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Oberlan­des­ge­richt Frankfurt spricht sich gegen Pauscha­lierung der Gefahr durch SUV-Fahrer aus

Das OLG hat in der Causa „SUV“ entschieden. So dürfe ein Autofahrer im Zuge eines Verkehrs­ver­stoßes nicht allein aufgrund der „Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells“ ein höheres Bußgeld auferlegt bekommen. Ob ein bestimmtes Fahrzeug eine größere Gefährdung und erhöhte Verlet­zungs­gefahr darstellt, müsse statt­dessen stets im Einzelfall entschieden werden.

SUV's halten gerade an einer Ampel. Das OLG hat nun entschloßen, dass SUV keine höheren Bußgelder bei Verstößen erhalten.
Canetti / shutterstock.com

SUV mit größerem Gefahrenpotenzial?

Der Rechts­streit begann damit, dass das Amtsge­richt einen SUV-Fahrer nach einem Rotlicht­verstoß zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmo­na­tigen Fahrverbot verur­teilt hatte, obwohl für das Verkehrs­ver­gehen in der Regel nur ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig gewesen wäre.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der gravie­renden Vorbe­lastung des Betrof­fenen aufgrund eines weiteren Verstoßes im Straßen­verkehr und damit, dass dessen SUV eine „größere abstrakte Gefährdung“, wäre, was das Verlet­zungs­risiko für andere Verkehrs­teil­nehmer erhöhen könnte. Gegen dieses Urteil legte der Fahrer Rechts­be­schwerde ein.

OLG bestätigt Entscheidung des Amtsge­richts mit alter­na­tiver Argumentation

Auch wenn der Betroffene die 350 Euro Bußgeld aufgrund der gravie­renden Vorbe­lastung in Form eines voraus­ge­gan­genen Rotlicht­ver­stoßes trotzdem zahlen musste und die einge­legte Rechts­be­schwerde damit erfolglos blieb, kam das Oberlan­des­ge­richt Frankfurt hinsichtlich der beson­deren Gefährdung eines SUVs für invol­vierte Verkehrs­teil­nehmer zu einem anderen Entschluss. 

Demnach hätte das Amtsge­richt die wesent­lichen gefähr­dungs­re­le­vanten Charak­te­ristika im vorlie­genden Einzelfall ergründen müssen. Auch SUVs könnten von unter­schied­licher Bauart sein und dürften daher nicht pauschal als besonders gefährlich einge­stuft werden. 

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Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de