Eine romantische Wochenendreise nach Frankreich als Liebesbeweis, in den Familienurlaub nach Italien oder ein Geschäftstermin verlangt, dass man nach London muss. Doch Vorsicht: In vielen europäischen Städten gibt es sogenannte verkehrsberuhigte Zonen. Oftmals ist es so, dass diese für Ortsunkundige nicht zu erkennen sind. Und das kann teuer werden. In Rom können schnell mal 100 Euro fällig werden. Besonders fies dabei: Kontrolliert wird mittels Videoüberwachung und die böse Überraschung landet in der Regel erst nach dem Auslandsausflug in der Post.
Bußgeld aus dem Ausland – was nun?
Wenn der ausländische Bußgeldbescheid im heimischen Briefkasten landet, sind einige deutsche Autofahrer im ersten Augenblick stutzig: Muss ich das Bußgeld bezahlen? Kann ich dagegen Einspruch einlegen? Was geschieht, wenn ich die Rechnung nicht begleiche? Tom Louven ist Anwalt für Verkehrsrecht. Er ist für Geblitzt.de tätig und beantwortet im Interview die wichtigsten Fragen:
Muss man das Bußgeld auf jeden Fall zahlen?
„Grundsätzlich gilt: vor der Tätigung einer Zahlung ist das Dokument beziehungsweise der Bescheid aus dem europäischen Ausland kritisch zu prüfen; ein Bußgeldbescheid muss und sollte ungeprüft nicht akzeptiert werden. Insbesondere der Vorwurf und die Tatdaten (beispielsweise Tatort, Tatzeit, weitere Tatmodalitäten) sind zu hinterfragen und auf Plausibilität zu prüfen. Eine tiefergehende juristische Prüfung des Dokuments oder Bescheides kann der Anwalt vornehmen.“
Was wird von der ausländischen Behörde unternommen, wenn nicht bezahlt wird?
„Regelmäßig wird von EU-Behörden (beispielsweise Italien) in den Bescheiden eine zeitlich gestaffelte Geldbuße festgesetzt, das heißt je länger mit der Zahlung gewartet wird, desto höher wird die Geldbuße. Daher ist grundsätzlich anzuraten – sollte die Zahlung nach kritischer Überprüfung berechtigt sein – das Bußgeld so schnell wie möglich zahlen, um eine Erhöhung der Geldbuße zu vermeiden.“
Im schlimmsten Fall kann Folgendes passieren:
„Bleibt eine Zahlung gänzlich aus, kann die Behörde – nach Rechtskraft des Bescheides – die im Raum stehende Geldbuße bei dem Betroffenen – wer er beispielsweise im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht genannt wird – eintreiben.“
Kann möglicherweise eine deutsche Behörde bei mir vollstrecken beziehungsweise das Bußgeld eintreiben?
„Grundsätzlich kann ein Bußgeldbescheid aus dem europäischen Ausland von einer deutschen Behörde in Deutschland vollstreckt werden.“
Rein rechtlich verhält es sich so:
„Seit dem 28. Oktober 2010 ist das Gesetz zu Umsetzung des Rahmenabschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft. Damit hat der deutsche Gesetzgeber den Rahmenabschluss, der auf EU-Ebene erlassen wurde, in deutsches nationales Recht umgesetzt.“
Weiter erklärt der Jurist:
„Das Bundesamt für Justiz ist zuständig für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus dem europäischen Ausland in Deutschland. Das EU-Abkommen sieht aber eine Bagatellgrenze von 70 Euro vor. Sanktionen, die einen solchen Betrag nicht erreichen, können nicht vollstreckt werden. Der Betrag setzt sich dabei nicht nur aus dem reinen Bußgeld für den Verstoß, sondern aus den Verwaltungskosten zusammen. Regelmäßig wird die Bagatellgrenze also erreicht.“
Wichtig zu wissen:
„Damit ein Bescheid aus dem europäischen Ausland vollstreckt werden kann, müssen die Dokumente ganz beziehungsweise zumindest die maßgeblichen Inhalte des Bescheides in deutscher Sprache verfasst sein.“
Kann ich gegen ein solches Bußgeld vorgehen?
„Grundsätzlich kann im Rahmen eines Rechtsmittels regelmäßig gegen einen Bescheid aus dem europäischen Ausland vorgegangen werden. Dies richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes; eine Rechtsmittelbelehrung muss in dem Bescheid vorhanden sein.“
Und so erklärt Tom Louven:
„Regelmäßig bestehen Rechtsmittelmöglichkeiten ähnlich dem deutschen Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide im Ordnungswidrigkeitenrecht.“
Was können Gründe dafür sein, die anerkannt werden?
Es können etwa Formfehler vorliegen:
- „Fehlende beziehungsweise unzureichende Übersetzung der Dokumente in die deutsche Sprache“
- „Fehlende Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid“
- „Verjährungseinrede; zu beachten sind: regelmäßig lange Zustellungszeiträume der Bescheide aus dem europäischen Ausland [und] die Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes“
Bußgeldvorwürfe immer über Geblitzt.de prüfen lassen
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Alle durch die anwaltliche Prüfung anfallenden Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozessfinanzierung oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeldverfahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partnerkanzleien nach Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung oder Finanzierungszusage durch uns – inklusive Übernahme eventueller Gerichtskosten – weiter vertreten.
Quelle: adac.de