Autonomes Fahren: Haftung in der Diskussion
Obwohl der Bundestag bereits 2017 einen Gesetzesentwurf zum autonomen Fahren angenommen hat, ist die Frage, wer für Unfälle haftet, noch nicht abschließend geklärt. In dem Entwurf heißt es: Wenn der Computer gefahren ist, dann haftet der Hersteller. Doch so einfach ist es dann doch nicht. Denn es kommt auch darauf an, wie autonom das Fahrzeug ist. Im Januar 2019 beschäftigte sich auch der Verkehrsgerichtstag mit dem Thema. Sowohl Experten als auch der ADAC waren der Auffassung, dass der Fahrzeugführer bei einem Unfall zur Rechenschaft gezogen werden soll, wenn er das Fahrzeug hätte kontrollieren können. Dies gilt bereits bei der Nutzung von Tempomaten, denn sie gelten als Fahrassistenzsysteme, die durchaus beherrscht werden können. Das Oberlandesgericht Köln bestätige dies bereits in einem Urteil. Demnach ist der Fahrer verpflichtet, die Geschwindigkeit zu überprüfen und zu drosseln, sollte sie zu hoch sein (OLG Köln: Az. III-1 RBs 213/19).
Autonomes Fahren – die Stufen zum selbstfahrenden Auto
Schon jetzt haben viele Autos Fahrassistenzsysteme, die bei der Fahrzeugbedienung helfen sollen. Auch der Tempomat ist beispielsweise ein solches System. Inwieweit ein Fahrzeug automatisiert ist, lässt sich in Autonomiestufen festlegen. Folgende Auflistung erklärt die Stufen der Autonomie:
- Autonomiestufe 0: Der Fahrer fährt selbst (kontrolliert alles).
- Autonomiestufe 1: Assistenzsysteme helfen bei der Bedienung des Fahrzeugs (Abstandsregeltempomat, Geschwindigkeitsregelanlage).
- Autonomiestufe 2: Das Verkehrsmittel ist teilautomatisiert (automatisches Einparken, Halten der Spur).
- Autonomiestufe 3: Bedingungsautomatisierung, der Fahrer muss das Fahrzeug nicht dauerhaft überwachen. Das Fahrzeug fordert den Fahrer auf die Kontrolle zu übernehmen. Es führt selbstständig Funktionen aus (Blinker setzen, Spurenwechsel und Spurhalten).
- Autonomiestufe 4: Das Fahrzeug ist hochautomatisiert und wird vom System geführt. Kann die Aufgabe nicht mehr bewältigt werden, wird der Fahrer aufgefordert zu übernehmen.
- Autonomiestufe 5: Bei der Vollautomatisierung ist kein Fahrer erforderlich. Menschliches Eingreifen ist nicht erforderlich. Nur das Ziel muss festgelegt und das Fahrzeug gestartet werden. Ein solches Fahrzeug kommt ohne Lenkrad und Pedale aus.
Rund ums autonome Fahren
Autonomes Fahren scheint immer näher zu rücken, wird es doch allgegenwärtig in der Politik und in den Medien diskutiert. Doch was versteht man eigentlich unter autonomem Fahren? Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Fortbewegung eines selbstständigen Fahrzeugs ohne menschliches Eingreifen. Es fährt damit also weitgehend autonom. Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaft hat zwar die Automatisierung des Straßenverkehrs erst für 2030 zum Ziel erklärt, allerdings ist es laut Tesla jetzt schon möglich in der Autonomiestufe 5, also vollautomatisiert, zu fahren. Erlaubt wurde das autonome Fahren in dem Gesetzesentwurf vom Bundestag 2017, aber nur „im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung“. Es dürfen beispielsweise Systeme für die Autobahn nicht auf Landstraßen fahren. Bezüglich des Fahrers eines autonomen Verkehrsmittels wurden auch Entscheidungen getroffen. Beispielsweise darf sich dieser abwenden, solange er so wahrnehmungsbereit ist, dass er die Steuerung wieder übernehmen kann, wenn das System dazu auffordert. Auch wurde die Speicherung von Daten von drei Jahren auf sechs Monate reduziert. Zwar wurden damit erste Rahmenbedingungen geschaffen, dennoch bleiben viele Fragen offen. Denn: Für welche Autos gilt das Gesetz überhaupt? Und wer haftet bei Unfällen mit einer Teilautomatik? Die gibt es schließlich bereits.
Unfall oder Geschwindigkeitsverstoß mit dem selbstfahrenden Auto – wer haftet?
Kommt es mit einem autonomen Fahrzeug zu einem Unfall, entschädigt die KFZ-Versicherung den Unfallgegner. Da immer ein Fahrer an Bord sein muss, der im Notfall eingreift, zahlt bei einem Unfall dessen Haftpflichtversicherung. Sollte es sich um einen Softwarefehler handeln, würde die Versicherung versuchen den Fahrzeughersteller in Regress nehmen. Generell sind noch viele Fragen bezüglich des autonomen Fahrens offen. Die Zukunft wird zeigen, welche Gesetze und Regelungen ergänzt werden müssen. Folgende Fragen könnten in der Zukunft eine Rolle spielen:
- Kann eine Maschine eine Situation richtig bewerten?
- Welche Kriterien spielen eine Rolle für Entscheidungen des Systems?
- Wer darf selbstfahrende Autos führen?
- Wird in der Zukunft noch ein Führerschein benötigt? Oder wird autonomes Fahren ganz ohne Führerschein erlaubt sein?
Ihnen wird ein Verstoß vorgeworfen und Sie fahren noch selbst? Dann hilft Geblitzt.de!
Sie fahren noch nicht autonom und haben einen Bußgeldbescheid in Sachen Tempo-, Vorfahrt-, Rotlicht-, Überhol-, Halte-, Park- oder Handyverstoß erhalten? Lassen Sie diesen über Geblitzt.de prüfen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
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