Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe fällt neue Entscheidung in Bezug auf Blitzer-Apps
Auch als Beifahrer ist die Verwendung einer Blitzer-App beim Fahren nicht erlaubt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am vergangenen Donnerstag in einem aktuellen Fall (Aktenzeichen 2 ORbs 35 Ss 9/23) entschieden.
100 Euro Bußgeld wegen Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrerin
Geklagt hatte nach Informationen der Süddeutschen Zeitung ein 64-jähriger Autofahrer aus dem Rhein-Neckar-Kreis, der im Januar 2022 in Heidelberg wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes von der Polizei angehalten wurde. Im Zuge der Kontrolle stellten die Beamten gerade noch fest, dass die Beifahrerin des Mannes eine Blitzer-App verwendet hatte. Der Fahrer wurde in der Folge vom Amtsgericht (AG) Heidelberg zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro verurteilt.
OLG bestätigt Urteil des Amtsgerichts
Daraufhin legte der Mann beim OLG Karlsruhe Einspruch ein. Doch die Richter entschieden gegen den Kläger. So wäre es laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht nur dem Fahrer verboten, eine App mit Blitzer-Warnungen zu nutzen. Auch den weiteren Fahrzeuginsassen sei es untersagt, eine solche App aktiv laufen zu lassen.
Probleme bei der Strafverfolgung
Grundsätzlich besagt § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
Dass es nun auch Beifahrern nicht gestattet ist, Blitzer-Apps zu verwenden, ist neu. Das Problem aber für die Polizei in Bezug auf die Ahndung von Verstößen wird ähnlich sein. So ist es in der Praxis zumeist schwierig festzustellen, dass eine Warn-App benutzt wurde. Eine Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons ist nämlich nicht ohne begründeten Tatverdacht möglich.
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Quelle: sueddeutsche.de