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Warum vor dem Überholen erhöhte Vorsicht geboten ist

Das Überholen eines anderen Fahrzeugs kann in bestimmten Situa­tionen auch ohne ein entspre­chendes Verbots­zeichen untersagt sein. Ist die Verkehrslage etwa unüber­sichtlich, gilt ein generelles Überhol­verbot. Doch welche weiteren Regelungen gibt es hinsichtlich des hinter sich Lassens anderer Kfz? Lesen Sie hier, in welchen Situa­tionen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) das oft unter­schätzte Überholen grund­sätzlich verbietet und was es bei diesem Manöver sonst noch zu beachten gibt.

Überholen ohne Verbotsschild
CODUKA GmbH

Sicheres Überholen muss gekonnt sein

Das Überholen eines anderen Fahrzeugs lässt auch bei geübten Autofahrern den Puls für einen Moment in die Höhe schnellen. Denn das sichere Vorbei­ziehen erfordert eine gute Übersicht und ein exaktes Timing beim Spurwechsel.

Im Zweifelsfall ist es grund­sätzlich ratsam, auf Überhol­ma­növer zu verzichten. Es gibt aller­dings einige Fälle, in denen diese ohnehin untersagt sind – auch ohne ein entspre­chendes Verbotsschild.

Grund­sätzlich von links, außer in zwei Ausnahmefällen

In Deutschland regelt § 5 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) das Überholen. Dort ist gleich im ersten Absatz vorge­schrieben, dass grund­sätzlich von links überholt werden muss.

Für das Rechts­über­holen auf Autobahnen gibt es aber auch zwei Ausnahmen: Haben sich in eine Richtung Fahrzeug­schlangen gebildet oder stehen oder schleichen auf dem linken Fahrstreifen andere Pkw, ist das langsame Überholen von rechts mit 20 km/h Geschwin­digkeit zulässig.

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Überholweg- und zeit werden oft unterschätzt

Unzulässig ist es laut StVO unter anderem dann, wenn es durch ein entspre­chendes Verbots­schild untersagt wird oder die Verkehrslage nicht hinrei­chend für ein sicheres Manöver einge­schätzt werden kann.

Denn häufig wird unter­schätzt, wie lange es dauert und wie weit man fahren muss, um ein anderes Auto mit ausrei­chendem Abstand hinter sich zu lassen. Eine kurze Berechnung des benötigten Überhol­weges veran­schau­licht, wie viel Strecke und wie viel Zeit für einen solchen Vorgang tatsächlich erfor­derlich sind:

  • Fährt der Vordermann mit einer Geschwin­digkeit von 70 km/h, wird eine Strecke von 173 Metern für das Passieren in Anspruch genommen.
  • Bewegt sich das zu überho­lende Fahrzeug mit 80 km/h, ist bereits ein Weg von 218 Metern erforderlich.
  • Bei 90 km/h Fahrt­ge­schwin­digkeit braucht man fast einen halben Kilometer (436 Meter) zum Überholen.

Voraus­setzung für die Kalku­lation ist, dass beide Kfz sich mit einem konstanten Tempo bewegen. Beim Überholen muss man in der Regel aber erst beschleu­nigen, wodurch sich der Überholweg noch einmal deutlich verlängert. Wer mit 100 km/h fährt und alle Sicher­heits­ab­stände einhält, braucht in der Regel etwa einen halben Kilometer, um ein Fahrzeug 80 km/h schnelles Kfz zu überholen.
Aus Gründen der Übersicht­lichkeit sollte jedoch nicht nur dieser Abstand in die Berechnung einbe­zogen werden. Da beim Überholen immer mit etwa gleich schnellem Gegen­verkehr gerechnet werden muss, sollte in der Tat die doppelte Distanz für ein sicheres von dannen Fahren einkal­ku­liert werden.

Wann ist das Überholen auch ohne Schild untersagt?

Welche Situa­tionen gibt es aber jenseits der unklaren Verkehrslage, in denen auch ohne ein entspre­chendes Verbots­schild nicht überholt werden darf? Die StVO gibt in den weiteren Absätzen von Paragraf 5 Aufschluss. Hier eine sinngemäße Übersicht:

  • Man führt ein Kraft­fahrzeug mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von mehr als 7,5 t und die Sicht­weite wegen Nebel, Schneefall oder Regen fällt unter die 50-Meter-Schwelle.
  • Sofern es nicht möglich ist, wesentlich schneller als das zu überho­lende Fahrzeug zu fahren.
  • Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass während des gesamten Überhol­vor­gangs der Gegen­verkehr behindert wird.
  • Ein (los-)fahrender Bus schaltet die Warnblink­anlage ein.
  • An einem Zebrastreifen.

Weitere Knack­punkte beim Überholen

Neben der benötigten Strecke ist es ebenfalls wichtig, sicher­zu­stellen, dass auch der nachfol­gende Verkehr nicht behindert wird und ein ausrei­chender Seiten­ab­stand zu anderen Fahrzeugen einge­halten wird.

Sowohl das Ausscheren als auch das Wieder­ein­scheren muss durch Setzen des entspre­chenden Blinkers signa­li­siert werden. Außerhalb geschlos­sener Ortschaften ist dann sogar ein kurzes Aufblenden oder Hupen erlaubt, um auf den Beginn des Manövers hinzuweisen.

In passiver Hinsicht enthält die StVO auch Vorschriften für Fahrzeuge, die überholt werden. Diese dürfen ihre Geschwin­digkeit während des Überhol­vor­gangs keines­falls erhöhen. Wer ein deutlich langsa­meres Fahrzeug lenkt, muss schnel­leren Kfz sogar ein gefahr­loses Überholen ermög­lichen, indem er wartet oder seine Geschwin­digkeit weiter reduziert.

Welche Strafen drohen bei Missachtung eines Überholverbots?

Grund­sätzlich gilt: Wer trotz eines Verbotes überholt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Ist zu allem Überfluss die Verkehrslage auch noch unüber­sichtlich, kann sich die Buße auf einen Betrag in Höhe von 150 Euro erhöhen.

Nimmt der Fahrer zusätzlich eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer in Kauf, erhöht sich das Bußgeld auf 250 Euro, zu dem zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot hinzukommen.

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