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Einspruch einlegen gegen Bußgeld­vor­würfe im Straßenverkehr 

Sie sind angeblich mit zu hoher Geschwin­digkeit oder bei Rot über eine Ampel gefahren? Das nicht, aber man wirft Ihnen einen Handy- oder Abstands­verstoß zur Last? Dann könnte Ihnen der Brief­träger bald Post von der Bußgeld­stelle überreichen. Nun drohen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Wie man in einem solchen Fall Einspruch gegen die Vorwürfe einlegen kann, weiß das Boulevard-Magazin Brisant.

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Einspruch frist­ge­recht einlegen

Im Zuge eines Einspruchs gegen die Bußgeld­vor­würfe müssen Sie sich an Fristen halten. Genauer gesagt, sollte dieser am besten durch einen Anwalt für Verkehrs­recht innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Dokuments erfolgen.

Andern­falls wird der Bußgeld­be­scheid rechts­kräftig und ein weiteres Vorgehen gegen die Sanktionen ist in der Regel nicht mehr möglich. Wurde die Einspruchs­frist jedoch nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt, wie etwa wegen der Abwesenheit des Betrof­fenen aufgrund eines Kranken­haus­auf­ent­halts, kann die Wieder­ein­setzung des Bußgeld­ver­fahrens beantragt werden.

So legen Sie Einspruch ein

Wichtig ist auch, dass der Einspruch schriftlich via Brief, Fax oder Mail eingelegt und an die Bußgeld­stelle übermittelt wird, von der Sie den Bescheid erhalten haben. Dabei sollten vorab noch keine Angaben zum Tatverhalt getätigt werden. Die Nennung von Gründen sollte man statt­dessen dem Anwalt überlassen, nachdem dieser mittels Akten­ein­sicht mehr über den Fall erfahren hat.

Einstellung des Verfahrens vs. Einspruch zurückziehen

Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens – weil etwa Messfehler vorlagen oder ein Blitzer nicht ordnungs­gemäß geeicht oder gewartet wurde – bleibt die Fahrer­weste blütenrein. Bestehen aber wenig Aussichten auf Erfolg, kann ein Einspruch auch zurück­ge­zogen werden, um weitere Kosten zu vermeiden. Die bis dahin entstanden Verfah­rens­kosten sind dann aller­dings genauso in Kauf zu nehmen, wie die für den Verkehrs­verstoß im Bußgeld­ka­talog vorge­sehen Strafen.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Quelle: mdr.de