Verwaltungsgericht fällt Urteil zum Fotografieren von Falschparkern
Darf man sich als Privatperson auf die Lauer legen, um falsch geparkte Fahrzeuge zwecks Anzeige bei der Polizei zu fotografieren? Offensichtlich ja. Wie der Berliner Kurier berichtet, ist laut zwei Grundsatzentscheidungen (Aktenzeichen: AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) des Verwaltungsgerichts im bayerischen Ansbach gegen Fotos von Falschparken nichts einzuwenden.
Rechtswidriger Umgang mit personenbezogenen Daten?
In dem hier vorliegenden Fall hatten zwei Männer aus München insgesamt 23 Falschparker fotografiert, um diese bei der Polizei anzuzeigen. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht sprach daraufhin eine Verwarnung aus, die mit einer Geldbuße für beide Beteiligen von jeweils 100 Euro einherging. Als Grund nannte die Behörde, dass die Betroffenen personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet hätten.
So würden Fotos immer gewisse Zusatzinformationen enthalten. Zum einen könnten auch andere Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer zu sehen sein, zum anderen wäre es auch möglich, Details wie Schäden oder Aufkleber an den Fahrzeugen zu erkennen. Daher müsse es aus datenschutzrechtlicher Sicht ausreichen, der Polizei auch ohne Foto lediglich den Ort, das Kfz-Kennzeichen und die Uhrzeit mitzuteilen.
Ziviler Support für die Polizei
Das Landesamt für Datenschutzaufsicht betonte darüber hinaus, dass für eine rechtmäßige Datenverarbeitung die Anzeigenerstatter von dem Parkvergehen persönlich betroffen sein müssten. Die Kläger jedoch wiesen darauf hin, dass die Verfolgung der Falschparker durch die Polizei mithilfe von Fotos von Außenstehenden grundsätzlich einfacher durchzuführen wäre.
Der Anwalt von einem der Kläger sagte in der Verhandlung laut Angaben von BR24, dass Datenschutz nicht dazu führen dürfe, das Fotografieren von Falschparkern zu verbieten: „Das kann auch ganz grundsätzlich nicht richtig sein. Denn stellen Sie sich vor, Sie würden Zeuge einer Straftat werden bei der jemand verletzt wird. Und Sie dürften in diesem Moment, weil Sie ja nicht selber der Verletzte sind (…) kein Foto machen. Weil das wäre eine unberechtigte Datenverarbeitung.“
Letztlich gab das Verwaltungsgericht den beiden Klägern recht. Gegen die Urteile kann jedoch noch Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat bereits angekündigt, die Urteilsbegründungen noch einmal genau prüfen zu lassen.
Bußgeldvorwürfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen
Sie wollen Ihren Bußgeldvorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätzliche Kosten und zeitaufwendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur und Prozesskostenfinanzierung – ermöglicht den Partneranwälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.
Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Quellen: berliner-kurier.de , br.de