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Das 2. Mal in der Probezeit geblitzt

Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße (= 1 Stufe):

  • Stufe 1: Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Zudem wird ein Aufbau­se­minar (ASF = Aufbau­se­minar für Fahran­fänger) angeordnet.
  • Stufe 2: Es wird eine Verwarnung ausge­sprochen und empfohlen an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung teilzunehmen.
  • Stufe 3: Dem Fahran­fänger wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuer­teilung ist frühestens nach drei Monaten möglich.

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A- und B-Verstöße – Was ist der Unterschied?

Eine Autofahrer wurde während der Probezeit erneut von einem stationären Blitzer erwischt.

Ist die Fahrprüfung erst mal bestanden, muss sich ein Fahran­fänger zwei Jahre bewähren. Begeht er in der Probezeit eine Ordnungs­wid­rigkeit, wird diese je nach Schwere in einen A- oder B-Verstoß unter­teilt. Der Eintrag des Verstoßes geht einher mit den üblichen Sanktionen. Handelt es sich lediglich um eine gering­fügige Ordnungs­wid­rigkeit, hat der Neuein­steiger nichts weiter als ein Verwarngeld von bis zu 60 Euro zu befürchten. Im Unter­schied dazu handelt es sich bei A-Verstößen um schwer­wie­gende Regel­miss­ach­tungen. Diese sind in Folgendem aufgelistet:

Die nachfol­gende Auflistung beinhaltet die sogenannten B-Verstöße. Diese sind nicht so schwer­wiegend. Dennoch werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet und haben in der Summe auch die gleichen Konsequenzen:

  • Fahren ohne Betriebserlaubnis
  • Parkver­stöße auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße
  • Abbiegen mit Gefährdung oder Behin­derung von Fußgängern oder Radfahrern
  • Gefährdung oder Behin­derung von Personen an Halte­stellen öffent­licher Verkehrsmittel
  • Gefährdung oder Behin­derung von Schul­kindern an einem haltenden Schulbus
  • Missbrauch von Kennzeichen
  • Fahrzeug­mängel (z.B. zu geringe Profil­tiefe der Reifen)
  • Fehlende Winter­reifen bei entspre­chenden Verhältnissen
  • Fahren ohne Licht bei schlechten Sichtverhältnissen
  • Abgelau­fener TÜV

Das 2. Mal in der Probezeit geblitzt

Handelt es sich um einen A-Verstoß oder es wurden zwei B-Verstöße begangen, verlängert sich zusätzlich zu den Maßnahmen aus dem Bußgeld­ka­talog die Probezeit um zwei Jahre und der Betroffene muss ein Aufbau­se­minar absol­vieren. Doch was passiert, wenn dem Fahran­fänger wiederholt ein Vergehen vorge­worfen wird? Bei einem erneuten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen erteilt die Behörde dem Fahrer eine schrift­liche Verwarnung und legt ihm nahe, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Beratung teilzu­nehmen. Diese ist jedoch freiwillig. Beim dritten Mal (ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße) entzieht die Führer­schein­stelle dem Betrof­fenen die Fahrerlaubnis. Nach 3 Monaten kann diese neu erteilt werden.

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Führer­schein­stelle – Was ist der Unter­schied zur Bußgeldstelle?

Die spezi­ellen Maßnahmen, die im Zuge der Verstöße einem Fahran­fänger drohen, werden nicht von der Bußgeld­stelle durch­ge­führt, sondern von der für den Wohnsitz zustän­digen Führer­schein­stelle. Doch was bedeutet das für den Fahran­fänger? Im Gegensatz zur Bußgeld­stelle hat die Führer­schein­stelle beim Ergreifen der Maßnahme kein Ermessen, denn es handelt sich um zwingende Vorschriften. Demnach ist es nicht möglich, die Maßnahmen durch einen Vortrag der persön­lichen Situation oder der Zahlung eines bestimmten Geldbe­trages zu vermeiden.

Verstoß in der Probezeit? Direkte Hilfe dank Geblitzt.de

Wenn Sie in der Probezeit einen Tempo-, Vorfahrt,- Handy-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Rotlicht­verstoß begangen haben sollen, können Sie Ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.