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Gericht ordnet Entzug der Fahrerlaubnis nach wieder­holten Parkver­stößen an 

Parkver­stöße gehören in der Regel nicht zu den am strengsten sanktio­nierten Vergehen im Straßen­verkehr. Geschwin­dig­keits­ver­stöße oder das Fahren über eine rote Ampel kommen den meisten Verkehrs­teil­nehmern da wohl eher in den Sinn. Weil aber ein Autofahrer nun satte 159 Mal falsch geparkt hatte, wurde sogar sein Führer­schein einkassiert.

Auto parkt falsch und hat ein Knöllchen an der Windschutzscheibe. Aufgrund mehrmaliger Verstöße muss nun der Fahrer seinen Führerschein abgeben

174 Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten

Zu den Parkver­stößen des Mannes addierten sich zudem 15 Geschwin­dig­keits­ver­gehen. Die insgesamt 174 Verstöße veran­lassten das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten, den Führer­schein des betrof­fenen Fahrers zu entziehen. Dieser ging gegen die Entscheidung vor und trat als Kläger vor das Verwal­tungs­ge­richt Berlin (VG).

Mangelnde Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr

Doch das Gericht attes­tierte ihm in seinem Urteil der 4. Kammer vom 28. Oktober 2022 (VG 4 K 456/21) eine mangelnde Eignung für das Führen eines Kraft­fahr­zeugs. Wenn ein Fahrer offen­sichtlich nicht willens sei, sich an die Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zu halten, könnten auch vermeint­liche Bagatell­ver­stöße wie Parkver­gehen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Ausreden unerwünscht!

Die Einwände des Mannes, die Verstöße hätten andere Personen aus seinem familiären Umfeld mit drei auf ihn zugelas­senen Fahrzeugen begangen, sowie dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, fruch­teten bei dem Richter nicht.

Dass sich der Kläger aufgrund der an ihn adres­sierten Bußgeld­be­scheide bewusst gewesen sei, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, immer wieder gegen Verkehrs­vor­schriften verstoßen hätten, lasse vielmehr auf charak­ter­liche Mängel schließen.

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Quelle: Presse­mit­tei­lungen Verwal­tungs­ge­richt Berlin