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Don’t drink and drive: Promil­le­grenze im Straßenverkehr

Wer nach dem Konsum von Alkohol auf deutschen Straßen unterwegs ist, muss im Falle einer Kontrolle mit harten Sanktionen rechnen. Bei der erstma­ligen Einführung einer Promil­le­grenze im Jahr 1953 lag der Wert noch bei heutzutage unfassbar hohen 1,5 Promille. Wie hoch der Promil­lewert mittler­weile bei Auto- und Radfahrern sein darf, was Fahran­fänger beachten müssen und welche Strafen bei Verstößen drohen, erfahren Sie hier.

Promillegrenze am Steuer

Alkohol am Steuer – das kann teuer werden!

„Na klar kann ich noch fahren“ – im alkoho­li­sierten Zustand neigt man zur Selbst­über­schätzung. Nach der feucht-fröhlichen Betriebs­feier, nicht mit der Bahn oder dem Taxi, sondern doch noch im eigenen Pkw nach Hause zu fahren, ist aller­dings keine gute Idee. So nehmen doch das Reakti­ons­ver­mögen, die Sehleistung und die Aufmerk­sam­keits­spanne mit zuneh­mendem Alkohol­pegel deutlich ab. Ganz gleich, ob es sich um das Fahren mit einem Lkw, Pkw oder Motorrad handelt.

Wer trotzdem fährt, kann sich selbst und andere Verkehrs­teil­nehmer gefährden. Spätestens ab 0,5 Promille im Blut, der sogenannten relativen Fahrun­tüch­tigkeit, kennt der Gesetz­geber kein Pardon. Hier können hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot fällig werden. Für Wieder­ho­lungs­täter sind noch höhere Sanktionen vorge­sehen. Und wer sich eine absolute Fahrun­tüch­tigkeit ab 1,1 Promille zuschulden kommen lässt, dem droht sogar der Führer­schein­entzug und eine Freiheits­strafe. Details zeigt die folgende Bußgeld­ta­belle auf:

  • Fahren mit einer Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von 0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahrun­tüch­tigkeit) 528,50 Euro, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
  • Bei Eintrag eines bereits began­genen Alkohol­ver­stoßes: 1053,50 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Bei Eintrag zwei vorhe­riger Alkohol­ver­stöße: 1578,50 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Fahren mit 1,1 Promille und mehr (absolute Fahrun­tüch­tigkeit): Freiheits- oder Geldstrafe, 3 Punkte, mehrmo­na­tiges Fahrverbot bis hin zum lebens­langen Entzug der Fahrerlaubnis
  • Ab 1,6 Promille kann zudem eine medizinisch-psychologische Unter­su­chung (MPU) angeordnet werden

Doch die aufge­führten Strafen unter­liegen stets einer Prüfung im Einzelfall und dessen Begleit­um­ständen. Ein Autofahrer kann beispiels­weise auch schon bei unter 0,5 Promille belangt werden, wenn er sich fahrauf­fällig verhalt, eine Gefährdung im Straßen­verkehr darstellt oder sogar einen Unfall verursacht.

Ein Alkohol­verstoß im Straßen­verkehr kann ein hohes Bußgeld, bis zu 3 Punkte in Flensburg, ein mehrmo­na­tiges Fahrverbot und sogar eine Freiheits­strafe nach sich ziehen.

Fahran­fänger & Promillegrenze

Anders verhält es sich mit Alkohol am Steuer bei Fahran­fängern und Personen, die jünger als 21 Jahre alte sind. Diese dürfen bei Teilnahme im Straßen­verkehr überhaupt keinen Alkohol getrunken haben. Die Regelung wurde im Jahr 2007 vor dem Hinter­grund einge­führt, dass statis­tisch gesehen jüngere Leute häufiger als andere Alters­gruppen in Verkehrs­un­fälle verwi­ckelt waren, bei deren Ursachen auch Alkohol eine Rolle gespielt hat. Wer dagegen verstößt, zahlt ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro und erhält einen Punkt im Fahreig­nungs­re­gister sowie ein variables Fahrverbot. Auch eine kosten­pflichtige Nachschulung ist möglich. Für Wieder­ho­lungs­täter gelten noch härtere Maßnahmen wie der Führerscheinentzug.

Für jeden Fahran­fänger und für Kraft­fahr­zeug­führer unter 21 Jahren gilt eine strikte Null-Promillegrenze.

Promil­le­grenze für Fahrradfahrer

Das Fahrrad als Alter­native zum Auto für alkoho­li­siertes Fahren? Keineswegs. Auch auf zwei Rädern ohne Motor ist Alkohol nur begrenzt erlaubt. Schon ein Promil­lewert ab 0,3 kann eine Straf­an­zeige nach sich ziehen – insbe­sondere, wenn dieser Wert bei einem Fahrrad­fahrer gemessen wurde, der zuvor in einen Unfall invol­viert war. Drasti­scher sind die Sanktionen bei einer Alkohol­kon­zen­tration von mehr als 1,6 Promille.

In diesem Fall gilt der Radler als fahrun­tüchtig, muss mit drei Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus kann eine medizinisch-psychologische Unter­su­chung (MPU) angeordnet werden. Fällt der Betroffene hierbei durch oder tritt diese gar nicht an, kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis, also des Kraftfahrzeug-Führerscheins bzw. zu dem Verbot, einen solchen zu machen. Die Teilnahme an einer weiteren MPU ist in der Regel erst nach einigen Monaten möglich.

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Neben Alkohol am Steuer gibt es auch andere Verkehrs­ver­stöße, die mit einem Bußgeld Punkten und Fahrver­boten geahndet werden können. Dazu zählen Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Handy-, Vorfahrt- und Überhol­ver­stöße. In diesen Fällen können Sie Ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung!

Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.