Unterschiedliche Gerichtsurteile über die Definition von Schrittgeschwindigkeit
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Autofahrer in verkehrsberuhigten Bereichen die sogenannte Schrittgeschwindigkeit einhalten. Gleiches gilt, wenn Busse mit eingeschaltetem Warnblinklicht an der Haltestelle stehen. Über die exakte Definition von Schrittgeschwindigkeit in Form einer Geschwindigkeitsangabe herrscht aber nicht immer Konsens, wie diverse Gerichtsurteile in Deutschland beweisen.
Orientierung am Schritttempo von Fußgängern
So haben zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Jahr 2004 (Az.: 1 Ss 159/03) und das Oberlandesgericht Brandenburg in 2005 (Az.: 1 Ss (Owi) 86B/05) in ihren Urteilen festgelegt, dass man sich bei der Schrittgeschwindigkeit am Schritttempo von Fußgängern orientieren sollte. Das würde ein Maximaltempo für Autofahrer in verkehrsberuhigten Bereichen zwischen 5 und 7 km/h bedeuten. Konkret schlugen die Richter 6 km/h vor.
Schrittgeschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h
Anders sieht es das Oberlandesgericht Hamm. Dessen Richter urteilten im Jahr 2010 (Az.: I-6 U 222/09), dass Schrittgeschwindigkeit ein Tempolimit von 10 km/h bedeutet. Das Amtsgericht Leipzig ging noch einen Schritt weiter und erkannte in einem 2005 gefällten Urteil (Az.: 215 OWI 500 Js 83213/04) sogar noch eine Geschwindigkeit von 15 km/h als Schrittgeschwindigkeit an.
Die Richter begründeten die Entscheidung mit der Schwierigkeit der Wahrnehmung von Autofahrern in Bezug auf die Geschwindigkeit bei einem niedrigen Tempo. So würden bereits Geschwindigkeiten, die zwischen 10 km/h und 15 km/h liegen, subjektiv als extrem langsam empfunden. Zudem würde ein Tacho Geschwindigkeiten darunter in der Regel gar nicht exakt anzeigen. Gleiches gelte im Übrigen für Radfahrer, die oftmals ebenfalls schneller als die in den anderen Urteilen festgelegten 6 km/h unterwegs sind.
Was tun, bei einem Bußgeldbescheid wegen nicht eingehaltener Schrittgeschwindigkeit?
Wenn man als Verkehrsteilnehmer wegen nicht eingehaltener Geschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich geblitzt wird oder in eine Polizeikontrolle gerät, sollte man die Vorwürfe unbedingt prüfen lassen.
So weiß Jan Ginhold als Geschäftsführer von Geblitzt.de: „Wenn man in einem Schrittgeschwindigkeitsbereich schneller als 6 km/h gefahren ist und einen Bußgeldbescheid erhält, sollte man dagegen vorgehen. Gerade, weil sich die Rechtsprechung hier uneins ist. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann dann argumentieren, dass es Urteile gibt, nach denen auch 10 bis 15 km/h zulässig sind.“
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Quellen: focus.de , juraforum.de