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Zuläs­sigkeit von Handy-Blitzer „Monocam“ wird vor Gericht verhandelt

Im Rahmen eines sechs­mo­na­tigen Modell­pro­jekts testete die Polizei vergan­genes Jahr in Trier und Mainz die sogenannte „Monocam“-Technik, die es möglich macht, Handy­ver­stöße mit einer Kamera zu ahnden. Doch einige der ermit­telten Fahrer wollten das Bußgeld nicht bezahlen und haben Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsge­richt Trier kommt es nach Infor­ma­tionen des SWR nun zu einer Verhandlung.

Autofahrer wird bei der Fahrt mit dem Handy von dem Handy-Blitzer "Monocam" erwischt
Ground Picture / shutterstock.com

Mehr als 300 Verstöße in Trier

Nach Polizei­an­gaben wurden allein auf der Autobahn 602 in Kenn bei Trier 327 Autofahrer beim Hantieren mit dem Mobil­te­lefon am Steuer ertappt. Der Bußgeld­ka­talog sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Im Zuge des Einspruchs zahlreicher Autofahrer wird jetzt vor Gericht anhand der ersten fünf Fälle geprüft, ob die Video-Aufnahmen rechtlich zulässig sind und in der Folge auch verwertet werden dürfen. 

Wie die „Monocam“ funktioniert

Im Zuge des Einsatzes des in den Nieder­landen entwi­ckelten Handy-Blitzers werden zunächst alle vorbei­fah­renden Fahrzeuge abgefilmt, um dann die Bilder von den Fahrzeug­führern und Kennzeichen per Livestream auf einen Laptop von Polizisten zu übermitteln. Gespei­chert aber werden die Aufnahmen erst, wenn die Software eine typische Handhaltung für Handy­nutzung beim jewei­ligen Fahrer registriert.

Daten­schutz­recht­liche Bedenken

Ein Fachanwalt für Verkehrs­recht, der zwei der betrof­fenen Autofahrer beim Prozess vertritt, führt recht­liche Bedenken an. So habe das Kamera­system die Kennzeichen und Gesichter von allen Verkehrs­teil­nehmern erfasst, ohne zu prüfen, ob ein konkreter Verdacht vorliegt oder nicht. Ein solches Vorgehen habe in Rheinland-Pfalz bisher keine Rechts­grundlage. Bußgelder hätten im Testbe­trieb daher nicht verhängt werden dürfen. 

Der Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragte des Landes Rheinland-Pfalz, Dieter Kugelmann, kommt zu einer ähnlichen Einschätzung. Demnach hätte das Modell­projekt keine Rechts­grundlage, denn Aufnahmen von Autofahrern ohne eine gesetz­liche Basis sei nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht.

Das Innen­mi­nis­terium widerspricht

Anders sieht das ein Sprecher des Innen­mi­nis­te­riums in Rheinland-Pfalz. Demnach habe es gute Gründe dafür gegeben, dass die Aufnahmen für den tempo­rären Pilot­be­trieb rechtlich zulässig gewesen seien. So wäre die Daten­er­hebung für die Dauer des Testbe­triebs auf die Daten­er­he­bungs­ge­ne­ral­klausel des Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes gestützt worden. Für den Fall, dass die „Monocam“-Technik dauerhaft einge­führt werden sollte, würde man eine entspre­chende Rechts­grundlage schaffen.

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Quelle: swr.de