Oberlandesgericht Frankfurt spricht sich gegen Pauschalierung der Gefahr durch SUV-Fahrer aus
Das OLG hat in der Causa „SUV“ entschieden. So dürfe ein Autofahrer im Zuge eines Verkehrsverstoßes nicht allein aufgrund der „Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells“ ein höheres Bußgeld auferlegt bekommen. Ob ein bestimmtes Fahrzeug eine größere Gefährdung und erhöhte Verletzungsgefahr darstellt, müsse stattdessen stets im Einzelfall entschieden werden.
SUV mit größerem Gefahrenpotenzial?
Der Rechtsstreit begann damit, dass das Amtsgericht einen SUV-Fahrer nach einem Rotlichtverstoß zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatte, obwohl für das Verkehrsvergehen in der Regel nur ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig gewesen wäre.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen aufgrund eines weiteren Verstoßes im Straßenverkehr und damit, dass dessen SUV eine „größere abstrakte Gefährdung“, wäre, was das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhen könnte. Gegen dieses Urteil legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein.
OLG bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts mit alternativer Argumentation
Auch wenn der Betroffene die 350 Euro Bußgeld aufgrund der gravierenden Vorbelastung in Form eines vorausgegangenen Rotlichtverstoßes trotzdem zahlen musste und die eingelegte Rechtsbeschwerde damit erfolglos blieb, kam das Oberlandesgericht Frankfurt hinsichtlich der besonderen Gefährdung eines SUVs für involvierte Verkehrsteilnehmer zu einem anderen Entschluss.
Demnach hätte das Amtsgericht die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika im vorliegenden Einzelfall ergründen müssen. Auch SUVs könnten von unterschiedlicher Bauart sein und dürften daher nicht pauschal als besonders gefährlich eingestuft werden.
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