In diesen Fällen droht kein Bußgeld beim Fahren über eine rote Ampel
Ein Rotlichtverstoß kann je nach Dauer der Rotphase und möglicher Gefährdung oder Sachbeschädigung ein Bußgeld in Höhe von 90 bis 360 Euro nach sich ziehen. Zudem sind je nach Schwere des Vergehens bis zu zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot fällig. Doch es gibt auch Situationen im Straßenverkehr, in denen man nicht zur Kasse gebeten wird, wenn man bei Rot über die Ampel fährt. Auto Bild hat die wichtigsten Ausnahmen zusammengefasst.
Einsatzfahrzeuge in Sicht
Hört oder sieht man, dass sich Einsatzfahrzeuge wie Polizei und Krankenwagen nähern, muss man entsprechend Platz machen. Dabei darf man, wenn es nicht anders geht, vorsichtig die Haltelinie einer roten Ampel überfahren. Haben die Rettungskräfte den Autofahrer passiert, sollte dieser je nach Situation auf Grün warten oder hinter die Haltelinie zurückfahren.
Das Grünpfeil Verkehrszeichen
Befindet sich an der rechten Seite einer Ampel ein grüner Pfeil, dürfen Verkehrsteilnehmer auch bei Rot rechts abbiegen. Wichtig ist aber dennoch, vor dem Abbiegen an der Haltelinie zu stoppen, um zu überprüfen, ob auch wirklich freie Fahrt gegeben ist.
Die Sache mit der defekten Ampel
Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommt: Schaltet eine Ampel wegen eines technischen Defekts nicht mehr auf Grün und verharrt stattdessen auf dem roten Lichtzeichen, darf man – nach einer Wartezeit von circa drei bis fünf Minuten – weiterfahren. Hierbei muss natürlich ebenso auf den Verkehr geachtet werden.
Fahren als geschlossener Verband
Ist man als Autofahrer Teil einer Kolonne, darf man über Rot fahren, wenn das erste Fahrzeug die Ampel noch bei Grün passiert hat. Gleiches gilt für das Fahren in einem solchen geschlossenen Verband im Kreisverkehr, an Zebrastreifen und an Kreuzungen.
Rote Ampel in der Rechtsprechung
Auch von deutschen Gerichten wurden zum Thema „Rotlichtverstoß“ mehrere Urteile gefällt. Wenn etwa ein Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn bei Rotlicht verlässt, um die Ampel über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur zu umfahren, um anschließend hinter der Ampelanlage wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, gilt das als unerlaubtes Fahren über eine rote Ampel (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07. 01.1985, Az. 5 Ss OWi 450/84 – 351/84 I).
Anders verhält es sich laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Juli 2013 (Az. 1 RBs 98/1), wenn man vor der roten Ampel abbiegt und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – wie ein Parkplatz oder ein Tankstellengelände – befährt. Nach Durchfahren dieses Geländes ist es durchaus erlaubt, hinter der Ampel wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren.
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Quelle: autobild.de