• Lesedauer:4 min Lesezeit

Rüpel, die ihre Ellbogen ausfahren oder Egoisten, die sich nur um sich selbst scheren, gibt es im Straßen­verkehr genug. Dazu gehören insbe­sondere Autofahrer, die aus unersicht­lichen Gründen zwei oder gleich mehrere Parkplätze besetzen. Dabei sind sie nicht nur lästig, sondern begehen auch noch eine Ordnungswidrigkeit.

Egoisten im Straßenverkehr: Platzverschwenderische Autofahrer werden bestraft
Anze Furlan / shutterstock.com

Es gibt nicht genügend Parkplätze

Parken – vor allem in Großstädten – ist mittler­weile zu einem nerven­auf­rei­benden Abenteuer geworden. Es kommt nicht selten vor, dass man etliche Runden durch die Innen­stadt fahren muss, bevor man einen freien Parkplatz findet. Erschwert wird die Suche zudem, durch andere Fahrer, die ihr Kraft­fahrzeug mittig zwischen zwei Parkflächen abstellen.

Dabei muss noch nicht mal die gesamte Fläche einge­nommen werden. Wenn Fahrzeug­führer ihr Auto auch nur auf einer der Markie­rungen parken, kommt es bereits oftmals zu Problemen. Denn beim Öffnen der Fahrzeug­türen kann es sehr eng werden. Daher sollten Autofahrer – wenn die Fahrzeug­breite es erlaubt – etwa einen halben Meter auf beiden Seiten des Pkws freilassen. Hinzu kommt, dass durch das platz­spa­rende Verhalten mögliche Kratzer und Streif­spuren, die beim Ein- und Aussteigen häufig entstehen, verhindert werden können.

Was sagt die StVO?

Mit ihrem rücksichts­losen Vorgehen verärgern Falsch­parker nicht nur andere Autofahrer, sondern verstoßen gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). § 12 Absatz 6 schreibt konkret vor:

„Es ist platz­sparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.“

Wer sich nicht daran hält und im öffent­lichen Parkraum von Ordnungs­hütern erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen.

Doch was ist, wenn man gleich zwei Parkti­ckets zieht? Es wird dann doch erlaubt sein auch zwei Plätze zu besetzen. Schließlich hat man dafür gezahlt. Oder riskiert man dennoch eine Geldstrafe? Mit dieser Vorge­hens­weise hat sich die Augsburger Allge­meine in einem Beitrag ausein­an­der­ge­setzt und erklärt, wieso es nicht rechtens ist: „Denn man bezahlt eine Parkgebühr und keine Stell­platz­miete für die Anzahl der belegten Plätze.“

Gilt es auch auf privaten Parkplätzen?

Im Gegensatz zum öffent­lichen Verkehrsraum gelten im Privaten nicht immer dieselben Regeln. Das bedeutet: Im privaten Parkraum, wie beispiels­weise bei Tankstellen, Super­märkten und Arztpraxen ist der Eigen­tümer des Grund­stückes selbst dafür verant­wortlich, für Ordnung zu sorgen. Daher ist es eher unwahr­scheinlich, dass Falsch­parker von den Behörden an die Kasse gebeten werden. Hat der Grund­stücks­ei­gen­tümer aller­dings einen Parkraum­be­wirt­schafter beauf­tragt, um nicht ordentlich geparkte Fahrzeuge zu bestrafen oder sogar zu besei­tigen, kann es sehr teuer werden.

Das ist auch verboten

Wichtig zu wissen: Erspäht ein Autofahrer nach gefühlter stunden­langer Suche eine geeignete Parklücke in der Ferne, könnten sie auf die Idee kommen, den Beifahrer loszu­schicken, um den Platz freizu­halten. Das ist aller­dings auch verboten. In der Regel gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Zudem droht hier ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro, denn durch den Beifahrer werden andere Fahrzeug­führer mögli­cher­weise genötigt. Im entspre­chenden § 12 Absatz 5 StVO heißt es dazu:

„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmit­telbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berech­tigte an der Parklücke vorbei­fährt, um rückwärts einzu­parken oder wenn sonst zusätz­liche Fahrbe­we­gungen ausge­führt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

Bußgeld­vor­würfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen

Sie wollen Ihren Bußgeld­vorwurf in Sachen Tempo, Rotlicht, Abstand, Parken, Halten, Überholen oder Handy am Steuer prüfen lassen? Dann können Sie Ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quellen: augsburger-allgemeine.de, gesetze-im-internet.de