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Eine roman­tische Wochen­end­reise nach Frank­reich als Liebes­beweis, in den Famili­en­urlaub nach Italien oder ein Geschäfts­termin verlangt, dass man nach London muss. Doch Vorsicht: In vielen europäi­schen Städten gibt es sogenannte verkehrs­be­ru­higte Zonen. Oftmals ist es so, dass diese für Ortsun­kundige nicht zu erkennen sind. Und das kann teuer werden. In Rom können schnell mal 100 Euro fällig werden. Besonders fies dabei: Kontrol­liert wird mittels Video­über­wa­chung und die böse Überra­schung landet in der Regel erst nach dem Auslands­ausflug in der Post.

Teure Überraschungen: So tückisch sind verkehrsberuhigte Zonen im Ausland - Zona Traffico Limitato Schild in Italien
Andriy Blokhin / shutterstock.com

Bußgeld aus dem Ausland – was nun?

Wenn der auslän­dische Bußgeld­be­scheid im heimi­schen Brief­kasten landet, sind einige deutsche Autofahrer im ersten Augen­blick stutzig: Muss ich das Bußgeld bezahlen? Kann ich dagegen Einspruch einlegen? Was geschieht, wenn ich die Rechnung nicht begleiche? Tom Louven ist Anwalt für Verkehrs­recht. Er ist für Geblitzt.de tätig und beant­wortet im Interview die wichtigsten Fragen:

Muss man das Bußgeld auf jeden Fall zahlen?

Grund­sätzlich gilt: vor der Tätigung einer Zahlung ist das Dokument bezie­hungs­weise der Bescheid aus dem europäi­schen Ausland kritisch zu prüfen; ein Bußgeld­be­scheid muss und sollte ungeprüft nicht akzep­tiert werden. Insbe­sondere der Vorwurf und die Tatdaten (beispiels­weise Tatort, Tatzeit, weitere Tatmo­da­li­täten) sind zu hinter­fragen und auf Plausi­bi­lität zu prüfen. Eine tiefer­ge­hende juris­tische Prüfung des Dokuments oder Bescheides kann der Anwalt vornehmen.“

Was wird von der auslän­di­schen Behörde unter­nommen, wenn nicht bezahlt wird?

Regel­mäßig wird von EU-Behörden (beispiels­weise Italien) in den Bescheiden eine zeitlich gestaf­felte Geldbuße festge­setzt, das heißt je länger mit der Zahlung gewartet wird, desto höher wird die Geldbuße. Daher ist grund­sätzlich anzuraten – sollte die Zahlung nach kriti­scher Überprüfung berechtigt sein – das Bußgeld so schnell wie möglich zahlen, um eine Erhöhung der Geldbuße zu vermeiden.

Im schlimmsten Fall kann Folgendes passieren:

Bleibt eine Zahlung gänzlich aus, kann die Behörde – nach Rechts­kraft des Bescheides – die im Raum stehende Geldbuße bei dem Betrof­fenen – wer er beispiels­weise im deutschen Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht genannt wird – eintreiben.

Kann mögli­cher­weise eine deutsche Behörde bei mir vollstrecken bezie­hungs­weise das Bußgeld eintreiben?

Grund­sätzlich kann ein Bußgeld­be­scheid aus dem europäi­schen Ausland von einer deutschen Behörde in Deutschland vollstreckt werden.“ 

Rein rechtlich verhält es sich so:

„Seit dem 28. Oktober 2010 ist das Gesetz zu Umsetzung des Rahmen­ab­schlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grund­satzes der gegen­sei­tigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft. Damit hat der deutsche Gesetz­geber den Rahmen­ab­schluss, der auf EU-Ebene erlassen wurde, in deutsches natio­nales Recht umgesetzt.

Weiter erklärt der Jurist:

Das Bundesamt für Justiz ist zuständig für die Vollstre­ckung von Bußgeld­be­scheiden aus dem europäi­schen Ausland in Deutschland. Das EU-Abkommen sieht aber eine Bagatell­grenze von 70 Euro vor. Sanktionen, die einen solchen Betrag nicht erreichen, können nicht vollstreckt werden. Der Betrag setzt sich dabei nicht nur aus dem reinen Bußgeld für den Verstoß, sondern aus den Verwal­tungs­kosten zusammen. Regel­mäßig wird die Bagatell­grenze also erreicht.

Wichtig zu wissen:

Damit ein Bescheid aus dem europäi­schen Ausland vollstreckt werden kann, müssen die Dokumente ganz bezie­hungs­weise zumindest die maßgeb­lichen Inhalte des Bescheides in deutscher Sprache verfasst sein.

Kann ich gegen ein solches Bußgeld vorgehen?

Grund­sätzlich kann im Rahmen eines Rechts­mittels regel­mäßig gegen einen Bescheid aus dem europäi­schen Ausland vorge­gangen werden. Dies richtet sich nach den gesetz­lichen Bestim­mungen des jewei­ligen Landes; eine Rechts­mit­tel­be­lehrung muss in dem Bescheid vorhanden sein.

Und so erklärt Tom Louven:

Regel­mäßig bestehen Rechts­mit­tel­mög­lich­keiten ähnlich dem deutschen Einspruchs­ver­fahren gegen Bußgeld­be­scheide im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht.

Was können Gründe dafür sein, die anerkannt werden?

Es können etwa Formfehler vorliegen:

  • Fehlende bezie­hungs­weise unzurei­chende Übersetzung der Dokumente in die deutsche Sprache“
  • „Fehlende Rechts­mit­tel­be­lehrung in dem Bescheid“
  • „Verjäh­rungs­einrede; zu beachten sind: regel­mäßig lange Zustel­lungs­zeit­räume der Bescheide aus dem europäi­schen Ausland [und] die Verjäh­rungs­frist richtet sich nach den gesetz­lichen Bestim­mungen des jewei­ligen Landes

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Quelle: adac.de