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Die Teilnahme am Straßen­verkehr ohne gültigen Führer­schein kann teuer werden

Ohne gültige Fahrerlaubnis sollte man sich nicht hinters Lenkrad setzen. Andern­falls droht eine hohe Geldstrafe. Wie ein Urteil des Amtsge­richts München (Az.: 922 Ds 436 Js 178055/21) zeigt, muss der Betroffene dabei noch nicht einmal direkt beim Fahren von der Polizei erwischt worden sein. Auch ein erheb­licher Tatver­dacht sowie sich wider­spre­chende Aussagen des Beschul­digten können unter Umständen genügen.

Mann würde gern seinen Führerschein der Polizei zeigen, nur hat er leider keine Fahrerlubnis mehr und wird in München verurteilt.

Von der Polizei aus dem Schlaf geholt

Die Haupt­person in dem Fall war ein 61-jähriger Hausmeister, der im Juli 2021 auf dem Autobahn­park­platz Brunnthal auf der A8 Richtung München ins Visier der Polizei genommen wurde. Die Beamten fanden den Mann schlafend auf dem Fahrersitz vor, ohne dass sich weitere Personen im Fahrzeug­inneren befunden hätten. 

Im Zuge der polizei­lichen Überprüfung kam zutage, dass der Mann seinen Führer­schein bereits im Jahr 2016 wegen Drogen­konsums hätte abgeben müssen. Dazu äußerte sich der Betroffene wie folgt: „Ich kam vom Imsee, weil ich dort einen Freund abgeliefert habe. Ich habe hier auf dem Parkplatz Pause gemacht. Ich habe kein Schreiben erhalten, dass ich meinen Führer­schein abgeben muss.“ Im Anschluss gab der Mann seine Aussage auch schriftlich zu Protokoll.

Ein Mann der Widersprüche

Kurio­ser­weise stritt der Hausmeister diese Aussage in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ab. Die Vorwürfe gegen ihn verhär­teten sich zunehmend, als in der Verhandlung sowohl der damalige Führer­schein­entzug als auch das Empfangs­be­kenntnis verlesen wurden. Einen erheb­lichen Tatver­dacht in Bezug darauf, dass der Mann selbst gefahren sei, sah das Gericht auch darin, dass angesichts der 30-minütigen Polizei­kon­trolle keine andere Person zu dem Fahrzeug hinzu­ge­kommen wäre, die als Fahrer hätte infrage kommen können.

Außerdem hätte der Mann mit seiner Aussage quasi einge­räumt, der Fahrers des Autos gewesen zu sein. Denn, so die Richter: „Wenn er das nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, warum hätte er dann sagen sollen, dass er kein Schreiben erhalten habe, dass er seinen Führer­schein abgeben müsse?“ Auch der Hinweis, „dass er nach Ablie­ferung eines Freundes auf den Parkplatz Pause gemacht habe, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er selbst gefahren sei. Jede andere Inter­pre­tation hält das Gericht für derart lebens­fremd, dass es sie als ausge­schlossen betrachtet.“

Als Folge des am 8. April dieses Jahres rechts­kräftig gewor­denen Urteils, muss der Beschul­digte nun wegen vorsätz­lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 110 Tages­sätzen zu jeweils 60 Euro bezahlen.

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Quelle: justiz.bayern.de