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Betrun­kenheit und die Frage nach der Haftung

In das Auto eines betrun­kenen Fahrers zu steigen, ist bekann­ter­maßen keine gute Idee. Insbe­sondere, wenn es in der Folge zu einem Unfall kommt. Wie das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­ge­richt in einem konkreten Fall bestätigt hat, haftet der Beifahrer dabei sogar für seine erlit­tenen Verlet­zungen mit.

Oberlandgericht in Schleswig Holstein urteilt über Alkoholfahrt und Haftung des Beifahrers.

Ein Alkohol­rausch mit Folgen

In einem dem Landge­richt Kiel vorlie­genden Fall hatten zwei Männer in einer Gaststätte erheb­liche Mengen Alkohol zu sich genommen. Bei der anschlie­ßenden Heimfahrt im Pkw in den frühen Morgen­stunden kam es bei überhöhter Geschwin­digkeit zu einem Unfall mit einer landwirt­schaft­lichen Zugmaschine.

Der in der Folge gemessene Blutal­kohol belief sich beim Fahrer auf 1,68 Promille, während der Beifahrer 1,71 Promille zu verzeichnen hatte. Dieser verletzte sich beim Unfall so schwer, dass er über Jahre hinweg immer wieder stationär behandelt werden musste. Trotz aller medizi­ni­schen Maßnahmen konnte er auch nach der Entlassung seiner Tätigkeit als selbst­stän­diger Metall­bauer nicht mehr nachgehen.

Versi­che­rungs­summe reduziert

Die Versi­cherung zahlte dem Beifahrer eine Entschä­digung von insgesamt 40.000 Euro. Dieser ging jedoch vor Gericht, um eine Summe in Höhe von 95.000 Euro zu erstreiten. Doch das Landge­richt Kiel entschied, dass dem Mann nur zwei Drittel der Summe zukommen soll. Im Zuge der Verhandlung hatte die Versi­cherung den Umstand betont, dass der Betroffene über den betrun­kenen Zustand des Fahrers Bescheid gewusst haben muss. Zudem wäre der Beifahrer fahrläs­siger Weise nicht angeschnallt gewesen.

Urteil bestätigt!

Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­ge­richt bestä­tigte als nächst­höchste Instanz am 8. April 2021 das Urteil des ihm vorge­legten Falls (Akten­zeichen 7 U 2/20). Dabei betonten die Richter, dass die eigene Trunkenheit des Beifahrers keines­falls dessen Verant­wortung mindere. Vielmehr habe der Alkohol­konsum gemäß § 254 und § 827 BGB dazu geführt, dass die für einen Selbst­schutz erfor­der­liche Einsichts­fä­higkeit und Sorgfalt nicht mehr gegeben war.

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Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts (Akten­zeichen 7 U 2/20)