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Links­ein­fädeln vor roter Ampel kann ein Fahrverbot zur Folge haben

Wenn sich vor einer roten Ampel eine lange Schlange bildet, ist so mancher Autofahrer versucht, diese mit einem Trick zu umgehen. Doch erst links einfädeln, um dort dann bei Rot geradeaus zu fahren, ist keine gute Idee. Laut Urteil des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21) muss eine Autofah­rerin nun eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro zahlen und erhält zudem ein einmo­na­tiges Fahrverbot.

Zwei Fahrzeuge stehen an einer roten Ampel, das linksabbiegende Fahrzeug fährt über Rot um vor dem anderen zu sein.

Schummeln gilt nicht!

In dem zugrun­de­lie­genden Fall hatte eine Pkw-Fahrerin eine Links­ab­bie­gerspur befahren, um so schneller an der Schlange vor der roten Ampel auf der Gerade­ausspur vorbei­zu­kommen. Dann fuhr sie über die rote Ampel der Links­ab­bie­gerspur geradeaus weiter. Dass die Ampel der Gerade­ausspur inzwi­schen auf Grün gestellt hatte, hielt das Amtsge­richt Cottbus nicht davon ab, die Recht­mä­ßigkeit des Bußgeld­be­scheids zu bestätigen.

Auch das OLG sieht rot

Die Frau legte Rechts­be­schwerde ein und ging vor das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg, das aber das Urteil des Amtsge­richts bestä­tigte, das, „rechts­feh­lerfrei einen vorsätzlich began­genen Rotlicht­verstoß bejaht (§ 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 StVO)“ hat.

In der Entscheidung des OLG heißt es, dass ein Fahrzeug­führer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsel­licht­zei­chen­anlage (pfeil­för­miges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungs­widrig [..], wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freige­ge­benen anderen Fahrstreifens weiterfährt.“

Quali­fi­zierter Rotlichtverstoß

Zudem handele es sich um eine vorsätz­liche Tatbe­gehung in einem quali­fi­zierten Fall, „weil die Rotphase bereits 80,8 Sekunden und damit deutlich länger als eine Sekunde andauerte, was der Betrof­fenen im Zeitpunkt der Tatbe­gehung auch bekannt war.“

Die Gefährdung andere Verkehrs­teil­nehmer und damit das Vorliegen eines quali­fi­zierten Rotlicht­ver­stoßes, wurde auch nicht dadurch gemindert, dass die Fahrerin dem Gericht versi­cherte, dass sie darauf geachtet habe, dass sich kein anderer Verkehrs­teil­nehmer auf der Gerade­ausspur von hinten genähert hat.

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Quelle: OLG Brandenburg