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Das Oberlan­des­ge­richt Hamm bestätigt Urteil über vorsätz­lichen Tempoverstoß 

Wer mit Vorsatz gegen ein Tempo­limit verstößt, wird gemäß den Bestim­mungen des Bußgeld­ka­talogs härter sanktio­niert. Dabei hilft es auch nicht, wenn man sich der genauen Geschwin­digkeit beim Fahren nicht bewusst war. Vielmehr genügt das Wissen darüber, schneller als erlaubt gefahren zu sein. Das hat das Oberlan­des­ge­richt Hamm am 07. Februar dieses Jahres entschieden (Az.: RBs 12/22).

bild vorsaetzlicher geschwindigkeitsverstoss 1

Einspruch abgelehnt!

Der betroffene Autofahrer hatte Einspruch gegen das voraus­ge­gangene Urteil des Amtsge­richts Lüden­scheid eingelegt, infol­ge­dessen er zur Zahlung der doppelten Bußgeldhöhe verur­teilt wurde. Die Rechts­be­schwerde ging mit der inhalt­lichen Begründung einher, dass der Mann seine Geschwin­digkeit nicht exakt gekannt habe, womit ein vorsätz­liches Verhalten nicht vorge­legen hätte.

Das Oberlan­des­ge­richt Hamm verwarf die Rechts­be­schwerde als unbegründet unter Bezug­nahme auf bereits bestehende Urteile des Branden­bur­gi­schen OLG und des Bayeri­schen OLG. Im Beschluss des OLG Hamm wird erklärend hinzu­gefügt, wie der Fahrer hätte handeln können, um den Tempo­verstoß zu vermeiden:

„Wenn er es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwin­digkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tacho­meter zu kontrol­lieren und herab­zu­mindern, brachte er dadurch hinrei­chend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung auch in dem tatsächlich reali­sierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.“

Über den Vorsatz im Straßenverkehr

Nicht nur bei Tempo­ver­stößen, sondern auch bei anderen Verkehrs­ver­gehen wie Überhol­ver­stößen, führt ein Vorsatz gemäß § 3 Abs. 4a der Bußgeld­ka­talog-Verordnung (BKatV) zu einer Verdop­pelung des Bußgeldbetrags.

Ob ein Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist aller­dings nicht immer eindeutig nachweisbar, wie etwa beim Fahren über eine rote Ampel. Im Gegensatz dazu ist ein Handy­verstoß kaum fahrlässig zu begehen, weshalb für Verkehrs­ver­gehen im Zusam­menhang mit der Nutzung von Mobil­te­le­fonen grund­sätzlich nur der Regel-Bußgeldsatz vorge­sehen ist.

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Quelle: justiz.nrw.de