Park- und Halteverbote im Straßenverkehr
Wer insbesondere in Großstädten nach einem Parkplatz sucht, muss starke Nerven haben. Hier ist die Nachfrage zumeist größer als das Angebot. Selbst kostenpflichtige Parkhäuser platzen aus allen Nähten. Zudem sind auf den ersten Blick freie Stellplätze häufig für Anwohner reserviert. Wo das Parken außerdem tabu ist und mit welchen Strafen man bei Zuwiderhandlung laut Bußgeldkatalog rechnen muss, erfahren Sie hier.
Das 1x1 des Parkens
Grundsätzlich ist zu beachten: Besteht ein Halteverbot, gilt auch ein Parkverbot. Führt doch das Parken automatisch zu einer längeren Abwesenheit des Fahrers als beim Halten, dessen Vorgang laut Gesetz maximal drei Minuten dauern darf. Darüber hinaus ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand vorgesehen.
Ausnahme der Regel ist unter anderem die Einbahnstraße. Auf dieser dürfen Autofahrer beidseitig parken. Links parken ist auch erlaubt, wenn auf der rechten Straßenseite Schienen eingelassen sind. Der dritte Fall, bei dem man sein Auto entgegen der Fahrrichtung parken darf, sind verkehrsberuhigte Zonen – allerdings nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen.
Generell sind Fahrer zudem angehalten, nicht unnötig viel Raum beim Parken einzunehmen, damit anderen Verkehrsteilnehmern ausreichend Platz zum Rangieren sowie zum Aus- und Einsteigen bleibt. Blockiert ein Auto andere Fahrzeuge, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Gehwegparken unerwünscht
Ganz gleich, ob am rechten oder linken Straßenrand – das Halten und Parken auf Bürgersteigen ist ein No-Go, sofern kein Verkehrszeichen das Verbot aufhebt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie breit der Gehweg ist und ob man mit dem Pkw oder Motorrad auf Parkplatzsuche ist. Dahinter steckt die Prämisse, dass Fußgängern, Passanten mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrern kein Kraftfahrzeug im Wege stehen soll.
Radfahrstreifen beachten!
Gleiches gilt für das Parken auf Radfahrstreifen. Das sind Radwege, die mit einem durchgezogenen weißen Strich den Teil der Straße markieren, der für Radler gedacht ist. Hier darf mit dem Auto nur geparkt werden, wenn rechts daneben eine Parkfläche ausgewiesen ist. Doch auch dann muss man darauf achten, beim Ein- und Ausparken keinen Radfahrer zu behindern oder gefährden.
Parken in der zweiten Reihe
Und wie sieht es mit dem Parken in zweiter Reihe aus? Auch das ist nicht erlaubt. Von Berufs wegen dürfen Taxifahrer jedoch bei übersichtlicher Verkehrslage den Platz der zweiten Reihe nutzen, um Fahrgäste abzusetzen oder aufzunehmen. Gleiches gilt natürlich auch für Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, wenn es der Einsatz erforderlich macht.
Falschparker als Anwohnerschreck
Dass man auch vor Grundstückseinfahrten nicht parken darf, liegt eigentlich auf der Hand – muss doch der Anwohner ungestört ein- und ausfahren können. Der Herr oder die Frau des Hauses selbst darf jedoch im Einfahrtsbereich parken.
Diese Ausnahme ist jedoch sogleich wieder außer Kraft gesetzt, wenn die Bauart eines abgesenkten Bordsteins vorliegt. Hier gilt für alle Verkehrsteilnehmer ein striktes Parkverbot, weil eine Bordsteinabsenkung dafür gedacht ist, Personen mit Kinderwagen oder Menschen im Rollstuhl den Zugang zum Bürgersteig zu erleichtern.
Der Bußgeldkatalog für Parksünder
Während man bei vielen Parkverstößen lange Zeit mit einem blauen Auge – bzw. einem Verwarnungsgeld – davongekommen ist, hat die Bußgeldkatalog-Novelle vom 9. Oktober 2021 einige Verschärfungen mit sich gebracht.
