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Die Parkuhr – der Klassiker für gebüh­ren­pflich­tiges Parken

Man findet sie vorwiegend im inner­städ­ti­schen Bereich und wohl fast jeder Autofahrer hat ihre Dienste schon einmal in Anspruch genommen. Die Rede ist von der guten alten Parkuhr. Alles über die Funktion einer Parkuhr, eines Parkau­to­maten und einer Parkscheibe sowie welche Sanktionen bei Verstößen gegen die erlaubte Parkzeit drohen, erfahren Sie hier.

Parkuhr im Straßenverkehr

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Zweck einer Parkuhr

Die Parkuhr wurde in Deutschland in den 1950er Jahren einge­führt, um mittels gebüh­ren­pflich­tiger Stell­flächen einer dauer­haften Belegung durch einzelne Fahrer*innen einen Riegel vorzu­schieben. Die Parkuhr-Premiere fand am 4. Januar 1954 in Duisburg statt, während die recht­liche Legiti­mation von Parkuhren erst rund zwei Jahre später mit ihrer Aufnahme in die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) am 1. Mai 1956 vollzogen wurde.

Um eine Parkuhr vorschrifts­mäßig zu nutzen, muss man entweder in bar oder bargeldlos eine Gebühr bezahlen, deren Höhe sich nach der beabsich­tigten Parkdauer richtet. Die Anzeige der Parkuhr gibt nun darüber Aufschluss, wie lange die Fahre­rinnen und Fahrer dort parken dürfen. Eine vom Vorgänger noch ausste­hende Restpark­dauer darf vom Nachfolger verwendet werden.

Ausnahmen von der Verpflichtung die Parkuhr zu füttern, gibt es auf einigen Stell­plätzen für Anwohner mit Parkausweis. Ist ein entspre­chendes Verkehrs­zeichen gegeben, dürfen diese dort kostenfrei und ohne Zeitlimit parken. 

Parkuhr 2.0: Der Parkscheinautomat

Die moderne Version einer Parkuhr ist der Parkschein­au­tomat. Hier können Autofahrer*innen ein Ticket für einen bestimmten Zeitraum lösen. Parkschein­au­to­maten findet man sowohl an Verkehrs­straßen als auch an groß angelegten Flächen wie auf gebüh­ren­pflich­tigen Parkplätzen und in Tiefga­ragen vor. Der Vorteil des Parkschein­au­to­maten gegenüber der Parkuhr liegt vor allem in der Möglichkeit der Nutzung des Automaten für eine beliebig große Anzahl von Stellplätzen.

Hier kommt die Parkscheibe ins Spiel

Eine weitere Möglichkeit für reguläres Parken in entspre­chenden Zonen ist die Verwendung einer Parkscheibe. Diese kommt gemäß § 13 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zum Einsatz, wenn eine Parkuhr oder ein Parkschein­au­tomat nicht mehr funkti­ons­fähig ist. Für die Verkehrsteilnehmer*innen wird die notwendige Nutzung einer Parkscheibe durch eine entspre­chende Beschil­derung kenntlich gemacht. 

Bei der kosten­freien Benutzung einer Parkscheibe muss man den Zeiger der Scheibe stets so stellen, dass die angezeigte Uhrzeit den Zeitpunkt des Parkens auf eine halbe Stunde aufrundet. Wer also zum Beispiel um 11:35 Uhr sein Auto parkt, hat die Parkscheibe auf 12 Uhr zu stellen. Beträgt die Ankunftszeit hingegen 12:05, muss die Parkscheibe auf 12:30 Uhr gestellt werden.

Die maximale Parkdauer mit einer Parkscheibe ist gleich­zu­setzen mit der Höchst­park­dauer, die auf der Parkuhr bzw. dem Parkschein­au­to­maten angegeben ist. Dabei ist es nicht erlaubt, die Parkscheibe nach dem Ende der Parkzeit weiter­zu­drehen, ohne den Parkplatz mit dem Auto zwischen­durch verlassen zu haben. Auf diese Weise sollen auch andere Verkehrsteilnehmer*innen die Möglichkeit erhalten, den Stell­platz zu nutzen.

Gibt es für den Stell­platz ein Verkehrs­schild, das auf einen bestimmten Zeitraum hinweist – wie etwa von 9 bis 18 Uhr – benötigt man nur innerhalb dieses Zeitraums eine Parkscheibe. Ab 18 Uhr bis zum nächsten Morgen um 9 Uhr darf hingegen ohne die Verwendung einer Parkscheibe geparkt werden.

Eine Parkscheibe kann sowohl im Internet als auch in Fachge­schäften, Kaufhäusern und Tankstellen erworben werden. Sie muss in Bezug auf ihre Farbge­staltung und Schriftart den DIN-Normen der Straßen­ver­kehrs­ordnung entsprechen sowie exakt 11 x 15 cm groß sein. Seit 2005 sind hierzu­lande zudem elektro­nische Parkscheiben zugelassen. Diese stellen sich im Moment des Parkens automa­tisch auf die korrekte Parkzeit ein.

Die Überschreitung der zuläs­sigen Parkdauer kann mit einem Verwar­nungsgeld von bis zu 40 Euro sanktio­niert werden.

Kosten bei Überschreitung der maximalen Parkdauer

Zwecks Kontroll­mög­lichkeit im öffent­lichen Raum durch die Polizei oder das Ordnungsamt muss der Parkschein bzw. die Parkscheibe mit der Angabe der maximalen Parkdauer im sicht­baren Bereich hinter der Windschutz­scheibe auf dem Armatu­ren­brett ausgelegt werden. 

Wer hier ohne Parkschein oder Parkscheibe parkt bzw. die zulässige Parkdauer überschreitet, muss mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 20 bis 40 Euro rechnen. Je nach Dauer der Überschreitung bedeutet das im Detail:

  • Bei bis zu 30 Minuten 20 Euro
  • Bei bis zu einer Stunde 25 Euro
  • Bei bis zu zwei Stunden 30 Euro
  • Bei bis zu drei Stunden 35 Euro
  • Bei mehr als drei Stunden 40 Euro

Übrigens: Auch der nicht ordnungs­gemäß positio­nierte Parkschein bzw. eine nicht korrekt ausge­legte Parkscheibe kann als nicht bezahlte Parkzeit geahndet werden.

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Häufige Fragen

Wie funktio­niert eine Parkuhr?

Wer in eine Parkuhr Bargeld einwirft oder mit EC-Karte bezahlt, kann auf dem Stell­platz für die Dauer des bezahlten Zeitraums parken. Das Display der Parkuhr zeigt die Zeit an, die dem Benutzer für das Parken verbleibt.

Wann wurden die alten Parkuhren abgeschafft?

Auch wenn es in Deutschland vereinzelt noch klassische Parkuhren gibt, sind die meisten durch moderne Parkschein­au­to­maten ersetzt worden. Diese haben den Vorteil, mehr als nur einen Parkplatz bedienen zu können. 

Welche Parkscheibe ist erlaubt?

Eine Parkscheibe muss der Norm entsprechen, also blau und recht­eckig sein sowie die Größenmaße 11 x 15 cm vorweisen. Das weiße Ziffern­blatt mit den schwarzen Zahlen von 1-12 bzw. 13-24 sollte eine Einteilung in halbe und volle Stunden ermöglichen.

Wikipedia: Parkuhr