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Park- und Halte­verbote im Straßenverkehr

Wer insbe­sondere in Großstädten nach einem Parkplatz sucht, muss starke Nerven haben. Hier ist die Nachfrage zumeist größer als das Angebot. Selbst kosten­pflichtige Parkhäuser platzen aus allen Nähten. Zudem sind auf den ersten Blick freie Stell­plätze häufig für Anwohner reser­viert. Wo das Parken außerdem tabu ist und mit welchen Strafen man bei Zuwider­handlung laut Bußgeld­ka­talog rechnen muss, erfahren Sie hier.

Wo darf man parken
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Das 1x1 des Parkens

Grund­sätzlich ist zu beachten: Besteht ein Halte­verbot, gilt auch ein Parkverbot. Führt doch das Parken automa­tisch zu einer längeren Abwesenheit des Fahrers als beim Halten, dessen Vorgang laut Gesetz maximal drei Minuten dauern darf. Darüber hinaus ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand vorgesehen.

Ausnahme der Regel ist unter anderem die Einbahn­straße. Auf dieser dürfen Autofahrer beidseitig parken. Links parken ist auch erlaubt, wenn auf der rechten Straßen­seite Schienen einge­lassen sind. Der dritte Fall, bei dem man sein Auto entgegen der Fahrrichtung parken darf, sind verkehrs­be­ru­higte Zonen – aller­dings nur auf den dafür gekenn­zeich­neten Flächen.

Generell sind Fahrer zudem angehalten, nicht unnötig viel Raum beim Parken einzu­nehmen, damit anderen Verkehrs­teil­nehmern ausrei­chend Platz zum Rangieren sowie zum Aus- und Einsteigen bleibt. Blockiert ein Auto andere Fahrzeuge, kann es kosten­pflichtig abgeschleppt werden.

Gehweg­parken unerwünscht

Ganz gleich, ob am rechten oder linken Straßenrand – das Halten und Parken auf Bürger­steigen ist ein No-Go, sofern kein Verkehrs­zeichen das Verbot aufhebt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie breit der Gehweg ist und ob man mit dem Pkw oder Motorrad auf Parkplatz­suche ist. Dahinter steckt die Prämisse, dass Fußgängern, Passanten mit Kinder­wagen und Rollstuhl­fahrern kein Kraft­fahrzeug im Wege stehen soll.

Radfahr­streifen beachten!

Gleiches gilt für das Parken auf Radfahr­streifen. Das sind Radwege, die mit einem durch­ge­zo­genen weißen Strich den Teil der Straße markieren, der für Radler gedacht ist. Hier darf mit dem Auto nur geparkt werden, wenn rechts daneben eine Parkfläche ausge­wiesen ist. Doch auch dann muss man darauf achten, beim Ein- und Ausparken keinen Radfahrer zu behindern oder gefährden.

Parken in der zweiten Reihe

Und wie sieht es mit dem Parken in zweiter Reihe aus? Auch das ist nicht erlaubt. Von Berufs wegen dürfen Taxifahrer jedoch bei übersicht­licher Verkehrslage den Platz der zweiten Reihe nutzen, um Fahrgäste abzusetzen oder aufzu­nehmen. Gleiches gilt natürlich auch für Polizei-, Feuerwehr- und Rettungs­fahr­zeuge, wenn es der Einsatz erfor­derlich macht.

Falsch­parker als Anwohnerschreck

Dass man auch vor Grund­stücks­ein­fahrten nicht parken darf, liegt eigentlich auf der Hand – muss doch der Anwohner ungestört ein- und ausfahren können. Der Herr oder die Frau des Hauses selbst darf jedoch im Einfahrts­be­reich parken.

Diese Ausnahme ist jedoch sogleich wieder außer Kraft gesetzt, wenn die Bauart eines abgesenkten Bordsteins vorliegt. Hier gilt für alle Verkehrs­teil­nehmer ein striktes Parkverbot, weil eine Bordstein­ab­senkung dafür gedacht ist, Personen mit Kinder­wagen oder Menschen im Rollstuhl den Zugang zum Bürger­steig zu erleichtern.

