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Das gilt am Zebrastreifen

Am Zebra­streifen kommt es immer wieder zu Konflikten und Missver­ständ­nissen zwischen den Verkehrs­teil­nehmern. Insbe­sondere Auto- und Fahrrad­fahrer kämpfen oft um ihre Rechte. Was wirklich gilt, erfahren Sie hier.

bild fakten zum zebrastreifen 1

Wer hat Vorrang im Zebrastreifen?

Radfahrer, die über den Zebra­streifen fahren, sind keine Seltenheit. Dies passiert auch gerne mal mit den Kindern im Schlepptau. Doch rechtens ist das nicht. Nur Fußgänger sowie Rollstuhl­fahrer haben am Zebra­streifen absoluten Vorrang. Zusätzlich gab es bisher einzelne Gerichts­ur­teile, die besagen, dass auch dieje­nigen Vorrang haben, die ihr Rad wie einen Roller benutzen, also auf einem Pedal stehen (KG Berlin, Az.: 12 U 68/03 und OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 479/87).

Dürfen Radfahrer gar nicht über den Zebra­streifen fahren?

Ein anderer Konflikt ist oftmals die Annahme, dass Fahrrad­fahrer gar nicht über den Zebra­streifen fahren dürfen. Das ist aller­dings falsch. Radfahrer haben nur keinen Vorrang, dürfen aber durchaus die Straße überqueren. Steigen Fahrrad­fahrer aller­dings ab und gehen zu Fuß, haben auch sie Vorrang. Denn so wird ein Radfahrer zum Fußgänger.

Kinder am Zebrastreifen

Wichtig zu wissen ist, dass auch Kinder auf Fahrrädern, die den Zebra­streifen nutzen wollen, kein Vorrecht genießen. Erst wenn sie absteigen und schieben, haben sie als Fußgänger Vorrang. Natürlich sollten Verkehrs­teil­nehmer insbe­sondere auf Kinder dennoch vermehrt Rücksicht­nehmen. Dies ist sogar gesetzlich festge­schrieben. § 3 Abs. 2a StVO legt fest, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern und auch hilfs­be­dürf­tigen sowie älteren Menschen, speziell durch Vermin­derung der Fahrge­schwin­digkeit und durch Brems­be­reit­schaft, so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrs­teil­nehmer ausge­schlossen ist.

Diese Bußgelder drohen

Autofahrer, die Berech­tigte nicht den Zebra­streifen überqueren lassen, müssen mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen. Dabei ist zu beachten, dass es erkennbar sein muss, dass der Fußgänger, den Zebra­streifen nutzen möchte. Im Zweifel ist es ratsam, dies immer anzunehmen, wenn ein Fußgänger sich dem Fahrbahn­übergang nähert.

Wer an einem Fußgän­ger­überweg überholt, kann ebenfalls zur Kasse gebeten werden. In dem Fall droht ebenfalls ein Bußgeld von 80 Euro. Kommt eine Gefährdung hinzu, kann sich die Summe auf 100 Euro erhöhen. Ein Punkt in Flensburg kommt dann ebenfalls dazu.

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Quellen: saarbruecker-zeitung.de, adac.de