt, bei dem der Fahrer eines Rettungs­wagens für schuldig befunden und zur Zahlung von Schaden­ersatz verur­teilt wurde. Der Betroffene war im Rahmen eines Einsatzes mit einer Geschwin­digkeit von über 40 km/h bei Rot in die Kreuzung einge­fahren und hatte dabei einen Unfall verur­sacht. Trotz Wegerecht hätte der Fahrer, so die Richter, mehr Vorsicht walten lassen und zumindest im Kreuzungs­be­reich Schritt­ge­schwin­digkeit einhalten bzw. auf die anderen Verkehrs­teil­nehmer achten müssen.

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.

Rettungs­gasse bilden ist ein Muss

Notlagen wie ein Unfall können jeden Autofahrer treffen. Die auch hierzu­lande steigende Tendenz, Rettungs­kräfte despek­tierlich zu behandeln, ist umso mehr verwun­derlich. Gleiches gilt für die strikte Weigerung mancher Verkehrs­teil­nehmer, bei nahenden Polizei- oder Kranken­wagen mit Wegerecht, die vorge­schriebene Rettungs­gasse zu bilden.

So heißt es in § 11 Absatz 2 der StVO: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außer­orts­straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schritt­ge­schwin­digkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Still­stand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durch­fahrt von Polizei- und Hilfs­fahr­zeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmit­telbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Folgen­schwere Behin­derung von Einsatzkräften

Die Missachtung der Rettungsgassen-Pflicht kann, abgesehen von der damit einher­ge­henden Gefährdung von Menschen­leben, auch den betrof­fenen Fahrer teuer zu stehen kommen. Denn wer einen Polizei-, Feuerwehr- oder Kranken­wagen mit Wegerecht behindert, muss mit Sanktionen rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes sind ein Bußgeld in Höhe von bis zu 320 Euro sowie gegebe­nen­falls Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot fällig.

Da helfen auch keine Ausreden. Wer etwa das Autoradio zu laut aufge­dreht und daher die Sirenen nicht gehört hat und in der Folge dem Rettungs­fahrzeug nicht ausge­wichen ist, macht sich strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen. Muss etwa ein Fahrer im Zuge seines Ausweich­ma­növers als letztes Mittel der Wahl bei Rot über die Ampel fahren und wird dabei geblitzt, trifft ihn in der Regel keine Schuld.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.