Betrunkenheit und die Frage nach der Haftung
In das Auto eines betrunkenen Fahrers zu steigen, ist bekanntermaßen keine gute Idee. Insbesondere, wenn es in der Folge zu einem Unfall kommt. Wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem konkreten Fall bestätigt hat, haftet der Beifahrer dabei sogar für seine erlittenen Verletzungen mit.
Ein Alkoholrausch mit Folgen
In einem dem Landgericht Kiel vorliegenden Fall hatten zwei Männer in einer Gaststätte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Bei der anschließenden Heimfahrt im Pkw in den frühen Morgenstunden kam es bei überhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine.
Der in der Folge gemessene Blutalkohol belief sich beim Fahrer auf 1,68 Promille, während der Beifahrer 1,71 Promille zu verzeichnen hatte. Dieser verletzte sich beim Unfall so schwer, dass er über Jahre hinweg immer wieder stationär behandelt werden musste. Trotz aller medizinischen Maßnahmen konnte er auch nach der Entlassung seiner Tätigkeit als selbstständiger Metallbauer nicht mehr nachgehen.
Versicherungssumme reduziert
Die Versicherung zahlte dem Beifahrer eine Entschädigung von insgesamt 40.000 Euro. Dieser ging jedoch vor Gericht, um eine Summe in Höhe von 95.000 Euro zu erstreiten. Doch das Landgericht Kiel entschied, dass dem Mann nur zwei Drittel der Summe zukommen soll. Im Zuge der Verhandlung hatte die Versicherung den Umstand betont, dass der Betroffene über den betrunkenen Zustand des Fahrers Bescheid gewusst haben muss. Zudem wäre der Beifahrer fahrlässiger Weise nicht angeschnallt gewesen.
Urteil bestätigt!
Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte als nächsthöchste Instanz am 8. April 2021 das Urteil des ihm vorgelegten Falls (Aktenzeichen 7 U 2/20). Dabei betonten die Richter, dass die eigene Trunkenheit des Beifahrers keinesfalls dessen Verantwortung mindere. Vielmehr habe der Alkoholkonsum gemäß § 254 und § 827 BGB dazu geführt, dass die für einen Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit und Sorgfalt nicht mehr gegeben war.
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Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 7 U 2/20)