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In diesen Fällen droht kein Bußgeld beim Fahren über eine rote Ampel

Ein Rotlicht­verstoß kann je nach Dauer der Rotphase und möglicher Gefährdung oder Sachbe­schä­digung ein Bußgeld in Höhe von 90 bis 360 Euro nach sich ziehen. Zudem sind je nach Schwere des Vergehens bis zu zwei Punkte im Fahreig­nungs­re­gister und ein Monat Fahrverbot fällig. Doch es gibt auch Situa­tionen im Straßen­verkehr, in denen man nicht zur Kasse gebeten wird, wenn man bei Rot über die Ampel fährt. Auto Bild hat die wichtigsten Ausnahmen zusammengefasst.

Rote Ampel die auf Gelb und Grün sich stellen wird.

Einsatz­fahr­zeuge in Sicht

Hört oder sieht man, dass sich Einsatz­fahr­zeuge wie Polizei und Kranken­wagen nähern, muss man entspre­chend Platz machen. Dabei darf man, wenn es nicht anders geht, vorsichtig die Halte­linie einer roten Ampel überfahren. Haben die Rettungs­kräfte den Autofahrer passiert, sollte dieser je nach Situation auf Grün warten oder hinter die Halte­linie zurückfahren.

Das Grünpfeil Verkehrszeichen

Befindet sich an der rechten Seite einer Ampel ein grüner Pfeil, dürfen Verkehrs­teil­nehmer auch bei Rot rechts abbiegen. Wichtig ist aber dennoch, vor dem Abbiegen an der Halte­linie zu stoppen, um zu überprüfen, ob auch wirklich freie Fahrt gegeben ist. 

Die Sache mit der defekten Ampel

Auch wenn dieser Fall eher selten vorkommt: Schaltet eine Ampel wegen eines techni­schen Defekts nicht mehr auf Grün und verharrt statt­dessen auf dem roten Licht­zeichen, darf man – nach einer Wartezeit von circa drei bis fünf Minuten – weiter­fahren. Hierbei muss natürlich ebenso auf den Verkehr geachtet werden.

Fahren als geschlos­sener Verband

Ist man als Autofahrer Teil einer Kolonne, darf man über Rot fahren, wenn das erste Fahrzeug die Ampel noch bei Grün passiert hat. Gleiches gilt für das Fahren in einem solchen geschlos­senen Verband im Kreis­verkehr, an Zebra­streifen und an Kreuzungen.

Rote Ampel in der Rechtsprechung

Auch von deutschen Gerichten wurden zum Thema „Rotlicht­verstoß“ mehrere Urteile gefällt. Wenn etwa ein Verkehrs­teil­nehmer die Fahrbahn bei Rotlicht verlässt, um die Ampel über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur zu umfahren, um anschließend hinter der Ampel­anlage wieder auf die Fahrbahn aufzu­fahren, gilt das als unerlaubtes Fahren über eine rote Ampel (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07. 01.1985, Az. 5 Ss OWi 450/84 – 351/84 I).

Anders verhält es sich laut einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 02. Juli 2013 (Az. 1 RBs 98/1), wenn man vor der roten Ampel abbiegt und einen nicht durch die Licht­zei­chen­anlage geschützten Bereich – wie ein Parkplatz oder ein Tankstel­len­ge­lände – befährt. Nach Durch­fahren dieses Geländes ist es durchaus erlaubt, hinter der Ampel wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren.

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Quelle: autobild.de