Was man als Fahranfänger wissen sollte
Mit dem Erwerb des Führerscheins ist man mobil und es ergeben sich neue Möglichkeiten, von A nach B zu kommen. Doch diese Freiheit ist für Fahranfänger auch mit Vorsicht zu genießen – unterliegt er oder sie doch den gesetzlichen Vorgaben der Probezeit. Hier erfahren Sie, wann und wie lange man als Fahranfänger gilt und was in der Probezeit zu beachten ist.
Definition eines Fahranfängers per Gesetz
Ein Fahranfänger ist gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Person, die erstmalig eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges erhält. Empfänger eines Führerscheins der Klassen A (Krafträder), B (Pkw), C (Lkw) und D (Busse) durchlaufen danach eine zweijährige Probezeit. Dabei gibt es einige Ausnahmen. So ist zum Beispiel bei Mofas und Rollern der Führerscheinklasse AM keine Probezeit vorgesehen. Auch die Führerscheinklassen T und L, die zum Fahren von Fahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie von Flurförderfahrzeugen wie Gabelstapler berechtigt, sind von der Probezeit ausgenommen.
Je nach Führerscheinklasse ist für die meisten Fahranfänger in Deutschland eine Probezeit von zwei Jahren vorgesehen.
Begleitetes Fahren für Fahranfänger
Beim sogenannten begleiteten Fahren, bei dem der Führerschein bereist mit 17 Jahren ausgehändigt wurde, muss die Begleitperson stets mit an Bord des Pkw sein. Auch bei Minderjährigen dauert die Probezeit zwei Jahre, kann also schon im Alter von 19 Jahren beendet sein. Bis zum Alter von 21 Jahren gilt man jedoch weiterhin als Fahranfänger und muss so lange eine strikte Promillegrenze von 0,0 einhalten.
Im Zuge der Beantragung des begleiteten Fahrens muss die Begleitperson namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen werden. Es ist auch möglich, mehrere Begleiter aufzuführen. Er oder sie muss jedoch mindestens 30 Jahre alt und mindestens fünf Jahre im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sein. Zudem darf zum Zeitpunkt der Antragstellung der Begleiter oder die Begleiterin höchsten einen Punkt in Flensburg haben. Darüber hinaus muss bei möglichen Unfallschäden die Kfz-Versicherung der Begleitperson haften. Darf doch ein Minderjähriger kein Auto anmelden und folglich noch keine eigene Versicherung abschließen.
Wichtig ist auch, dass die begleitende Person ihrer Versicherung mitteilt, dass sie einen Minderjährigen beim Fahren begleitet, damit die Schadensregulierung im Falle eines Unfalls vollständig greift. Es gibt zudem Versicherungen, die im Rahmen des begleiteten Fahrens eine Beitragserhöhung fordern.
Übrigens: Der in Deutschland erhältliche Führerschein ab 17 wird nur hierzulande und in Österreich anerkannt. Andernorts kommt das begleitete Fahren der Teilnahme am Straßenverkehr ohne gültige Fahrerlaubnis gleich. Wer in Deutschland minderjährig ist und ohne eine der Begleitpersonen fährt – selbst, wenn ein anderer Erwachsener an Bord ist –, muss ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro zahlen, erhält einen Punkt in Flensburg und verliert die Fahrerlaubnis. Diese kann erst durch ein Aufbauseminar zurückerhalten werden.
In jungen Jahren teurer: Die Kfz-Versicherung
Ganz gleich, ob Jungspund oder Rentnerin bzw. Rentner – das Lebensalter von frisch gebackenen Führerscheinempfängern spielt bei der eben aufgeführten Begriffsdefinition keine Rolle. Aus Sicht der Versicherungsbranche sieht die Sache anders aus. Hier müssen insbesondere junge Fahrer zwischen 18 und 25 Jahren beim Abschluss einer Kfz-Versicherung besonders tief in den Geldbeutel greifen.
Nicht selten verlangt die jeweilige Versicherung den Höchstsatz. Der Grund: Die fehlende Fahrpraxis kombiniert mit jugendlichem Leichtsinn birgt größere Risiken im Straßenverkehr. So ist statistisch belegt, dass es bei jüngeren Fahrerinnen und Fahrern häufiger zu Unfällen kommt. Menschen im betagten Alter wie Senioren müssen auch mit einem Alterszuschlag bei der Kfz-Versicherung rechnen.
Sanktionen in der Probezeit bei Verkehrsverstößen
Augen auf im Straßenverkehr ist immer eine gute Idee, will man Unfälle und Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog vermeiden. Innerhalb der Probezeit jedoch gilt es besonders auf der Hut zu sein. Andernfalls wandert der Führerschein an Vater Staat zurück.
Um Fahranfänger für bedachtes Fahren zu sensibilisieren, hat sich der Gesetzgeber ein spezielles Sanktionssystem ausgedacht. Dieses beinhaltet zum einen die A-Verstöße. Dazu gehören Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- und Handyvergehen sowie Vorfahrtsverstöße und die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- und Drogeneinfluss.
Demgegenüber sind B-Verstöße wie Parkvergehen und mangelnde Ladungssicherheit weniger schwerwiegend einzuordnen, wobei zwei B-Verstöße die Wertigkeit von einem A-Verstoße haben.
Folgende Strafen sind vorgesehen: Hat sich der Fahranfänger einen A-Verstoß zuschulden kommen lassen, verdoppelt sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre und die Fahrerin bzw. der Fahrer ist verpflichtet, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
Beim zweiten A-Verstoß erhält der Fahranfänger eine Ermahnung sowie die Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Der dritte A-Verstoß führt schließlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem sollte man wissen, dass die für den jeweiligen Verkehrsverstoß vorgesehenen Bußgelder und Punkte in Flensburg zusätzlich zum Tragen kommen.
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