Die Sache mit dem Fahrverbot
Verkehrsverstöße können den betroffenen Fahrer je nach Intensität und Häufigkeit des Vergehens nicht nur ein Bußgeld und Punkte in Flensburg kosten, sondern sogar ein Fahrverbot zur Folge haben. Der Führerschein ist dann bei der Bußgeldstelle einzureichen, damit er dort temporär verwahrt werden kann. Doch was passiert eigentlich, wenn man seinen Führerschein nicht rechtzeitig oder gar nicht abgibt? Welche Folgen dieses Fehlverhalten mit sich bringt, erfahren Sie hier.
Führerschein nicht abgeben? Keine gute Idee
Auch wenn man seinen Führerschein noch so sehr benötigt – die sogenannte Fleppe nach Aufforderung im Bußgeldbescheid einfach nicht abzugeben, kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. In einem solchen Fall ist es den Behördenvertretern wie der Polizei erlaubt, den Führerschein zu beschlagnahmen. Dafür dürfen die Beamten die betroffene Person sogar in deren eigenen vier Wänden aufsuchen.
Eine solche Beschlagnahme ist für den Führerscheinbesitzer nicht nur äußerst unangenehm. Die verzögerte Abgabe wirkt sich auch auf den offiziellen Startzeitpunkt des Fahrverbots aus. Erst wenn die Behörde den Führerschein vorliegen hat, beginnt die Laufzeit der eigentlichen Frist. Das bedeutet aber nicht, dass die Person in der Zwischenzeit weiterhin fahren darf. Dies ist ihr nämlich bei Nichtabgabe des Führerscheins bereits ab dem vereinbarten bzw. festgelegten Abgabetermin untersagt. Folglich hat man mit einer Verzögerungstaktik nichts gewonnen. Im Gegenteil: insgesamt darf man sogar noch länger nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Wer bei einem Fahrverbot seinen Führerschein nicht ordnungsgemäß den Behörden aushändigt, muss mit einer Beschlagnahme des Fahrausweises rechnen.
Fahren ohne Führerschein
Darüber hinaus macht sich jeder strafbar, der in der Folge eines Fahrverbots weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt. Das wird gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Diese Sanktion greift nicht nur, wenn der Fahrer den Führerschein bereits abgegeben hat, sondern auch wenn er die Abgabe verzögert und das Dokument beim Fahren trotz Ablauf der festgelegten oder vereinbarten Frist noch bei sich trägt. Auch ein weiteres Fahrverbot oder der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich. Wiederholungstätern droht sogar der Einzug des beim Delikt gefahrenen Kraftfahrzeuges.
Wann der Entzug des Führerscheins droht
Zu einem Fahrverbot kann es bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten wie Alkohol und Drogen am Steuer, Missachtung des Handyverbots sowie bei Abstands- oder Geschwindigkeitsverstößen kommen. Auch das Fahren über eine Ampel, wenn diese zum Beispiel länger als eine Sekunde auf Rot gestellt ist, führt zu einem Fahrverbot. Doch auch die Masse macht’s: So ist der Führerschein ebenfalls in Gefahr, wenn sich etwa mehrere kleine Tempovergehen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ansammeln.
Post von der Bußgeldstelle
Hat sich nun ein Fahrer eines oder mehrere dieser Verkehrsvergehen schuldig gemacht, erhält er einen Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde. Hier finden sich unter anderem auch die Angaben zu den Strafen. Die Bandbreite reicht von der Aufforderung zur Zahlung eines Bußgeldes über Punkte im Fahreignungsregister bis hin zu einem Fahrverbot. Letzteres bedeutet, dass man den Führerschein gemäß § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Dauer von ein bis zu drei Monaten abgeben muss.
Fahrverbot & Härtefall
Was aber, wenn der Führerschein für den eigenen Job unerlässlich ist – wie etwa bei einem Berufskraftfahrer? Hier kann man im Zuge eines Einspruchs prüfen lassen, ob ein Härtefall vorliegt. Hat das Gericht ein Einsehen und erkennt an, dass die wirtschaftliche Existenz des Fahrers bedroht ist, kann das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden.
Voraussetzung ist aber in der Regel, dass der Fahrer in Sachen Verkehrsdelikte bislang eine weiße Weste vorzuweisen hat. Auch bestimmte Verstöße wie Alkohol- und Drogenmissbrauch beim Fahren verringern die Chancen auf die Durchsetzung eines Härtefalls erheblich.
Wo muss man seinen Führerschein abgeben?
Der Führerschein kann über den Postweg oder persönlich bei der nächstliegenden Polizeidienstelle oder Bußgeldbehörde zwecks dortiger Verwahrung abgegeben werden. Was den Zeitpunkt der Abgabe betrifft, so wird zwischen Erst- und Wiederholungstäter unterschieden.
Wer innerhalb der vergangenen 24 Monate kein anderes Fahrverbot erhalten hat, gilt als Ersttäter. Dieser hat mit Eintreten der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Wiederholungstäter hingegen müssen das Führerscheindokument umgehend aushändigen.
Fahrverbot vs. Führerscheinentzug
Der Führerscheinentzug ist eine noch drastischere Sanktionsmaßnahme als das Fahrverbot und kommt bei noch schwerwiegenderen Verkehrsvergehen zum Tragen. So zum Beispiel, wenn der Alkoholtest mehr als 1,1 Promille ergibt. Der Führerschein wird grundsätzlich auch ab dem achten Punkt in Flensburg eingezogen.
Im Gegensatz zum Fahrverbot, nach dessen Ablauf der Führerschein automatisch zugeschickt wird, muss dieser beim Führerscheinentzug neu beantragt werden. Zudem ist das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) vonnöten. Die Dauer des Führerscheinentzugs kann laut § 69a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.
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