Autofahrer bleibt nach Gerichtsurteil auf Kosten sitzen
Berliner kennen ihn, den Hürdenlauf um herumliegende E-Scooter. Aber was passiert eigentlich, wenn ein falsch abgestellter Elektro-Tretroller einen Schaden verursacht? Wenn man Pech hat, bleibt man als Fahrzeughalter auf dem Schaden sitzen. Das hat das Amtsgericht Berlin Mitte klargestellt. Es gebe beim Parken keine besondere Pflicht zur Sicherung elektrischer Tretroller, um Folgeschäden zu verhindern, so das aktuelle Urteil.
Frau soll E-Scooter unsachgemäß abgestellt haben
In dem vor Gericht verhandelten Fall (Az.: 151 C 60/22 V) hatte eine Berlinerin ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig stehen lassen. Später fiel der Elektroroller um und beschädigte einen geparkten Pkw. In der Folge forderte der klagende Halter des Fahrzeuges von der Haftschutzversicherung der Rollerfahrerin Schadensersatz, da sie ihr Vehikel nicht korrekt abgestellt haben soll. Für das AG Berlin Mitte kristallisierte sich folgende Kernfrage heraus: Wer haftet bei Drittschäden in Folge falsch geparkter Elektrokleinstfahrzeuge?
Kein Anscheinsbeweis bei Elektrokleinstfahrzeugen
Vor Gericht konnten keine Anhaltspunkte für das Verschulden der E-Scooter-Fahrerin gefunden werden. Auch der sogenannte Anscheinsbeweis könne hier nicht angewandt werden. Damit ist im Recht das Einbeziehen von Vermutungen zur Beweisführung gemeint, die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Kann der konkrete Hergang eines Unfalls nicht nachgewiesen werden, greift man auf allgemeine Erfahrungssätze zurück, um Rückschlüsse über seinen Ablauf zu ziehen.
Keine Haftung unabhängig vom Verschulden
Das ist jedoch nur möglich, wenn ein Unfall „typisch“ verläuft. Für das AG Berlin Mitte war ein solcher Verlauf in dem konkreten Fall aber nicht gegeben. Daher könne die Fahrerin auch nicht unabhängig von einem Verschulden für Schäden haftbar gemacht werden. Die Klage wurde abgewiesen und das Gericht stellte darüber hinaus klar: Es gibt keine Pflicht zum Parken und Sichern elektrischer Tretroller, um Folgeschäden durch Dritte zu verhindern.
E-Scooter im Straßenverkehr – darauf sollten Sie achten
Bei der Nutzung elektrisch betriebener Tretroller gibt es im Straßenverkehr einiges zu beachten. Hier ein Überblick:
- Beim E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren. Bei einem Alkoholpegel von 0,5 bis 1,09 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 oder bei Fahrauffälligkeiten bereits ab 0,3 Promille Blutalkohol käme eine Straftat in Betracht. Unabhängig davon, wie alkoholisiert man am Straßenverkehr teilnimmt, kann jeder Unfall zu einer Mitschuld führen. Die aktuelle Rechtsprechung der Promillegrenzen beim E-Scooter wird immer wieder kontrovers diskutiert.
- Das Mindestalter zum Fahren privater E-Scooter beträgt 14 Jahre. Bei Leihrollern ist die Schwelle mit 18 Jahren höher, da erst dann ein Vertrag mit der Leihfirma abgeschlossen werden kann. Gleichzeitig darf nur eine Person den Roller bedienen und fahren, sonst drohen zwischen 15 und 30 Euro Bußgeld.
- Weder der Führerschein noch das Tragen eines Helmes sind beim Elektroroller Pflicht. Auch wenn Automobilclubs dazu raten, den Kopf zumindest mit einem Fahrradhelm zu schützen. Obligatorisch ist hingegen die Nutzung von Radverkehrsflächen – es sei denn, baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen sind nicht vorhanden. Dann darf auch der Seitenstreifen genutzt werden. Wer trotzdem auf dem Gehweg fährt, riskiert auch hier Bußgelder zwischen 15 und 30 Euro.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
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Quellen: berliner-zeitung.de, n-tv.de