Die Teilnahme am Straßenverkehr ohne gültigen Führerschein kann teuer werden
Ohne gültige Fahrerlaubnis sollte man sich nicht hinters Lenkrad setzen. Andernfalls droht eine hohe Geldstrafe. Wie ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 922 Ds 436 Js 178055/21) zeigt, muss der Betroffene dabei noch nicht einmal direkt beim Fahren von der Polizei erwischt worden sein. Auch ein erheblicher Tatverdacht sowie sich widersprechende Aussagen des Beschuldigten können unter Umständen genügen.
Von der Polizei aus dem Schlaf geholt
Die Hauptperson in dem Fall war ein 61-jähriger Hausmeister, der im Juli 2021 auf dem Autobahnparkplatz Brunnthal auf der A8 Richtung München ins Visier der Polizei genommen wurde. Die Beamten fanden den Mann schlafend auf dem Fahrersitz vor, ohne dass sich weitere Personen im Fahrzeuginneren befunden hätten.
Im Zuge der polizeilichen Überprüfung kam zutage, dass der Mann seinen Führerschein bereits im Jahr 2016 wegen Drogenkonsums hätte abgeben müssen. Dazu äußerte sich der Betroffene wie folgt: „Ich kam vom Imsee, weil ich dort einen Freund abgeliefert habe. Ich habe hier auf dem Parkplatz Pause gemacht. Ich habe kein Schreiben erhalten, dass ich meinen Führerschein abgeben muss.“ Im Anschluss gab der Mann seine Aussage auch schriftlich zu Protokoll.
Ein Mann der Widersprüche
Kurioserweise stritt der Hausmeister diese Aussage in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ab. Die Vorwürfe gegen ihn verhärteten sich zunehmend, als in der Verhandlung sowohl der damalige Führerscheinentzug als auch das Empfangsbekenntnis verlesen wurden. Einen erheblichen Tatverdacht in Bezug darauf, dass der Mann selbst gefahren sei, sah das Gericht auch darin, dass angesichts der 30-minütigen Polizeikontrolle keine andere Person zu dem Fahrzeug hinzugekommen wäre, die als Fahrer hätte infrage kommen können.
Außerdem hätte der Mann mit seiner Aussage quasi eingeräumt, der Fahrers des Autos gewesen zu sein. Denn, so die Richter: „Wenn er das nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, warum hätte er dann sagen sollen, dass er kein Schreiben erhalten habe, dass er seinen Führerschein abgeben müsse?“ Auch der Hinweis, „dass er nach Ablieferung eines Freundes auf den Parkplatz Pause gemacht habe, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er selbst gefahren sei. Jede andere Interpretation hält das Gericht für derart lebensfremd, dass es sie als ausgeschlossen betrachtet.“
Als Folge des am 8. April dieses Jahres rechtskräftig gewordenen Urteils, muss der Beschuldigte nun wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu jeweils 60 Euro bezahlen.
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Quelle: justiz.bayern.de