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Oberlan­des­ge­richt (OLG) Karlsruhe fällt neue Entscheidung in Bezug auf Blitzer-Apps

Auch als Beifahrer ist die Verwendung einer Blitzer-App beim Fahren nicht erlaubt. Das hat das Oberlan­des­ge­richt Karlsruhe am vergan­genen Donnerstag in einem aktuellen Fall (Akten­zeichen 2 ORbs 35 Ss 9/23) entschieden.

Beifahrerin zeigt beim Fahren Ihren Beifahrer eine Blitzer-App, um vor einen Blitzer zu warnen.
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100 Euro Bußgeld wegen Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrerin

Geklagt hatte nach Infor­ma­tionen der Süddeut­schen Zeitung ein 64-jähriger Autofahrer aus dem Rhein-Neckar-Kreis, der im Januar 2022 in Heidelberg wegen eines Geschwin­dig­keits­ver­stoßes von der Polizei angehalten wurde. Im Zuge der Kontrolle stellten die Beamten gerade noch fest, dass die Beifah­rerin des Mannes eine Blitzer-App verwendet hatte. Der Fahrer wurde in der Folge vom Amtsge­richt (AG) Heidelberg zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro verurteilt.

OLG bestätigt Urteil des Amtsgerichts

Daraufhin legte der Mann beim OLG Karlsruhe Einspruch ein. Doch die Richter entschieden gegen den Kläger. So wäre es laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) nicht nur dem Fahrer verboten, eine App mit Blitzer-Warnungen zu nutzen. Auch den weiteren Fahrzeug­insassen sei es untersagt, eine solche App aktiv laufen zu lassen.

Probleme bei der Strafverfolgung

Grund­sätzlich besagt § 23 Abs. 1c der Straßen­ver­kehrs­ordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein techni­sches Gerät nicht betreiben oder betriebs­bereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbe­sondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwin­dig­keits­mes­sungen (Radarwarn- oder Laser­stör­geräte). Bei anderen techni­schen Geräten, die neben anderen Nutzungs­zwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen verwendet werden können, dürfen die entspre­chenden Geräte­funk­tionen nicht verwendet werden.“

Dass es nun auch Beifahrern nicht gestattet ist, Blitzer-Apps zu verwenden, ist neu. Das Problem aber für die Polizei in Bezug auf die Ahndung von Verstößen wird ähnlich sein. So ist es in der Praxis zumeist schwierig festzu­stellen, dass eine Warn-App benutzt wurde. Eine Beschlag­nahme und Durch­su­chung des Mobil­te­lefons ist nämlich nicht ohne begrün­deten Tatver­dacht möglich.

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Quelle: sueddeutsche.de