Zulässigkeit von Handy-Blitzer „Monocam“ wird vor Gericht verhandelt
Im Rahmen eines sechsmonatigen Modellprojekts testete die Polizei vergangenes Jahr in Trier und Mainz die sogenannte „Monocam“-Technik, die es möglich macht, Handyverstöße mit einer Kamera zu ahnden. Doch einige der ermittelten Fahrer wollten das Bußgeld nicht bezahlen und haben Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht Trier kommt es nach Informationen des SWR nun zu einer Verhandlung.
Mehr als 300 Verstöße in Trier
Nach Polizeiangaben wurden allein auf der Autobahn 602 in Kenn bei Trier 327 Autofahrer beim Hantieren mit dem Mobiltelefon am Steuer ertappt. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Im Zuge des Einspruchs zahlreicher Autofahrer wird jetzt vor Gericht anhand der ersten fünf Fälle geprüft, ob die Video-Aufnahmen rechtlich zulässig sind und in der Folge auch verwertet werden dürfen.
Wie die „Monocam“ funktioniert
Im Zuge des Einsatzes des in den Niederlanden entwickelten Handy-Blitzers werden zunächst alle vorbeifahrenden Fahrzeuge abgefilmt, um dann die Bilder von den Fahrzeugführern und Kennzeichen per Livestream auf einen Laptop von Polizisten zu übermitteln. Gespeichert aber werden die Aufnahmen erst, wenn die Software eine typische Handhaltung für Handynutzung beim jeweiligen Fahrer registriert.
Datenschutzrechtliche Bedenken
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der zwei der betroffenen Autofahrer beim Prozess vertritt, führt rechtliche Bedenken an. So habe das Kamerasystem die Kennzeichen und Gesichter von allen Verkehrsteilnehmern erfasst, ohne zu prüfen, ob ein konkreter Verdacht vorliegt oder nicht. Ein solches Vorgehen habe in Rheinland-Pfalz bisher keine Rechtsgrundlage. Bußgelder hätten im Testbetrieb daher nicht verhängt werden dürfen.
Der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz, Dieter Kugelmann, kommt zu einer ähnlichen Einschätzung. Demnach hätte das Modellprojekt keine Rechtsgrundlage, denn Aufnahmen von Autofahrern ohne eine gesetzliche Basis sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht.
Das Innenministerium widerspricht
Anders sieht das ein Sprecher des Innenministeriums in Rheinland-Pfalz. Demnach habe es gute Gründe dafür gegeben, dass die Aufnahmen für den temporären Pilotbetrieb rechtlich zulässig gewesen seien. So wäre die Datenerhebung für die Dauer des Testbetriebs auf die Datenerhebungsgeneralklausel des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gestützt worden. Für den Fall, dass die „Monocam“-Technik dauerhaft eingeführt werden sollte, würde man eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen.
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Quelle: swr.de