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Gericht bestätigt Geschwin­dig­keits­be­grenzung für Radler

Müssen sich auch Fahrrad­fahrer im Straßen­verkehr einem Tempo­limit unter­ordnen? Ja, in manchen Fällen schon. Insbe­sondere, wenn die Gefah­renlage hoch ist. Zu dieser Auffassung kommt das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (Az.: OVG 1 S 53/22).

Fahrradfahrer durchfahren eine Straße, die durch ein Tempolimit reguliert ist.
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Tempo­limit in Begegnungszonen

Ein Fahrrad­fahrer aus Berlin hatte Beschwerde gegen die Geschwin­dig­keits­be­schränkung von 10 km/h für Radfahrer in einer sogenannten Begeg­nungszone auf der Bergmann­straße zwischen Zossener Straße und Nostitz­straße eingelegt. Begeg­nungs­zonen definieren sich durch das Aufein­an­der­treffen verschie­dener Verkehrs­teil­nehmer. Doch nach Meinung des Radlers gäbe es keine Gefähr­dungslage, die ein solches Tempo­limit recht­fer­tigen würde.

Gefah­renlage ist gegeben

Der Meinung des Antrag­stellers konnte das Gericht jedoch nicht folgen und bestä­tigte daher die Geschwin­dig­keits­be­schränkung. „Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßen­ver­kehrs­be­hörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßen­strecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten“, wenn eine Gefah­renlage bestehe, so die Richter.

Aufgrund des hohen Fußgänger-, Rad- und Autofahrer-Aufkommens in dem umgestal­teten Straßen­ab­schnitt sei eine quali­fi­zierte Gefahr für die Verkehrs­teil­nehmer durchaus gegeben. Mit einem Tempo­limit könnte man die Unfall­gefahr verringern.

Hohe Unfall­zahlen

Darüber hinaus wertete das Gericht die „für eine Neben­straße deutlich erhöhte Zahl an Fahrrad­un­fällen laut dem Unfall­atlas in den Jahren 2018 bis 2020 (14 Fahrrad­un­fälle mit 12 Leicht­ver­letzten und zwei Schwer­ver­letzten)“ als deutlichen Hinweis auf eine Gefahrenlage. 

Die Einwendung des Fahrrad­fahrers, dass die Radler durch das Modell­projekt einer Begeg­nungszone „im streit­ge­gen­ständ­lichen Straßen­ab­schnitt bereits dadurch sicherer fahren könnten als an vielen anderen Stellen der Stadt“, überzeugte die Richter nicht. Auch bei mögli­cher­weise künftig sinkenden Zahlen, bestände weiterhin ein vergleichs­weise hohes Risiko zu verunfallen.

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Quelle: gesetze.berlin.de