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Unter­schied­liche Gerichts­ur­teile über die Definition von Schrittgeschwindigkeit

Laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) müssen Autofahrer in verkehrs­be­ru­higten Bereichen die sogenannte Schritt­ge­schwin­digkeit einhalten. Gleiches gilt, wenn Busse mit einge­schal­tetem Warnblink­licht an der Halte­stelle stehen. Über die exakte Definition von Schritt­ge­schwin­digkeit in Form einer Geschwin­dig­keits­angabe herrscht aber nicht immer Konsens, wie diverse Gerichts­ur­teile in Deutschland beweisen.

Verkehrsschild zeigt eine Spielstraße auf und informiert Autofahrer über eine Schrittgeschwindigkeit.
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Orien­tierung am Schritt­tempo von Fußgängern

So haben zum Beispiel das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Karlsruhe im Jahr 2004 (Az.: 1 Ss 159/03) und das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg in 2005 (Az.: 1 Ss (Owi) 86B/05) in ihren Urteilen festgelegt, dass man sich bei der Schritt­ge­schwin­digkeit am Schritt­tempo von Fußgängern orien­tieren sollte. Das würde ein Maximal­tempo für Autofahrer in verkehrs­be­ru­higten Bereichen zwischen 5 und 7 km/h bedeuten. Konkret schlugen die Richter 6 km/h vor.

Schritt­ge­schwin­digkeit zwischen 10 und 15 km/h

Anders sieht es das Oberlan­des­ge­richt Hamm. Dessen Richter urteilten im Jahr 2010 (Az.: I-6 U 222/09), dass Schritt­ge­schwin­digkeit ein Tempo­limit von 10 km/h bedeutet. Das Amtsge­richt Leipzig ging noch einen Schritt weiter und erkannte in einem 2005 gefällten Urteil (Az.: 215 OWI 500 Js 83213/04) sogar noch eine Geschwin­digkeit von 15 km/h als Schritt­ge­schwin­digkeit an.

Die Richter begrün­deten die Entscheidung mit der Schwie­rigkeit der Wahrnehmung von Autofahrern in Bezug auf die Geschwin­digkeit bei einem niedrigen Tempo. So würden bereits Geschwin­dig­keiten, die zwischen 10 km/h und 15 km/h liegen, subjektiv als extrem langsam empfunden. Zudem würde ein Tacho Geschwin­dig­keiten darunter in der Regel gar nicht exakt anzeigen. Gleiches gelte im Übrigen für Radfahrer, die oftmals ebenfalls schneller als die in den anderen Urteilen festge­legten 6 km/h unterwegs sind.

Was tun, bei einem Bußgeld­be­scheid wegen nicht einge­hal­tener Schrittgeschwindigkeit?

Wenn man als Verkehrs­teil­nehmer wegen nicht einge­hal­tener Geschwin­digkeit in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich geblitzt wird oder in eine Polizei­kon­trolle gerät, sollte man die Vorwürfe unbedingt prüfen lassen.

So weiß Jan Ginhold als Geschäfts­führer von Geblitzt.de: „Wenn man in einem Schritt­ge­schwin­dig­keits­be­reich schneller als 6 km/h gefahren ist und einen Bußgeld­be­scheid erhält, sollte man dagegen vorgehen. Gerade, weil sich die Recht­spre­chung hier uneins ist. Ein Anwalt für Verkehrs­recht kann dann argumen­tieren, dass es Urteile gibt, nach denen auch 10 bis 15 km/h zulässig sind.“

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Quellen: focus.de , juraforum.de