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Gültigkeit des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWIG)

Im Internet kursiert seit geraumer Zeit ein hartnä­ckiges Gerücht. Es wird behauptet, dass das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz mit Erlass des Gesetzes zur Berei­nigung des Besat­zungs­rechts und dessen Inkraft­treten am 30. November 2007 nicht mehr gültig ist. Demnach wären auch die entspre­chenden Bußgeld­be­scheide nicht mehr rechtens. Stimmt das? Natürlich nicht. Aufge­hoben wurde lediglich das Einfüh­rungs­gesetz zum OWIG vom 24. Mai 1968, weil die dort geregelten Übergangs­vor­schriften nicht mehr notwendig waren.

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Das OWIG und seine Aufgabe

Das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz selbst hat also weiterhin Bestand und regelt nach wie vor auch die Abläufe eines Bußgeld­ver­fahrens bei Verstößen gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung – inklusive Rechten und Pflichten des Betrof­fenen wie die Möglichkeit eines Einspruchs. Doch ab wann lohnt es sich für Sie, nach einem Verkehrs­verstoß die Bußgeld­vor­würfe anzufechten? Nachfolgend einige Beispiele für mögliche Fehler und Versäum­nisse, die in einem Bußgeld­ver­fahren bzw. beim Blitzen im Straßen­verkehr auftreten können.

Geblitzt worden? Wann ein Einspruch Sinn macht …

Der klarste Fall vorweg: Wenn der Bußgeld­be­scheid nach dem Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes nicht innerhalb von drei bzw. von bis zu sechs Monaten (wenn eine Anhörung die Frist unter­bricht) erlassen wird, sind die Bußgeld­vor­würfe verjährt. Nun kann man Sie nicht mehr belangen, es sei denn, es treten verjäh­rungs­hem­mende Maßnahmen in Kraft. Diese haben wir in unserem Beitrag Verjährung von Bußgeld­vor­würfen zusammengefasst.

Hat man das behörd­liche Schreiben jedoch recht­zeitig erhalten, muss auf die Einhaltung der Einspruchs­frist geachtet werden – schließlich ist ein Bußgeld­be­scheid innerhalb von 14 Tagen ab Zustel­lungs­datum rechts­wirksam. Die Chance auf eine erfolg­reiche Anfechtung sollte man sich aber nicht entgehen lassen. Gute Gründe dafür kann es viele geben:

  • Der Bußgeld­be­scheid hat kein Ausstellungsdatum
  • Die Angabe von Fahrzeug­kenn­zeichen und Akten­zeichen fehlen
  • Die Perso­nalien des Beschul­digten sind lücken- oder fehlerhaft
  • Es werden keine Angaben der zur Last gelegten Tat inklusive Zeit und Ort ihrer Begehung gemacht
  • Der Hinweis auf die gesetz­lichen Merkmale der Ordnungs­wid­rig­keiten und die angewen­deten Bußgeld­vor­schriften fehlt
  • Es gibt keinen Vermerk bezüglich der verhängten Sanktionen und keine Rechtsbehelfsbelehrung
  • Beweis­mittel wie Messergeb­nisse und Blitzer­fotos sind nicht aufgeführt
  • Nach Prüfung erweisen sich die Messpro­to­kolle als fehlerhaft
  • Ungeschultes Messper­sonal hat die Blitzer im falschen Winkel aufge­stellt oder die Zieloptik von Messge­räten unsach­gemäß justiert
  • Nicht ordnungs­gemäß geeichte oder gewartete Messanlagen
  • Messungen sind unbrauchbar wegen ungüns­tiger Sicht­ver­hält­nisse und Witterungsbedingungen
  • Bei Rotlicht­ver­stößen war die Dauer der Gelbphase zu kurz

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Mit Geblitzt.de Bußgeld­vor­würfe anfechten

In Fällen von Tempo-, Rotlicht-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- und Abstands­ver­stößen oder wenn Sie beim Fahren mit dem Handy am Ohr geblitzt worden sind, können Sie Ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de direkt einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

OWIG Gültigkeit, 24.5.1968, OWIG Gerücht, Bußgeld­be­scheid nicht rechtens, OWIG noch gültig