Regeln rund ums Parken und Halten
Jeder Fahrzeugführer macht es: Halten und Parken. Doch nicht alle Verkehrsteilnehmer wissen, worin genau der Unterschied liegt und welche Schilder welche Bedeutung haben.
Grundsätzlich versteht man unter Halten eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Fahrzeugführer, die hingegen ihr Fahrzeug ohne die Möglichkeit des sofortigen Eingreifens und Wegfahren verlassen oder länger als drei Minuten halten, die parken.
Halteverbotsschilder
Beschäftigt man sich mit den Verkehrsschildern, merkt man schnell, dass es im Grunde gar kein richtiges Parkverbotsschild gibt. Es gibt nur das eingeschränkte Halteverbot sowie das absolute Halteverbot. Beim eingeschränkten Halteverbot darf man halten. Parken, also beispielsweise halten ab 3 Minuten, ist jedoch verboten. Im absoluten Halteverbot ist weder das Halten noch das Parken erlaubt.
Wo darf man nicht parken?
Wer auf der Suche nach einem Parkplatz ist, muss nicht nur die Schilder beachten. Es gibt auch Parkverbote, die nicht durch ein Schild gekennzeichnet sind. Geregelt sind diese Parkverbote in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Das Parken ist unzulässig:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Weiterhin gelten Parkverbote
- 15 Meter vor und hinter Haltestellen,
- an Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften,
- an einseitiges Fahrstreifenbegrenzungen,
- innerorts fünf Meter vor Andreaskreuzen und außerorts 50 Meter vor Andreaskreuzen und
- auf Geh- und Fahrradwegen.
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Quelle: T-Online.de