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Die Sache mit dem Fahrverbot

Verkehrs­ver­stöße können den betrof­fenen Fahrer je nach Inten­sität und Häufigkeit des Vergehens nicht nur ein Bußgeld und Punkte in Flensburg kosten, sondern sogar ein Fahrverbot zur Folge haben. Der Führer­schein ist dann bei der Bußgeld­stelle einzu­reichen, damit er dort temporär verwahrt werden kann. Doch was passiert eigentlich, wenn man seinen Führer­schein nicht recht­zeitig oder gar nicht abgibt? Welche Folgen dieses Fehlver­halten mit sich bringt, erfahren Sie hier.

Ein Führerschein Klasse B, welcher von zwei Händen festgehalten wird, um nicht abgegeben zu werden

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Führer­schein nicht abgeben? Keine gute Idee

Auch wenn man seinen Führer­schein noch so sehr benötigt – die sogenannte Fleppe nach Auffor­derung im Bußgeld­be­scheid einfach nicht abzugeben, kann ernst­hafte Konse­quenzen nach sich ziehen. In einem solchen Fall ist es den Behör­den­ver­tretern wie der Polizei erlaubt, den Führer­schein zu beschlag­nahmen. Dafür dürfen die Beamten die betroffene Person sogar in deren eigenen vier Wänden aufsuchen.

Eine solche Beschlag­nahme ist für den Führer­schein­be­sitzer nicht nur äußerst unangenehm. Die verzö­gerte Abgabe wirkt sich auch auf den offizi­ellen Start­zeit­punkt des Fahrverbots aus. Erst wenn die Behörde den Führer­schein vorliegen hat, beginnt die Laufzeit der eigent­lichen Frist. Das bedeutet aber nicht, dass die Person in der Zwischenzeit weiterhin fahren darf. Dies ist ihr nämlich bei Nicht­abgabe des Führer­scheins bereits ab dem verein­barten bzw. festge­legten Abgabe­termin untersagt. Folglich hat man mit einer Verzö­ge­rungs­taktik nichts gewonnen. Im Gegenteil: insgesamt darf man sogar noch länger nicht am Straßen­verkehr teilnehmen.

Wer bei einem Fahrverbot seinen Führer­schein nicht ordnungs­gemäß den Behörden aushändigt, muss mit einer Beschlag­nahme des Fahraus­weises rechnen.

Fahren ohne Führerschein

Darüber hinaus macht sich jeder strafbar, der in der Folge eines Fahrverbots weiterhin am Straßen­verkehr teilnimmt. Das wird gemäß § 21 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr bestraft. Diese Sanktion greift nicht nur, wenn der Fahrer den Führer­schein bereits abgegeben hat, sondern auch wenn er die Abgabe verzögert und das Dokument beim Fahren trotz Ablauf der festge­legten oder verein­barten Frist noch bei sich trägt. Auch ein weiteres Fahrverbot oder der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich. Wieder­ho­lungs­tätern droht sogar der Einzug des beim Delikt gefah­renen Kraftfahrzeuges.

Wann der Entzug des Führer­scheins droht

Zu einem Fahrverbot kann es bei schwer­wie­genden Verkehrs­de­likten wie Alkohol und Drogen am Steuer, Missachtung des Handy­verbots sowie bei Abstands- oder Geschwin­dig­keits­ver­stößen kommen. Auch das Fahren über eine Ampel, wenn diese zum Beispiel länger als eine Sekunde auf Rot gestellt ist, führt zu einem Fahrverbot. Doch auch die Masse macht’s: So ist der Führer­schein ebenfalls in Gefahr, wenn sich etwa mehrere kleine Tempo­ver­gehen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ansammeln.

Post von der Bußgeldstelle

Hat sich nun ein Fahrer eines oder mehrere dieser Verkehrs­ver­gehen schuldig gemacht, erhält er einen Bußgeld­be­scheid von der zustän­digen Behörde. Hier finden sich unter anderem auch die Angaben zu den Strafen. Die Bandbreite reicht von der Auffor­derung zur Zahlung eines Bußgeldes über Punkte im Fahreig­nungs­re­gister bis hin zu einem Fahrverbot. Letzteres bedeutet, dass man den Führer­schein gemäß § 25 Absatz 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) für die Dauer von ein bis zu drei Monaten abgeben muss.

Fahrverbot & Härtefall

Was aber, wenn der Führer­schein für den eigenen Job unerlässlich ist – wie etwa bei einem Berufs­kraft­fahrer? Hier kann man im Zuge eines Einspruchs prüfen lassen, ob ein Härtefall vorliegt. Hat das Gericht ein Einsehen und erkennt an, dass die wirtschaft­liche Existenz des Fahrers bedroht ist, kann das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden.

Voraus­setzung ist aber in der Regel, dass der Fahrer in Sachen Verkehrs­de­likte bislang eine weiße Weste vorzu­weisen hat. Auch bestimmte Verstöße wie Alkohol- und Drogen­miss­brauch beim Fahren verringern die Chancen auf die Durch­setzung eines Härte­falls erheblich.

Wo muss man seinen Führer­schein abgeben?

Der Führer­schein kann über den Postweg oder persönlich bei der nächst­lie­genden Polizei­dien­stelle oder Bußgeld­be­hörde zwecks dortiger Verwahrung abgegeben werden. Was den Zeitpunkt der Abgabe betrifft, so wird zwischen Erst- und Wieder­ho­lungs­täter unterschieden.

Wer innerhalb der vergan­genen 24 Monate kein anderes Fahrverbot erhalten hat, gilt als Ersttäter. Dieser hat mit Eintreten der Rechts­kraft des Bußgeld­be­scheides vier Monate Zeit, den Führer­schein abzugeben. Wieder­ho­lungs­täter hingegen müssen das Führer­schein­do­kument umgehend aushändigen.

Fahrverbot vs. Führerscheinentzug

Der Führer­schein­entzug ist eine noch drasti­schere Sankti­ons­maß­nahme als das Fahrverbot und kommt bei noch schwer­wie­gen­deren Verkehrs­ver­gehen zum Tragen. So zum Beispiel, wenn der Alkoholtest mehr als 1,1 Promille ergibt. Der Führer­schein wird grund­sätzlich auch ab dem achten Punkt in Flensburg eingezogen.

Im Gegensatz zum Fahrverbot, nach dessen Ablauf der Führer­schein automa­tisch zugeschickt wird, muss dieser beim Führer­schein­entzug neu beantragt werden. Zudem ist das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) vonnöten. Die Dauer des Führer­schein­entzugs kann laut § 69a Absatz 1 des Straf­ge­setz­buches (StGB) zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.

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