Der Bußgeld­ka­talog für Parksünder

Während man bei vielen Parkver­stößen lange Zeit mit einem blauen Auge – bzw. einem Verwar­nungsgeld – davon­ge­kommen ist, hat die Bußgeldkatalog-Novelle vom 9. Oktober 2021 einige Verschär­fungen mit sich gebracht.

So kann etwa die Behin­derung von Fußgängern, Radfahrern oder Einsatz­fahr­zeugen von Rettungs­kräften, Polizei und Feuerwehr nicht nur ein Bußgeld, sondern auch einen Eintrag im Fahreig­nungs­re­gister nach sich ziehen. Welche Strafen Falsch­parker für welches Vergehen im Detail erwartet, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Bußgeld­ka­talog 2023 
Verstoß  Qualifizierung  Regelsatz  Punkt(e)
An einer engen oder unüber­sicht­lichen Straßen­stelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt  Parken  35 € 
… mit Behinderung  55 € 
… länger als 1 h  55 € 
… länger als 1 h mit Behinderung  55 € 
… länger als 1 h mit Behin­derung und Rettungs­fahrzeug im Einsatz behindert  100 €  1 Punkt 
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist  Parken im Halteverbot  25 € 
… mit Behinderung  40 € 
… länger als 1 h  40 € 
… länger als 1 h mit Behinderung  50 € 
Verbots­widrig auf einem Geh- und Radweg  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 €  1 Punkt 
… länger als 1 h  70 €  1 Punkt 
… länger als 1 h mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  80 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  100€  1 Punkt 
Vor oder in amtlich gekenn­zeich­neten Feuer­wehr­zu­fahrten geparkt  Parken  55 € 
… dadurch Rettungs­fahrzeug behindert  100 €  1 Punkt 
Unzulässig geparkt  Parken  10 € 
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt  Parken  55 € 
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt  Parken  55 € 
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt  Parken  55 € 
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  90 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  110 €  1 Punkt 
… länger als 15 Min.  85 €  1 Punkt 
… länger als 15 Min. mit Behinderung  90 €  1 Punkt 
Im Fahrraum von Schie­nen­fahr­zeugen geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Halte­stelle), 245 (Busson­der­fahr­streifen), 299  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… mit Gefährdung  80 € 
… mit Sachbeschädigung  100 € 
… länger als 3 h  70 € 
… länger als 3 h mit Behinderung  80 € 
… länger als 3 h mit Gefährdung  80 € 
… länger als 3 h mit Sachbeschädigung  100 € 
An einer abgelau­fenen Parkuhr, ohne vorge­schriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchst­park­dauer geparkt  Parken  20 € 
… Ablauf bis zu 30 min.  20 € 
… Ablauf bis zu 1 h  25 € 
… bis zu 2 h  30 € 
… bis zu 3 h  35 € 
… länger als 3 h  40 € 
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrs­verbot dort geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… länger als 3 Stunden  70 € 
Nicht das richtige gefunden? Hier finden Sie die Tabelle für Halte­ver­stöße .

Mehrfach­täter im Visier der Behörden

Bei einem einfachen Verstoß wie unzuläs­siges Parken auf einem Anwoh­ner­park­platz kommt der Betroffene noch mit einem Verwar­nungsgeld davon. Dessen Höhe hängt – wie die Tabelle zeigt – auch von der Dauer des Falsch­parkens ab. Dennoch sollte man Parkver­gehen keines­falls auf die leichte Schulter nehmen.

Weil ein falsch geparktes Fahrzeug jedes Mal die Straße blockiert bzw. Parkbe­rech­tigten den Stell­platz nimmt – und somit bei Regel­mä­ßigkeit zum perma­nenten Störfaktor wird – kann eine Anhäufung von Verstößen auch härter sanktio­niert werden. So liegt es im Ermes­sens­spielraum der Ermitt­lungs­be­hörden, als Reaktion auf die mehrfache und vorsätz­liche Ignorierung der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO), eine medizinisch-psychologische Unter­su­chung (MPU) anzuordnen oder sogar die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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