Bunter Glitzer auf dem Lenkrad? Worauf Autofahrer in der närrischen Zeit achten sollten
Mit dem berühmten Schnapszahldatum 11.11. beginnt die Karnevalssaison und damit auch die Zeit der Verkleidungen. Während beim letzten Faschingsfest vor allem Barbie und Ken, die Goldenen Zwanziger sowie königliche Persönlichkeiten als Inspirationsquellen dienten, stehen die Kostümtrends für die kommenden Karnevalstage noch in den Sternen. Doch welche Vorschriften muss man eigentlich beachten, wenn man verkleidet Auto fahren will? Tom Louven, Verkehrsrechtsexperte und Partneranwalt von Geblitzt.de, klärt auf.
Schnell in Schale werfen und ab zur Party
Wer mit dem Auto zur Kostümparty fährt, sollte die Darth-Vader-Maske oder den falschen Rauschebart besser erst vor Ort aufsetzen. Denn bis zur Unkenntlichkeit maskiert oder vermummt am Steuer zu sitzen, ist laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt:
„Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Kaskoversicherung möglicherweise sogar wegen grober Fahrlässigkeit die Regulierung des Kaskoschadens, da die Wahrnehmung und Bewegungsfreiheit eingeschränkt war“, so Rechtsanwalt Louven.
Auch überdimensionierte Hüte, Augenklappen oder Römersandalen gehören zu den Accessoires, die die Fahrtüchtigkeit einschränken und deshalb nicht am Steuer getragen werden sollten.
Fahrtenbuchauflage für den Halter
Der exzessive Gebrauch von Schminke und Kosmetik ist bei Festen wie Halloween oder Karneval üblich. Im Gegensatz zu Hüten und Masken sind Glitzer, abwaschbare Tattoos, bunte Bemalungen und Kunstblut laut StVO nicht einmal verboten. Verkehrsrechtsexperte Louven spricht dennoch eine Warnung aus:
„Entsteht beispielsweise ein Messfoto mit einem bis zur Unkenntlichkeit geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das zu Folgen für den Fahrzeughalter führen. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel eingestellt werden.“
Dem Fahrzeughalter droht dann allerdings für eine gewisse Zeit die gebührenpflichtige Führung eines Fahrtenbuchs: „Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, droht dem Halter eine Geldbuße von 100 Euro.“
Bloß keine Hektik am Lenkrad
Sich auf dem Weg zum Kostümfest oder zur Faschingsfete noch schnell hinter dem Steuer zu schminken, ist laut Straßenverkehrsordnung ebenfalls nicht explizit untersagt. Die Ausübung von Handlungen, die den Fahrer während der Fahrt ablenken, ist allerdings tatsächlich verboten. Tom Louven weist diesbezüglich auf das oberste Gebot der StVO hin:
„Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder belästigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.“
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