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Bunter Glitzer auf dem Lenkrad? Worauf Autofahrer in der närri­schen Zeit achten sollten

Mit dem berühmten Schnaps­zahl­datum 11.11. beginnt die Karne­vals­saison und damit auch die Zeit der Verklei­dungen. Während beim letzten Faschingsfest vor allem Barbie und Ken, die Goldenen Zwanziger sowie könig­liche Persön­lich­keiten als Inspi­ra­ti­ons­quellen dienten, stehen die Kostüm­trends für die kommenden Karne­valstage noch in den Sternen. Doch welche Vorschriften muss man eigentlich beachten, wenn man verkleidet Auto fahren will? Tom Louven, Verkehrs­rechts­experte und Partner­anwalt von Geblitzt.de, klärt auf.

Beginn der Karnevalszeit: Darf ich kostümiert Auto fahren?
Steve Snowden / shutterstock.com

Schnell in Schale werfen und ab zur Party

Wer mit dem Auto zur Kostüm­party fährt, sollte die Darth-Vader-Maske oder den falschen Rauschebart besser erst vor Ort aufsetzen. Denn bis zur Unkennt­lichkeit maskiert oder vermummt am Steuer zu sitzen, ist laut Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht erlaubt:

„Die Straßen­ver­kehrs­ordnung verbietet Fahrzeug­führern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andern­falls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Kaskoversicherung mögli­cher­weise sogar wegen grober Fahrläs­sigkeit die Regulierung des Kasko­schadens, da die Wahrnehmung und Bewegungs­freiheit einge­schränkt war“, so Rechts­anwalt Louven.

Auch überdi­men­sio­nierte Hüte, Augen­klappen oder Römer­san­dalen gehören zu den Acces­soires, die die Fahrtüch­tigkeit einschränken und deshalb nicht am Steuer getragen werden sollten.

Fahrten­buch­auflage für den Halter

Der exzessive Gebrauch von Schminke und Kosmetik ist bei Festen wie Halloween oder Karneval üblich. Im Gegensatz zu Hüten und Masken sind Glitzer, abwaschbare Tattoos, bunte Bemalungen und Kunstblut laut StVO nicht einmal verboten. Verkehrs­rechts­experte Louven spricht dennoch eine Warnung aus:

„Entsteht beispiels­weise ein Messfoto mit einem bis zur Unkennt­lichkeit geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das zu Folgen für den Fahrzeug­halter führen. Denn die Bußgeld­stelle wird ihn mit großer Wahrschein­lichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausrei­chend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeld­stelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel einge­stellt werden.“

Dem Fahrzeug­halter droht dann aller­dings für eine gewisse Zeit die gebüh­ren­pflichtige Führung eines Fahrten­buchs: „Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungs­gemäß geführt, auf Verlangen nicht ausge­händigt oder nicht für die vorge­schriebene Dauer aufbe­wahrt, droht dem Halter eine Geldbuße von 100 Euro.“

Bloß keine Hektik am Lenkrad

Sich auf dem Weg zum Kostümfest oder zur Faschingsfete noch schnell hinter dem Steuer zu schminken, ist laut Straßen­ver­kehrs­ordnung ebenfalls nicht explizit untersagt. Die Ausübung von Handlungen, die den Fahrer während der Fahrt ablenken, ist aller­dings tatsächlich verboten. Tom Louven weist diesbe­züglich auf das oberste Gebot der StVO hin:

„Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksicht­nahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährden oder beläs­tigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwar­nungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies mögli­cher­weise sogar den Tatbe­stand der fahrläs­sigen Körper­ver­letzung, der mit einer Geld- oder Freiheits­strafe geahndet wird.“

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