Regeln im Straßenverkehr
In letzter Zeit gab es so einige Änderungen für Autofahrer. Neben der Erhöhung der Benzinpreise ist auch der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Die Konsequenzen sind unter anderem höhere Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen und neue Regeln für falsches Parken und Halten. Doch wie genau ist das Parken und Halten nun geregelt?
Parken und Halten in zweiter Reihe
Parken oder Halten in der zweiten Reihe ist definitiv nicht erlaubt. Wer dies trotzdem tut, muss mit einem Verwarn- oder gar Bußgeld sowie einem Punkt rechnen. Bei unzulässigem Halten oder Parken in zweiter Reihe zahlen Verkehrsteilnehmer 55 Euro. Kommt eine Behinderung hinzu, sind es beim Halten 70 Euro und beim Parken 80 Euro. Parken und Halten mit Gefährdung oder Sachbeschädigung wird noch teurer.
Hier finden Sie die Tabellen für die Parkverstöße und hier für die Halteverstöße.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Halten und Parken? Unter Halten versteht man eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Wer hingegen sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Für Taxis gibt es beim Halten und Parken in der zweiten Reihe jedoch eine Ausnahme. Sie dürfen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO, sofern es die Verkehrslage zulässt, in zweiter Reihe halten oder parken und Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Umfasst davon ist auch das Be- und Entladen von Gepäck.
Parken und Halten auf dem Gehweg
Auch verboten ist das Parken auf dem Gehweg und Radweg, es sei denn ist es durch entsprechende Zeichen erlaubt. Wer dennoch beispielsweise auf dem Gehweg parkt, muss mit 55 Euro sowie einem Punkt ins Flensburg rechnen. Kommt eine Behinderung dazu oder das Parken dauert länger als eine Stunde, müssen Autofahrer mit 70 Euro sowie einem Punkt rechnen. Parkt man länger als eine Stunde und behindert andere Verkehrsteilnehmer, kann das Bußgeld bereits 80 Euro betragen.
Wer verbotswidrig auf einem Geh- oder Radweg hält, kann mit etwas geringeren Sanktionen rechnen. In der Regel fallen in so einem Fall 50 Euro an. Mit einer Behinderung sind es 55 Euro und mit einer Gefährdung 70 Euro.
Oftmals unbekannter Parkverstoß
Ein Parkverstoß, den sehr wenige Verkehrsteilnehmer kennen, ist laut echo24.de das Parken vor der eigenen abgesenkten Grundstückszufahrt. Grundsätzlich dürfen Eigentümer vor der eigenen Ein- und Ausfahrt parken. Ist der Bordstein abgesenkt, kann aber auch dies zu einem Bußgeld führen, da die Absenkung das Auf- und Abfahren erleichtern soll und dies gilt auch beispielsweise für Rollstuhlfahrer oder Menschen mit einem Kinderwagen. 10 Euro Verwarngeld können in dem Fall auf Verkehrsteilnehmer zukommen.
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Quelle: echo24.de