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Roter Aufkleber auf der Autoscheibe kann für den Besitzer teuer werden

Autofahrer aufge­passt! Klebt auf dem eigenen Fahrzeug plötzlich ein runder roter Aufkleber, muss man das Verkehrs­mittel unver­züglich von öffent­lichem Verkehrs­grund entfernen. Der sogenannte „rote Punkt“ wird angebracht, wenn das Auto oder Motorrad keine Zulassung oder kein Kennzei­chen­schild besitzt. Wer nicht recht­zeitig reagiert, riskiert eine saftige Geldbuße.

Auto mit "roter Punkt"-Aufkleber auf der Scheibe
Troggt / shutterstock.com

Anwohner schlagen Alarm

Wie das Autoportal 24auto.de berichtet, kann der „rote Punkt“ von der Polizei auch an schrott­reifen Fahrrädern oder E-Rollern angebracht werden. Der Aufkleber kommt insbe­sondere dann zum Einsatz, wenn sich ein Fahrzeug schon über einen längeren Zeitraum auf einem Platz befunden hat, sodass sich Anwohner bei den Behörden über das herrenlose Vehikel beschwert haben.

Solange der Halter oder Eigen­tümer den Aufkleber noch recht­zeitig bemerkt, kann er dem klein­ge­druckten Text entnehmen, dass das Fahrzeug sofort zu entfernen ist und nicht wieder auf öffent­lichem Verkehrs­grund abgestellt werden darf. Mit dem nicht betriebs­be­reiten Fahrzeug sollte natürlich nicht mehr gefahren werden. Daher muss der Betroffene sein Fahrzeug entweder erneut zulassen und versi­chern, um ein rotes Ersatz­kenn­zeichen zu erhalten, oder in Eigen­regie einen Abschlepp­wagen beauftragen.

Sechs­stellige Geldbuße möglich

Andern­falls droht ihm eine Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 Euro plus die Kosten­er­stattung für das Abschleppen und Entsorgen des Fahrzeugs – aller­dings erst, wenn das Fahrzeug länger als einen Monat nicht wegbewegt wurde. Mindestens aber werden in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.

Auch Versi­che­rungs­schutz ist Pflicht

Doch nicht nur die fehlende Zulassung kann kostspielige Folgen haben. Auch ein abgestelltes Fahrzeug ohne Versi­che­rungs­schutz bereitet im Zweifel Probleme. Wird etwa ein am Straßenrand geparktes Motorrad von einer Windböe erfasst und verletzt dabei einen Fußgänger oder beschädigt ein anderes Fahrzeug, trägt der Halter bzw. Eigen­tümer die Kosten für eventuelle Schäden.

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Quelle: 24auto.de