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Das sind Ihre Rechte, wenn Sie von den Beamten kontrol­liert werden

Während die neuen THC-Grenzwerte für den Straßen­verkehr auf sich warten lassen, führt die Polizei derzeit verstärkt Verkehrs­kon­trollen durch. Das ist auch für unbescholtene Autofahrer nicht immer ein angenehmes Erlebnis und man kann dabei viel falsch machen. Damit die Verkehrs­kon­trolle nicht mit einem Bußgeld oder drasti­scheren Strafen endet, hier einige wertvolle Tipps von Tom Louven, Verkehrs­rechts­experte und Partner­anwalt von Geblitzt.de.

BITTE FOLGEN? So kommen sie sicher durch die Polizeikontrolle
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Welche Arten von Kontrollen gibt es?

Fast jeder, der regel­mäßig mit dem Auto unterwegs ist, ist schon einmal in eine Polizei­kon­trolle geraten. Die Ordnungs­hüter unter­scheiden dabei grund­sätzlich zwei Arten: Bei den Stand­kon­trollen stehen die Beamten in Warnwesten am Straßenrand und winken die Autofahrer mit einer Kelle aus dem fließenden Verkehr. Bei mobilen Kontrollen hingegen fährt eine Streife vor oder hinter einem Fahrzeug her und gibt dem Fahrer ein Zeichen zum Anhalten.

Von der Polizei angehalten: Wie verhalte ich mich richtig?

Der wichtigste Grundsatz im Falle einer Kontroll­si­tuation lautet: Nerven behalten und das Fahrzeug bei nächster Gelegenheit ruhig zum Stehen bringen. Wenn man aufge­fordert wird, anzuhalten und auszu­steigen, sollte man nicht mit den Ordnungs­hütern disku­tieren. Verkehrs­rechts­experte Louven empfiehlt, den Anwei­sungen der Polizei Folge zu leisten: „Ansonsten drohen ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg.“

Kann man einer Verkehrs­kon­trolle entgehen?

Es ist nicht erlaubt, eine Kontrolle abzulehnen. In Paragraf 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es hierzu:

„Polizei­beamte dürfen Verkehrs­teil­nehmer zur Verkehrs­kon­trolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrs­tüch­tigkeit und zu Verkehrs­er­he­bungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrich­tungen am Einsatz­fahrzeug, eine Winker­kelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein voraus­fah­render Verkehrs­teil­nehmer angehalten werden. Die Verkehrs­teil­nehmer haben die Anwei­sungen der Polizei­be­amten zu befolgen.“

Was muss ich bei der Kontrolle vorzeigen können?

Führer­schein und Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I (Fahrzeug­schein) sind im Original mitzu­führen und Polizei­be­amten auf Verlangen auszu­hän­digen. Wer seinen „Lappen“ daheim vergisst, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit und muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Das gilt auch, wenn der Führer­schein verloren gegangen ist oder gestohlen wurde.

Es gibt aber noch weitere Gegen­stände, die laut Paragraf 31b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf Anfrage der Beamten vorge­zeigt werden müssen: Feuer­lö­scher, Erste-Hilfe-Material, Unter­leg­keile, Warndreiecke, Warnleuchten und Warnweste sowie tragbare Blink­leuchten, Leuchten und Rückstrahler.

Welche Infor­ma­tionen muss ich preisgeben?

Die Beamten dürfen gemäß Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) Paragraf 11 bei einer Kontrolle Namen, Geburts­datum, Wohnort sowie Staats­an­ge­hö­rigkeit erfragen – mehr nicht. Es ist nicht nur erlaubt zu schweigen, sondern auch empfeh­lenswert. Rechts­an­wälte raten dazu, da man sich mit Ausreden und Recht­fer­ti­gungen noch zusätzlich selbst belasten kann.

Muss ich Alkohol- oder Drogen­tests mitmachen?

Autofahrer dürfen Promille-Tests und Drogen­schnell­tests ablehnen. Aller­dings ist es für die Polizei nicht schwer, einen Anfangs­ver­dacht herzu­stellen. Bisher genügte in vielen Fällen der Hinweis auf angeblich glasige Augen oder nervöse Hände.

Werden die freiwil­ligen Tests abgelehnt, kann eine Blutent­nahme seit einiger Zeit auch ohne richter­lichen Beschluss angeordnet werden. Dafür wurde die Straf­pro­zess­ordnung (StPO) in Paragraf 81a Ende 2021 neu geregelt. Eine Verwei­gerung der Entnahme ist nicht möglich.

Wer also tatsächlich ein positives Ergebnis der Schnell­tests erwartet, sollte sich die Teilnahme gut überlegen.

Dürfen Smart­phone und Kfz unter­sucht werden?

Weder das Durch­suchen des Handys noch des Fahrzeuges selbst ist den Beamten ohne Weiteres erlaubt. Nicht einmal das Öffnen der Autotür oder das Greifen ins Fahrzeug sind laut Fachanwalt Louven gestattet: „Die Polizei benötigt den konkreten Anfangs­ver­dacht einer Straftat, um eine solche Maßnahme ohne Durch­su­chungs­be­schluss durch­führen zu dürfen.“

Was die Ordnungs­hüter aber verlangen dürfen, ist das Vorzeigen der bereits erwähnten mitzu­füh­renden Gegen­stände wie Verbands­kasten oder Warnweste. Hierzu, das wissen die Beamten, müssen die Fahrzeug­führer in der Regel den Kofferraum öffnen.

Eine Ausnahme gilt für Smart­phones, wenn der Verdacht besteht, dass Blitzer-Apps verwendet wurden. In diesem Fall kann die Polizei das Gerät beschlag­nahmen. Der Besitz solcher Apps ist erlaubt, die Nutzung jedoch verboten.

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Quelle: auto-motor-und-sport.de