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Hekti­scher Verkehr, enge Parklücken und viele Fußgänger mit vollge­packten Einkaufs­wägen: Auf Super­markt­park­plätzen geht es häufig stressig zu. Es kommt hinzu, dass die meisten Verkehrs­si­tua­tionen extrem unüber­sichtlich sind. Deshalb ist es wichtig: Wer zum Wochen­end­einkauf fährt, sollte die geltenden Regeln kennen. Wir klären auf.

So verhalten Sie sich richtig auf einem Supermarktparkplatz
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Rechts-vor-Links gilt nicht auf öffent­lichen Parkplätzen

Wer Super­markt­park­plätze anfährt, kennt das Schild: „Hier gilt die StVO“. Dennoch ist es nicht selten, dass Fahrer vermuten, dass die Recht-vor-Links Regel auch automa­tisch auf den Parkplätzen von Rewe, Aldi und Co. gilt. Ein Irrglaube, denn das ist häufig nicht der Fall. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat dazu Ende 2022 ein Urteil gefällt. Die Fahrgassen auf einem Parkplatz sind demnach nicht mit Straßen gleich­zu­setzen, denn es fehlt hier ein eindeu­tiger Straßen­cha­rakter. Somit findet auch die Rechts-vor-Links Regel, die im Straßen­verkehr gilt, hier keine automa­tische Anwendung. In einem Bericht der Redaktion Radiogong heißt es: „Straßen­cha­rakter bedeutet, dass der Verkehr auf der Spur fließt, und nicht ins Stocken gerät“. Auf Parkplätzen kommt es immer wieder zu stockendem Verkehr. Dementspre­chend braucht es hier keine strengen Vorfahrts­regeln. In solchen Fällen sollten die Autofahrer aufein­ander Rücksicht nehmen und sich über die jeweilige Vorfahrt deutlich verstän­digen. Laut dem BGH wäre das der sicherste Weg.

Die Rechts-vor-Links Regel gilt nur dann, wenn auf einem Parkplatz darauf hinge­wiesen wird. Etwa durch ein entspre­chendes Vorfahrtsschild.

Welche Strafen drohen, wenn der Beifahrer die Parklücke freihält

Wenn Sie auf einen Super­markt­park­platz auffahren, ist die nächste Mission, eine passende Parklücke zu finden. Hört sich erst mal einfach an. Es kann aber zu einer nerven­auf­rei­benden Aufgabe werden. Hat man die vermeintlich perfekte Parklücke entdeckt, ist sie oftmals bereits besetzt. Das parkende Fahrzeug wurde nämlich bloß von dem davor­ste­henden Auto verdeckt. Die Suche geht weiter. Hat man endlich eine geeignete Parklücke in der Ferne erspäht, kommen manche Fahrer auf eine schlechte Idee. Sie schicken den Beifahrer los, um die Parklücke freizu­halten, bis der Wagen dort ankommt. Jedoch droht hier eine Geldstrafe. Denn durch das Freihalten durch den Beifahrer werden andere Autofahrer mögli­cher­weise genötigt. Das Blockieren eines Parkplatzes verstößt gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Diese gilt auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen. Ein Schild muss nicht darauf hinweisen. Dabei droht ein Bußgeld von zehn Euro. Denn in § 12 Absatz 5 der StVO heißt es:

„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmit­telbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berech­tigte an der Parklücke vorbei­fährt, um rückwärts einzu­parken oder wenn sonst zusätz­liche Fahrbe­we­gungen ausge­führt werden, um in die Parklücke einzufahren.“

Steuern Sie einen freien Parkplatz an und er wird von einem mensch­lichen „Platz­halter“ blockiert, dürfen Sie nicht auf diesen weiter zusteuern. Auch wenn Sie nach der StVO ein Recht auf die Parklücke haben, dürfen Sie Ihr Recht darauf nicht erzwingen. Dies gilt nämlich auch als Nötigung. Sollte dabei eine Person zu Schaden kommen, kann für den Fahrer eine Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren die Folge sein.

Vorrang gewähren für Fußgänger

Die vielen Fußgänger, mit oder ohne Einkaufs­wagen, stellen manche Autofahrer vor eine Heraus­for­derung. Hinzu­kommt, dass auf Super­markt­park­plätzen viele Kunden auch mit ihren Kindern unterwegs sind. Insbe­sondere Klein­kinder sind zwischen den geparkten Fahrzeugen schwer zu erkennen. Deren Reaktionen sind in der Regel nicht vorher­sehbar und deshalb herrscht hier eine hohe Unfall­gefahr. Aus diesem Grund gilt in solchen Fällen, wie auch im normalen Straßen­verkehr, die stärkeren Verkehrs­teil­nehmer müssen auf die schwä­cheren Teilnehmer Rücksicht nehmen. In Paragraf eins der StVO heißt es dazu:

„(1) Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegen­seitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver­meidbar, behindert oder belästigt wird.“

Deshalb ist es im Unter­schied zu dem Verkehr auf der Straße auf Parkplätzen ratsam, höchstens mit einer Schritt­ge­schwin­digkeit unterwegs zu sein. Das bedeutet, Sie sollten immer brems­bereit sein: Es gilt beim Hinein- oder Heraus­fahren aus einer Parklücke besonders aufmerksam zu sein.

Was genau als Schritt­ge­schwin­digkeit gilt, ist in der StVO nicht festge­halten. Laut eines Berichtes des ADAC gehen die meisten Gerichte von 5 bis zu 15 km/h aus.

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Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-intern.de, radiogong.de