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Lautes Hupen oder die sogenannte Lichthupe sind keine guten Mittel, um sich im dichten Straßen­verkehr Aufmerk­samkeit zu verschaffen. Schon gar nicht im Stau oder beim Streit um einen Parkplatz. Wissen Sie, wann die Auto-Hupe einge­setzt werden darf und welche Folgen eine ordnungs­widrige Verwendung für Sie haben kann? Dazu muss man den § 16 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) kennen.

Hupen im Straßenverkehr: Ein Balanceakt zwischen Warnung und Störung - Wütender Autofahrer haut auf die Hupe
n_defender / shutterstock.com

Wann darf ich hupen?

Insbe­sondere Autofahrer in Großstädten erleben das täglich: Ein kleines Verkehrs­hin­dernis, an einer Ampel, im stockenden Verkehr oder der Vordermann bewegt sich auch noch viel zu langsam vom Fleck. Dabei ist die Verkehrs­ampel schon seit gefühlter Ewigkeit auf Grün. Eigentlich will jeder Autofahrer nur eine freie Bahn und aus diesem Grund wird kräftig gehupt. Die entschei­dende Frage: Ist in einer solchen Situation das Hupen überhaupt erlaubt? Die Antwort lautet – Nein.

Die Auto-Hupe gilt nämlich nur als Warnzeichen. Wie der Name sagt und die StVO vorschreibt, dürfen Kraft­fahr­zeug­führer sie nur zum Zweck der Warnung benutzen. Jedoch wird dort nicht der Begriff „Hupen“ verwendet, sondern von Schall- oder Leucht­zeichen gesprochen. Die Lichthupe gehört auch dazu. Der § 16 Absatz 1 der StVO schreibt vor:

„Schall- und Leucht­zeichen darf nur geben,

  1. wer außerhalb geschlos­sener Ortschaften überholt oder
  2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.“

Die verschlafene Grünphase hingegen zählt als eine Verkehrs­ver­zö­gerung und recht­fertigt keine Betätigung der Hupe. Die sogenannte Lichthupe ist genauso untersagt. Statt­dessen bietet sich das Winken als freund­liche Alter­native an, um auf die Grünphase hinzuweisen.

Unerlaubt gehupt? Diese Bußgelder können anfallen

Wer unerlaubt ein Schall- oder Leucht­zeichen abgibt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wird man dabei von einem Ordnungs­hüter erwischt, droht in der Regel eine Geldstrafe in Höhe von fünf Euro. Kommt es zu einer Beläs­tigung, verdoppelt sich die Strafe. Straf­rechtlich relevant wird es dann, wenn sich ein anderer Verkehrs­teil­nehmer dadurch genötigt fühlt und die Tat bei der Polizei anzeigt.

Ein Autokorso mit Hupkonzert: Ist das erlaubt?

Aller­dings wird nicht nur aus Frust auf die Hupe gedrückt. Hin und wieder trifft man auf der Straße auf einen Autokorso – laut hupend auf dem Weg durch die Stadt. Ob nun die Lieblings­mann­schaft gewonnen oder der Neffe soeben gehei­ratet hat, die Fahrer wollen ihre Freude mit der ganzen Welt teilen. Jedoch gilt dies als Lärmbe­läs­tigung und wäre somit eine Ordnungs­wid­rigkeit. In der Praxis ist es aber oft so, dass Polizisten in solchen beson­deren Fällen ein Auge zudrücken.

Schall­zeichen verändern

Lkw-, E-Auto-Fahrer und Tuner machen sich hin und wieder einen Spaß daraus, die herkömm­liche Auto-Hupe mit einem anderen Schall­zeichen zu ersetzten. Auf Amazon können Inter­es­sierte bereits ab etwa 28 Euro eine neue Hupe mit zum Beispiel dem Miauen einer Katze erwerben. Besitzern von Elektro­fahr­zeugen wird es in der Regel noch einfacher gemacht. Darüber berichtet das Magazin Focus. Ist nämlich ein sogenannter Fußgänger-Lautsprecher eingebaut, bräuchten E-Auto-Fahrer lediglich ein USB-Gerät mit den gewünschten Geräu­schen an das Auto anzuschließen.

Dieses günstiges Sound-Tuning taugt nur als Party-Gag, darf aber im öffent­lichen Straßen­verkehr nicht verwendet werden. Denn in der StVO im § 16 Absatz 3 heißt es, dass die Auto-Hupe ein akusti­sches Signal mit gleich­blei­bender Frequenz erzeugen muss. Sollte ein Autofahrer dennoch mit einer nicht zugelas­senen Hupe angetroffen werden, kann eine Geldstrafe in Höhe von 15 Euro verhängt werden. Ist sie defekt, gilt dasselbe. Ausge­nommen von dieser Vorschrift sind Fahrzeuge mit Blaulicht, wie Rettungs­wagen, Polizei- und Feuerwehrautos.

Zu viel Lärm kann die Gesundheit beeinträchtigen

Nicht nur Autofahrer empfinden die lauten Schall­zeichen oftmals als störend. Auch andere Verkehrs­teil­nehmer, wie Fußgänger und Fahrrad­fahrer, fühlen sich vom unerlaubten Hupen belästigt. Das führt zu unnötigem Straßenlärm. Das Umwelt­bun­desamt hat 2020 anhand einer Umfrage festge­stellt, dass dreiviertel der deutschen Bevöl­kerung dadurch gestört wird. Allein die Auto-Hupe erzeugt in einer Entfernung von sieben Metern immer noch 105 Dezibel – das entspricht in etwa einer Lautstärke wie in einer Diskothek. Außerdem kann dauer­hafte Lärmbe­läs­tigung zu Gehör­schäden und zu körper­lichen Stress führen. Aus diesem Grund fordern die Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation und das Umwelt­bun­desamt Lärmgrenzen für den Straßenverkehr:

  • Tagsüber: 65 Dezibel
  • Nachts: 55 Dezibel

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Quellen: presse.aec.de, gesetze-im-internet.de, focus.de