So kann etwa die Behinderung von Fußgängern, Radfahrern oder Einsatzfahrzeugen von Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr nicht nur ein Bußgeld, sondern auch einen Eintrag im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Welche Strafen Falschparker für welches Vergehen im Detail erwartet, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Bußgeldkatalog 2023 | |||
Verstoß | Qualifizierung | Regelsatz | Punkt(e) |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt | Parken | 35 € | - |
… mit Behinderung | 55 € | - | |
… länger als 1 h | 55 € | - | |
… länger als 1 h mit Behinderung | 55 € | - | |
… länger als 1 h mit Behinderung und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 100 € | 1 Punkt | |
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist | Parken im Halteverbot | 25 € | - |
… mit Behinderung | 40 € | - | |
… länger als 1 h | 40 € | - | |
… länger als 1 h mit Behinderung | 50 € | - | |
Verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg | Parken | 55 € | |
… mit Behinderung | 70 € | 1 Punkt | |
… länger als 1 h | 70 € | 1 Punkt | |
… länger als 1 h mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt | |
… mit Gefährdung | 80 € | 1 Punkt | |
… mit Sachbeschädigung | 100€ | 1 Punkt | |
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt | Parken | 55 € | - |
… dadurch Rettungsfahrzeug behindert | 100 € | 1 Punkt | |
Unzulässig geparkt | Parken | 10 € | - |
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | Parken | 55 € | - |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | Parken | 55 € | - |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | Parken | 55 € | - |
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt | Parken | 55 € | - |
… mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt | |
… mit Gefährdung | 90 € | 1 Punkt | |
… mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 Punkt | |
… länger als 15 Min. | 85 € | 1 Punkt | |
… länger als 15 Min. mit Behinderung | 90 € | 1 Punkt | |
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | Parken | 55 € | - |
… mit Behinderung | 70 € | - | |
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Haltestelle), 245 (Bussonderfahrstreifen), 299 | Parken | 55 € | - |
… mit Behinderung | 70 € | - | |
… mit Gefährdung | 80 € | - | |
… mit Sachbeschädigung | 100 € | - | |
… länger als 3 h | 70 € | - | |
… länger als 3 h mit Behinderung | 80 € | - | |
… länger als 3 h mit Gefährdung | 80 € | - | |
… länger als 3 h mit Sachbeschädigung | 100 € | - | |
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparkt | Parken | 20 € | - |
… Ablauf bis zu 30 min. | 20 € | - | |
… Ablauf bis zu 1 h | 25 € | - | |
… bis zu 2 h | 30 € | - | |
… bis zu 3 h | 35 € | - | |
… länger als 3 h | 40 € | - | |
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrsverbot dort geparkt | Parken | 55 € | - |
… mit Behinderung | 70 € | - | |
… länger als 3 Stunden | 70 € | - | |
Nicht das richtige gefunden? Hier finden Sie die Tabelle für Halteverstöße . |
Mehrfachtäter im Visier der Behörden
Bei einem einfachen Verstoß wie unzulässiges Parken auf einem Anwohnerparkplatz kommt der Betroffene noch mit einem Verwarnungsgeld davon. Dessen Höhe hängt – wie die Tabelle zeigt – auch von der Dauer des Falschparkens ab. Dennoch sollte man Parkvergehen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.
Weil ein falsch geparktes Fahrzeug jedes Mal die Straße blockiert bzw. Parkberechtigten den Stellplatz nimmt – und somit bei Regelmäßigkeit zum permanenten Störfaktor wird – kann eine Anhäufung von Verstößen auch härter sanktioniert werden. So liegt es im Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden, als Reaktion auf die mehrfache und vorsätzliche Ignorierung der Straßenverkehrsordnung (StVO), eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen oder sogar die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.