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Autofahrer bleibt nach Gerichts­urteil auf Kosten sitzen

Berliner kennen ihn, den Hürdenlauf um herum­lie­gende E-Scooter. Aber was passiert eigentlich, wenn ein falsch abgestellter Elektro-Tretroller einen Schaden verur­sacht? Wenn man Pech hat, bleibt man als Fahrzeug­halter auf dem Schaden sitzen. Das hat das Amtsge­richt Berlin Mitte klarge­stellt. Es gebe beim Parken keine besondere Pflicht zur Sicherung elektri­scher Tretroller, um Folge­schäden zu verhindern, so das aktuelle Urteil.

Wer zahlt für Schäden durch umgefallene E-Scooter?
Boris Mayer / shutterstock.com

Frau soll E-Scooter unsach­gemäß abgestellt haben

In dem vor Gericht verhan­delten Fall (Az.: 151 C 60/22 V) hatte eine Berli­nerin ihren E-Scooter auf dem Bürger­steig stehen lassen. Später fiel der Elektro­roller um und beschä­digte einen geparkten Pkw. In der Folge forderte der klagende Halter des Fahrzeuges von der Haftschutz­ver­si­cherung der Roller­fah­rerin Schadens­ersatz, da sie ihr Vehikel nicht korrekt abgestellt haben soll. Für das AG Berlin Mitte kristal­li­sierte sich folgende Kernfrage heraus: Wer haftet bei Dritt­schäden in Folge falsch geparkter Elektro­kleinst­fahr­zeuge?

Kein Anscheins­beweis bei Elektrokleinstfahrzeugen

Vor Gericht konnten keine Anhalts­punkte für das Verschulden der E-Scooter-Fahrerin gefunden werden. Auch der sogenannte Anscheins­beweis könne hier nicht angewandt werden. Damit ist im Recht das Einbe­ziehen von Vermu­tungen zur Beweis­führung gemeint, die auf allge­meiner Lebens­er­fahrung beruhen. Kann der konkrete Hergang eines Unfalls nicht nachge­wiesen werden, greift man auf allge­meine Erfah­rungs­sätze zurück, um Rückschlüsse über seinen Ablauf zu ziehen.

Keine Haftung unabhängig vom Verschulden

Das ist jedoch nur möglich, wenn ein Unfall „typisch“ verläuft. Für das AG Berlin Mitte war ein solcher Verlauf in dem konkreten Fall aber nicht gegeben. Daher könne die Fahrerin auch nicht unabhängig von einem Verschulden für Schäden haftbar gemacht werden. Die Klage wurde abgewiesen und das Gericht stellte darüber hinaus klar: Es gibt keine Pflicht zum Parken und Sichern elektri­scher Tretroller, um Folge­schäden durch Dritte zu verhindern.

E-Scooter im Straßen­verkehr – darauf sollten Sie achten

Bei der Nutzung elektrisch betrie­bener Tretroller gibt es im Straßen­verkehr einiges zu beachten. Hier ein Überblick:

  • Beim E-Scooter gelten die gleichen Promil­le­grenzen wie beim Autofahren. Bei einem Alkohol­pegel von 0,5 bis 1,09 Promille handelt es sich um eine Ordnungs­wid­rigkeit. Ab 1,1 oder bei Fahrauf­fäl­lig­keiten bereits ab 0,3 Promille Blutal­kohol käme eine Straftat in Betracht. Unabhängig davon, wie alkoho­li­siert man am Straßen­verkehr teilnimmt, kann jeder Unfall zu einer Mitschuld führen. Die aktuelle Recht­spre­chung der Promil­le­grenzen beim E-Scooter wird immer wieder kontrovers disku­tiert.
  • Das Mindest­alter zum Fahren privater E-Scooter beträgt 14 Jahre. Bei Leihrollern ist die Schwelle mit 18 Jahren höher, da erst dann ein Vertrag mit der Leihfirma abgeschlossen werden kann. Gleich­zeitig darf nur eine Person den Roller bedienen und fahren, sonst drohen zwischen 15 und 30 Euro Bußgeld.
  • Weder der Führer­schein noch das Tragen eines Helmes sind beim Elektro­roller Pflicht. Auch wenn Automo­bil­clubs dazu raten, den Kopf zumindest mit einem Fahrradhelm zu schützen. Obliga­to­risch ist hingegen die Nutzung von Radver­kehrs­flächen – es sei denn, baulich angelegte Radwege oder Radfahr­streifen sind nicht vorhanden. Dann darf auch der Seiten­streifen genutzt werden. Wer trotzdem auf dem Gehweg fährt, riskiert auch hier Bußgelder zwischen 15 und 30 Euro.

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Quellen: berliner-zeitung.de, n-tv.de