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Über die Bedeutung des Fahrzeugscheins

Ordnung muss sein! Wer in eine Polizei­kon­trolle gerät, sollte seinen Fahrzeug­schein stets dabei­haben. Doch was passiert, wenn man diesen nicht mitführt oder verloren hat? Und was ist eigentlich der Unter­schied zwischen Fahrzeug­schein und Fahrzeug­brief? Dies und mehr erfahren sie im folgenden Artikel.

Fahrzeugschein

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Das leistet der Fahrzeugschein

Der Fahrzeug­schein ist bei allen Fahrten mitzu­führen und zustän­digen Personen auf Verlangen vorzu­zeigen. Das besagt § 11 (6) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Schließlich enthält der Fahrzeug­schein nicht nur wichtige technische Infor­ma­tionen über das Fahrzeug, sondern dokumen­tiert zugleich die amtliche Geneh­migung für die Teilnahme des Fahrzeuges am Straßen­verkehr. Seit dem 1. Oktober 2005 wird der Fahrzeug­schein Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil 1 genannt. Diese enthält auf der Vorder­seite Buchstaben und Nummern mit dem Zweck, europaweit einheitlich gelesen werden zu können. Auf der Rückseite des Dokuments befinden sich entspre­chende Erklärungen.
Aufge­führt sind unter anderem Name und Anschrift des Halters, das Kennzeichen des Fahrzeuges, die EG-Typengenehmigung sowie Infor­ma­tionen zur Fahrzeug- und Emissi­ons­klasse, zur Bereifung, zu den Antriebs­achsen und zum Gewicht des Fahrzeuges. Was bei dem Fahrzeug­schein bis Ende September 2005 noch Fahrge­stell­nummer hieß, läuft nun unter der Bezeichnung „Fahrzeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer“. Diese Serien­nummer kann vom Hersteller an verschie­denen Stellen des Fahrzeuges angebracht werden. In der Regel befindet sie sich unter der Motor­haube, an der Windschutz­scheibe, im Türrahmen oder an einer Stelle im Bereich des Koffer­raums. So kann das Fahrzeug im Falle eines Diebstahls identi­fi­ziert werden.

Unter­schied zwischen Fahrzeug­schein & Fahrzeugbrief

Der Fahrzeug­brief wird ebenfalls seit 2005 Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil 2 genannt. Dieser enthält die wichtigsten Infor­ma­tionen zum Fahrzeug selbst und zu dessen Eigen­tümer. Der Eigen­tümer muss nämlich nicht zugleich der Halter sein. Während der Eigen­tümer zum Beispiel auch eine Bank oder der Leasing­geber sein kann, ist der Halter derjenige, der über das Fahrzeug verfügt und die laufenden Kosten wie die KFZ-Steuer trägt. Bei der Zulas­sungs­stelle kann der Eigen­tümer den Status des Halters auch auf eine andere Person übertragen. Anders als der Fahrzeug­schein, sollte der Fahrzeug­brief nicht im Auto mitge­führt, sondern in den eigenen vier Wänden an einem sicheren Ort verwahrt werden. Benötigt wird der Fahrzeug­brief folglich nicht im Straßen­verkehr, sondern nur bei der Zulassung, Ummeldung oder beim Verkauf des Fahrzeuges.

Was kostet es, wenn man den Fahrzeug­schein nicht mit sich führt?

Wie bereits erwähnt, sollte der Fahrzeug­schein zwecks Vorzeigen bei einer Kontrolle griff­bereit sein. Ist dies nicht der Fall, kostet das den Fahrer ein Verwar­nungsgeld in Höhe von 10 Euro. Gleiches gilt, wenn nur eine Kopie vorhanden ist. Möchte man dennoch eine Kopie für die eigenen Unter­lagen erstellen, sollte diese am besten in schwarz-weiß und eindeutig als solche kenntlich gemacht werden, da eine Verviel­fäl­tigung ansonsten den Tatbe­stand der Urkun­den­fäl­schung erfüllen kann.

Wer bei einer Polizei­kon­trolle ohne Fahrzeug­schein erwischt wird, muss mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen.

Fahrzeug­schein verloren – was nun?

Wer seinen Fahrzeug­schein verloren hat, muss umgehend ein neues Dokument beantragen. Zunächst einmal besteht die Verpflichtung, den Verlust bei der zustän­digen Kfz-Zulassungsstelle zu melden. Wurde der Fahrzeug­schein gestohlen, sollte man zudem Anzeige bei der Polizei erstatten, um eine Diebstahl­be­schei­nigung zu erhalten. Dafür muss eine eides­statt­liche Versi­cherung bezüglich des Verlusts des Fahrzeug­scheins unter­zeichnet werden.

Darüber hinaus braucht die Zulas­sungs­be­hörde einen Identi­täts­nachweis. Dieser kann durch den Perso­nal­ausweis, den Reisepass oder die Melde­be­schei­nigung erbracht werden. Des Weiteren muss der Behörde der Fahrzeug­brief sowie der Nachweis einer gültigen Haupt­un­ter­su­chung (HU) vorgelegt werden. Sind alle Unter­lagen komplett, stellt die Zulas­sungs­stelle eine Verlust­be­schei­nigung aus, mit der man eine Woche ohne Fahrzeug­schein weiter am Straßen­verkehr teilnehmen darf. Die Kosten für den neuen Fahrzeug­schein belaufen sich je nach Behörde und Umfang der zu erbrin­genden Unter­lagen auf einen Betrag zwischen zehn und 50 Euro.

Noch ein Hinweis in Sachen Diebstahl: Es ist aus versi­che­rungs­recht­lichen Gründen ratsam, den Fahrzeug­schein beim Verlassen des Pkw immer mitzu­nehmen. Wer nämlich seinen Fahrzeug­schein von außen sichtbar im Fahrzeug lässt, handelt grob fahrlässig, da sich ein geklautes Auto samt Fahrzeug­schein von einem poten­zi­ellen Dieb einfacher verkaufen lässt. Deponiert der Fahrer den Fahrzeug­schein hingegen temporär im Handschuhfach, ist ihm kein Vorwurf zu machen. Wohl aber, wenn er die Papiere dauerhaft im Handschuhfach verstaut, weil so laut Oberlan­des­ge­richt Celle eine erhöhte Diebstahl­gefahr bestehe (OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007, 8 U 62/07).

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