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Streckenradar-Geräte im Einsatz gegen Geschwindigkeitsverstöße

In Sachsen-Anhalt will man in Sachen Blitzer Nägel mit Köpfen machen. So sprach sich das Innen­mi­nis­terium kürzlich für die Einführung von Section-Control-Anlagen aus. Nach Absprache im Kabinett und gesetz­licher Überprüfung könnte das Vorhaben im nächsten Jahr in die Tat umgesetzt werden.

VW Bus auf der Autobahn mit Section Control erfasst

Wie funktio­niert die Section-Control-Technik?

Section-Control-Anlagen erfassen das Tempo eines Verkehrs­teil­nehmers im Vergleich zu herkömm­lichen Blitzern nicht an einer einzelnen Stelle. Statt­dessen wird der Durch­schnittswert auf einem Strecken­ab­schnitt ermittelt. Dafür werden die Fahrzeuge auf dieser Strecke sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren automa­tisch regis­triert. Ziel dieser Blitzer ist es zu verhindern, dass Autofahrer – wie es bei anderen Messge­räten möglich ist – bewusst wieder mehr Tempo aufnehmen, sobald sie diese passiert haben.

Was in Sachsen-Anhalt nun geprüft werden muss 

Bevor es aber zum Einsatz der Section-Control-Technik in Sachsen-Anhalt kommen kann, muss sich das Kabinett mit dem Vorschlag befassen. Zudem wäre eine Änderung des Gesetzes über die öffent­liche Sicherheit und Ordnung vonnöten. Wenn es hinsichtlich der Einführung der Streckenradar-Anlagen grünes Licht geben sollte, würden diese jedoch nur an besonders relevanten Stellen wie bestimmten Autobahn­ab­schnitten in Betrieb genommen werden. So verkündete Innen­mi­nis­terin Tamara Zieschang von der CDU: „Das Instrument soll an klaren Verkehrs­un­fall­schwer­punkten zum Einsatz kommen.“

Section-Control in der Kritik

Während man in Sachsen-Anhalt noch in der Planungs­phase ist, gibt es die Abschnitts­kon­trolle andernorts bereits – nicht nur in anderen EU-Staaten wie in Öster­reich, Italien und den Nieder­landen, sondern auch in Deutschland. So etwa auf einer 2,2 Kilometer langen Strecke südlich von Hannover an der Bundes­straße 6. Während die Behörden mit den Resul­taten des Pilot­pro­jekts zufrieden waren, lief die Einführung aufgrund juris­ti­scher Einwände nicht ohne Reibung ab.

Ein Kläger hatte daten­schutz­recht­liche Bedenken ins Spiel gebracht, was nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Hannover zum tempo­rären Stopp der Anlage führte. Doch die Polizei­di­rektion Hannover legte Berufung beim Nieder­säch­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg ein. Mit Erfolg! In dessen Urteil vom 13. November 2019 (Akten­zeichen: 12 LC 79/19) wird auf § 32 Abs. 7 NPOG Bezug genommen.

Darin heißt es, dass sehr wohl Bildauf­nahmen von Kraft­fahr­zeugen und deren Kennzeichen gemacht werden dürfen. Dabei muss aber technisch sicher­ge­stellt werden, dass die Fahrer nicht fotogra­fiert werden. Darüber hinaus sollen die Aufnahmen zeitnah gelöscht werden, wenn sich heraus­stellt, dass kein Verkehrs­verstoß vorliegt. 

Diese Begrün­dungen waren ebenso für die nächst­höhere Instanz von entschei­dender Bedeutung, denn auch mit seiner Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig kam der Kläger nicht zum erhofften Ziel. 

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Quellen: zeit.de, Presse­mit­teilung Nieder­säch­si­sches Oberverwaltungsgericht