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Parkscheibe falsch einge­stellt: Diese Bußgelder drohen

Der ein oder andere Verkehrs­teil­nehmer hat es schon mal erlebt: einen Straf­zettel wegen einer falsch einge­stellten, nicht vorhan­denen oder falschen Parkscheibe. Doch was sollte man beachten, damit einem kein Verwarngeld droht?

Autos parken mit Parkscheibe.

Parkscheibe richtig einstellen

In der Stadt, auf Privat­park­plätzen oder bei einer defekten Parkuhr müssen Autofahrer oftmals eine Parkscheibe in das Auto legen, um parken zu dürfen. Wer nicht aufpasst, dem kann schnell ein Verwarngeld drohen. Wie die Parkuhr einzu­stellen ist, ist in § 13 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) geregelt. Wichtig ist, dass die Parkscheibe exakt auf die nächste halbe Stunde der Ankunftszeit gestellt wird. Ist die Parkuhr falsch einge­stellt, kann dies genauso wie eine nicht vorhandene Parkscheibe gewertet werden und es droht ein Verwarngeld.

Beispiel: Kommt ein Autofahrer um 8:10 Uhr am Parkplatz an, muss er die Parkscheibe auf 8.30 Uhr stellen.

In der Tabelle finden Sie die Verwarn­gelder für Parken ohne Parkscheibe oder mit falsch einge­stellter Parkscheibe:

Bußgeld­ka­talog 2023 
Verstoß  Qualifizierung  Regelsatz  Punkt(e)
An einer engen oder unüber­sicht­lichen Straßen­stelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt  Parken  35 € 
… mit Behinderung  55 € 
… länger als 1 h  55 € 
… länger als 1 h mit Behinderung  55 € 
… länger als 1 h mit Behin­derung und Rettungs­fahrzeug im Einsatz behindert  100 €  1 Punkt 
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist  Parken im Halteverbot  25 € 
… mit Behinderung  40 € 
… länger als 1 h  40 € 
… länger als 1 h mit Behinderung  50 € 
Verbots­widrig auf einem Geh- und Radweg  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 €  1 Punkt 
… länger als 1 h  70 €  1 Punkt 
… länger als 1 h mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  80 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  100€  1 Punkt 
Vor oder in amtlich gekenn­zeich­neten Feuer­wehr­zu­fahrten geparkt  Parken  55 € 
… dadurch Rettungs­fahrzeug behindert  100 €  1 Punkt 
Unzulässig geparkt  Parken  10 € 
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt  Parken  55 € 
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt  Parken  55 € 
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt  Parken  55 € 
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  80 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  90 €  1 Punkt 
… mit Sachbeschädigung  110 €  1 Punkt 
… länger als 15 Min.  85 €  1 Punkt 
… länger als 15 Min. mit Behinderung  90 €  1 Punkt 
Im Fahrraum von Schie­nen­fahr­zeugen geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Halte­stelle), 245 (Busson­der­fahr­streifen), 299  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… mit Gefährdung  80 € 
… mit Sachbeschädigung  100 € 
… länger als 3 h  70 € 
… länger als 3 h mit Behinderung  80 € 
… länger als 3 h mit Gefährdung  80 € 
… länger als 3 h mit Sachbeschädigung  100 € 
An einer abgelau­fenen Parkuhr, ohne vorge­schriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchst­park­dauer geparkt  Parken  20 € 
… Ablauf bis zu 30 min.  20 € 
… Ablauf bis zu 1 h  25 € 
… bis zu 2 h  30 € 
… bis zu 3 h  35 € 
… länger als 3 h  40 € 
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrs­verbot dort geparkt  Parken  55 € 
… mit Behinderung  70 € 
… länger als 3 Stunden  70 € 
Nicht das richtige gefunden? Hier finden Sie die Tabelle für Halte­ver­stöße .

Sollte die Pflicht eine Parkscheibe zu nutzen erst später beginnen, muss der Beginn dieser Uhrzeit auf der Parkscheibe einge­stellt werden. Zudem sollte die Parkscheibe immer gut lesbar von außen sein. Die Windschutz­scheibe bietet sich daher an.

Darf man die Parkscheibe weiterdrehen?

Die Antwort auf die Frage, ob man die Parkscheibe weiter­drehen kann, lautet nein. Auch wenn das weitere Einwerfen von Geld beim Parkau­to­maten völlig in Ordnung ist, darf man die Parkscheibe nicht nachträglich weiter­drehen. Denn auch andere Autofahrer sollen die Chance auf einen Parkplatz haben. Wer dennoch weiterhin mit dem Auto einem bestimmten Standort bleiben möchte, hat die Möglichkeit, einmal um den Block zu fahren und dann erneut einen Parkplatz zu suchen. 

Welche Parkscheiben sind erlaubt?

Sowohl die Größe als auch die Farbe der Parkscheibe ist vorge­schrieben. Die Parkscheibe muss blau-weiß sein. Eine andere Farbe ist nicht zulässig. Gleiche gilt für die Größe. Eine Parkscheibe muss elf Zenti­meter breit und 15 Zenti­meter hoch sein. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, dem droht ein Verwarngeld von 10 Euro.

Neben der analogen Parkscheibe ist auch eine elektro­nische Parkscheibe erlaubt. Diese muss aller­dings bestimmten Anfor­de­rungen entsprechen:

  • Sie muss über eine Typen­ge­neh­migung verfügen,
  • das Display muss eine 24-Stunden-Zeitangabe haben, 
  • die Zahlen müssen mindestens zwei Zenti­meter hoch sein,
  • sie darf nicht manipu­lierbar sein, 
  • auf der Vorder­seite muss das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen 314 abgebildet sein, 
  • über dem Display muss „Ankunfts­zeichen“ stehen

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Häufige Fragen

Welche Parkscheibe ist erlaubt?

Eine Parkscheibe muss der Norm entsprechen, also blau und recht­eckig sein sowie die Größenmaße 11 x 15 cm vorweisen. Das weiße Ziffern­blatt mit den schwarzen Zahlen von 1-12 bzw. 13-24 sollte eine Einteilung in halbe und volle Stunden ermöglichen.

Quellen: tz.de, adac.de