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Regeln rund ums Parken und Halten

Jeder Fahrzeug­führer macht es: Halten und Parken. Doch nicht alle Verkehrs­teil­nehmer wissen, worin genau der Unter­schied liegt und welche Schilder welche Bedeutung haben.

Mehrere parkende Farzeuge im Pakrverbot.

Grund­sätzlich versteht man unter Halten eine gewollte Fahrt­un­ter­bre­chung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veran­lasst ist. Fahrzeug­führer, die hingegen ihr Fahrzeug ohne die Möglichkeit des sofor­tigen Eingreifens und Wegfahren verlassen oder länger als drei Minuten halten, die parken.

Halte­ver­bots­schilder

Beschäftigt man sich mit den Verkehrs­schildern, merkt man schnell, dass es im Grunde gar kein richtiges Parkver­bots­schild gibt. Es gibt nur das einge­schränkte Halte­verbot sowie das absolute Halte­verbot. Beim einge­schränkten Halte­verbot darf man halten. Parken, also beispiels­weise halten ab 3 Minuten, ist jedoch verboten. Im absoluten Halte­verbot ist weder das Halten noch das Parken erlaubt.

Wo darf man nicht parken?

Wer auf der Suche nach einem Parkplatz ist, muss nicht nur die Schilder beachten. Es gibt auch Parkverbote, die nicht durch ein Schild gekenn­zeichnet sind. Geregelt sind diese Parkverbote in § 12 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO).

Das Parken ist unzulässig:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmün­dungen bis zu je 5 Meter von den Schnitt­punkten der Fahrbahnkanten, 
  • wenn es die Benutzung gekenn­zeich­neter Parkflächen verhindert, 
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 
  • über Schacht­de­ckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä­chen­mar­kierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 
  • vor Bordsteinabsenkungen. 

Weiterhin gelten Parkverbote

  • 15 Meter vor und hinter Haltestellen,
  • an Vorfahrt­straßen außerhalb geschlos­sener Ortschaften, 
  • an einsei­tiges Fahrstreifenbegrenzungen,
  • innerorts fünf Meter vor Andre­as­kreuzen und außerorts 50 Meter vor Andre­as­kreuzen und
  • auf Geh- und Fahrradwegen.

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Quelle: T-Online.de